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Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 12:44
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Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Hallo ihr Lieben,

meine Frage betrifft die konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG.
Die Vorlageberechtigung verlangt ja regelmäßig die Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstands.
Kann ich in der Begründetheit eine solche überhaupt jemals bejahen im Unterpunkt Formelle Verfassungsmäßigkeit?

Anders formuliert, welche denkbare Möglichkeit gibt es denn, dass sich eine fehlerhafte Gesetzgebungskompetenz oder ein nicht ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren auf den Tenor im speziellen Fall unmittelbar auswirken kann?

Danke für eure Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 13:14
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AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Also mir ist die Entscheidungserheblichkeit nur noch etwas aus dem Vorabentscheidungsverfahren nach ehemals 234 EGV bekannt. Da prüfte man mWn:
- keine „konstruierten Fragen“,
- keine offensichtlich hypothetischen Fragen und
- den Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren.
Aber was hat das denn in der formellen Verfassungsmäßigkeit verloren? Ich würde das als einen Extrapunkt anprüfen und sogar schon in der Zulässigkeit. Wenn diese Erheblichkeit fehlt, wird BVerfG ja gerade nix dazu sagne (ist ja gerade dafür da, um das Gericht nicht mit jedem Scheiß zu belasten).
Die andere Frage versteh ich nicht! Wenn ein Gesetz formell verfassungswidrig ist, ist das ganze Gesetz verfassungswidrig.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 14:09
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AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zitat:
Zitat von rachel_8887
Hallo ihr Lieben,

meine Frage betrifft die konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG.
Die Vorlageberechtigung verlangt ja regelmäßig die Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstands.
Kann ich in der Begründetheit eine solche überhaupt jemals bejahen im Unterpunkt Formelle Verfassungsmäßigkeit?

Anders formuliert, welche denkbare Möglichkeit gibt es denn, dass sich eine fehlerhafte Gesetzgebungskompetenz oder ein nicht ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren auf den Tenor im speziellen Fall unmittelbar auswirken kann?

Danke für eure Hilfe!
Du hast ein sehr verqueres Prüfungsschema. Vorlageberechtigung ist Teil der Zulässigkeit. Formelle Verfassungswidrigkeit wirkt sich bei Entscheidungserheblichkeit immer auf den Tenor aus.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 14:09
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AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Also, die Entscheidungserheblichkeit schneide ich ja in der Zulässigkeit an, das BVerfG stellt hier ja hohe Anforderungen, die Erntscheidungserheblichkeit muss sich gerade im Tenor der Entscheidung widerspiegeln, lediglich die Begründung reicht nicht aus.
Wenn also angenommen ein Gesetz nur auf eine falsche Kompetenz gestützt ist, betrifft dies doch eigentlich nie den Tenor, da die Gestzeskompetenz mit den Inhalt der Norm ja relativ wenig vereint, oder?
Würde man dies immer für eine formelle Verfassungswidrigkeit ausreichen lassen, bräuchte ich die Entscheidungserheblichkeit ja gar nicht prüfen, sie wäre ja immer gegeben?
Ich verstehe wohl irgendetwas falsch.. tschuldigung für das schlechte In-Worte-fassen.
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  #5 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 14:12
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AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zitat:
Zitat von rachel_8887
Wenn also angenommen ein Gesetz nur auf eine falsche Kompetenz gestützt ist, betrifft dies doch eigentlich nie den Tenor, da die Gestzeskompetenz mit den Inhalt der Norm ja relativ wenig vereint, oder?
Wenn ein Gesetz im Widerspruch zur Kompetenzordnung des GG erlassen wurde, dann ist es nichtig und das berührt natürlich auch im Regelfall den Tenor einer Entscheidung.
Zitat:
Würde man dies immer für eine formelle Verfassungswidrigkeit ausreichen lassen, bräuchte ich die Entscheidungserheblichkeit ja gar nicht prüfen, sie wäre ja immer gegeben?
Keine Ahnung, was du hier zu sagen versuchst.
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  #6 (permalink)  
Alt 19.02.2010, 14:48
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AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit

Du prüfst erst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit. In der Zulässigkeit die Entscheidungserheblichkeit, in der Begründetheit die formelle Verfassungsmäßigkeit. So ist doch richtig, oder prüfst du anders.
Folglich hast du die Entscheidungserheblichkeit auch schon abgearbeitet, wenn du am Punkt der form. Verfassungsmäßigkeit bist.
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