Dies ist eine Diskussion zu Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit meine Frage betrifft die konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG. Die Vorlageberechtigung verlangt ja regelmäßig die Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstands. Kann ich in der Begründetheit eine solche überhaupt jemals bejahen im Unterpunkt Formelle Verfassungsmäßigkeit? Anders formuliert, welche denkbare Möglichkeit gibt es denn, dass sich eine fehlerhafte Gesetzgebungskompetenz oder ein nicht ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren auf den Tenor im speziellen Fall unmittelbar auswirken kann? Danke für eure Hilfe! |
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| AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit Also mir ist die Entscheidungserheblichkeit nur noch etwas aus dem Vorabentscheidungsverfahren nach ehemals 234 EGV bekannt. Da prüfte man mWn: - keine konstruierten Fragen, - keine offensichtlich hypothetischen Fragen und - den Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren. Aber was hat das denn in der formellen Verfassungsmäßigkeit verloren? Ich würde das als einen Extrapunkt anprüfen und sogar schon in der Zulässigkeit. Wenn diese Erheblichkeit fehlt, wird BVerfG ja gerade nix dazu sagne (ist ja gerade dafür da, um das Gericht nicht mit jedem Scheiß zu belasten). Die andere Frage versteh ich nicht! Wenn ein Gesetz formell verfassungswidrig ist, ist das ganze Gesetz verfassungswidrig. |
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| AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit Zitat:
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| AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit Also, die Entscheidungserheblichkeit schneide ich ja in der Zulässigkeit an, das BVerfG stellt hier ja hohe Anforderungen, die Erntscheidungserheblichkeit muss sich gerade im Tenor der Entscheidung widerspiegeln, lediglich die Begründung reicht nicht aus. Wenn also angenommen ein Gesetz nur auf eine falsche Kompetenz gestützt ist, betrifft dies doch eigentlich nie den Tenor, da die Gestzeskompetenz mit den Inhalt der Norm ja relativ wenig vereint, oder? Würde man dies immer für eine formelle Verfassungswidrigkeit ausreichen lassen, bräuchte ich die Entscheidungserheblichkeit ja gar nicht prüfen, sie wäre ja immer gegeben? Ich verstehe wohl irgendetwas falsch.. tschuldigung für das schlechte In-Worte-fassen. |
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| AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit Zitat:
Zitat:
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| AW: Normenkontrolle, Formelle Verfassungsmäßigkeit Du prüfst erst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit. In der Zulässigkeit die Entscheidungserheblichkeit, in der Begründetheit die formelle Verfassungsmäßigkeit. So ist doch richtig, oder prüfst du anders. Folglich hast du die Entscheidungserheblichkeit auch schon abgearbeitet, wenn du am Punkt der form. Verfassungsmäßigkeit bist. |
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