Dies ist eine Diskussion zu München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt ich wollte gerne in Erfahrung bringen inwieweit man gegen die Stadtsatzung der Stadt München vorgehen kann in welcher es verboten wird innerhalb der Innenstadt zu lagern und zu betteln. Ist dies eine Einschränkung der Grundfreiheiten? |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Das kommt darauf an. Zunächst ist der normale Rechtsweg zu beschreiten, Widerspruch gegen eine Verfügung und Klage vor dem Verwaltungsgericht.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt nun worauf kommt es denn genau an? hat es denn aussicht auf erfolg. wie müsste den die argumentation sein? auf welche artikel bzw- paragraphen kann man sicht stützen? |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Hi... ERFOLG m.E. GLEICH NULL !!! Und das ist auch gut so, wer will (noch mehr) Rumänische Bettler undPenner die rumliegen sehn ??? Wer sowas ernsthaft fordert sollte UNTERSUCHT WERDEN...is natürlich nur MEINE MEINUNG !!! Chris |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Zitat:
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Das ist richtig Radiomann1 ich habe keinen bock immer ein schlechtes Gewissen haben zu müssen, wenn ich mir gerade wieder etwas gekauft habe und zum Bahnhof zurück gehe und an 30 Bettlern die sich den ganzen tag mit Alkohol wegschiessen vorbei zu gehen. Ich arbeite jedoch den ganzen tag und studiere abends neben dem job und bin mir sicher, dass ich mein Geld auch verdient habe und für mich investieren kann. Ich muss im gegensatz zu denen früh aufstehen und bin abends platt! ich bin froh, in dieser Lage nicht zu sein aber ich denke, dass es Deutschland genügend soziale Einrichtungen gibt...
__________________ Alles nach bestem Wissen und Gewissen. Sollte euch der Beitrag geholfen haben bewertet Ihn doch bitte mit der kleinen Waage oben rechts! StudentBBL |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Hallo Remby, danke für deinen hinweis. ich beziehe mich mit meiner frage insbesondere aui das betteln. nun im artikel 19 steht: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Ich würde jetzt das Grundrecht aus Artikel 2: Jeder (R) hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (R), soweit er nicht die Rechte anderer (R) verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (R) oder das Sittengesetz (R) verstößt. (2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (R). 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich (R). 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden als geltend und verletzt anführen. Habe aber von Jura und Rechtsprechung keine Ahnung. Das Sittengesetzt sagt mir nun ebenso wenig. Ist das vom Ansatz her richtig? |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Du hast mich falsch verstanden. Ich sagte nicht Artikel 19, sondern die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes. Zunächst einmal muss es jemand geben, der durch das Verbot selbst in seinen Grundrechten betroffen ist. Artikel 2 I GG ist zwar einschlägig, gilt aber nachrangig zu anderen Grundrechten. Hier könnte man noch Artikel 4 (Betteln als Weltanschauung) oder Artikel 12 (Betteln als Beruf) durchprüfen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt Hi, das Verbot, zu betteln, ist straßenrechtlich eigentlich unproblematisch. Die Gemeinden haben hier einen weitern Gestaltungsspielraum und gerade im innerstädtischen Bereich wird (jedenfalls ausßerhalb von Fußgängerzonen) der Verkehrsbegriff sehr eng ausgelegt (nur der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht das schon immer anders). Schwierig ist hierbei immer die Bestimmtheit der Sondernutzungssatzung. "Betteln" ist ein auslegungsfähiger Begriff, wird aber wohl ausreichend sein. In Saarbrücken wurde mal eine Straßensatzung gekippt, nach der man sich nicht "nach Art eines Landstreichers rumtreiben" durfte. Das war dann schon etwas problematischer.... Gruß Dea |
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| AW: München - Verbot zu lagern und zu betteln in der Innenstadt M.M.n wäre der Eingriff in die einschlägigen Art. sofort "gerechtfertigt", sofern die Stadt München (Übrigens ne geile City ) damit Kriminalität (Bettler-System) vorgehen möchte. Der Aspekt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit z. B. wäre auch noch denkbar. |
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