Dies ist eine Diskussion zu meterielle Verfassungsm. innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| meterielle Verfassungsm. meine Frage wäre unten Am 11. November 2008 beschloss Landtag mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsgesetz (VersammlG), das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, mit folgendem Inhalt:.... Der Vorschlag zum Erlass des VersammlG ging von zwei Abgeordneten aus. In der Sitzung am 11. November 2008 waren 100 Abgeordnete anwesend. Vor dem Beschluss über dasVersammlG fand eine hitzige Debatte über eine Korruptionsaffäre statt. Dabei redeten sich acht Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen derart in Rage, dass es unter diesen zu einem Handgemenge kam. Die Präsidentin des Landtags verwies daraufhin diese acht Abgeordneten nach mehrfacher Ermahnung mit dem Hinweis auf die Geschäftsordnung in formell ordnungsgemäßer Weise aus der Sitzung, weil diese ihre Gewalttätigkeiten nicht stoppten. Das BayVersammlG wurde danach mit 50 zu 42 Stimmen beschlossen. Ist das VersammlG verfassungswidrig? Ich komme nicht mit der materiellen Verfassungsmäßigkeit klar, kann mir jemand ein Anstoß geben?! Danke |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Geht es hier bei der Abstimmung nicht um die formelle Verfassungsmäßigkeit?
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Zitat:
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| AW: meterielle Verfassungsm. Tja... ne hab gesehen, dass ich mich dicke verhaspelt hab... ;-) So jetzt nochmal: Also formell ist das Gesetz wohl verfassungsmäßig. (70 I, 30 GG und 70, 72 I, 23, 54 BV?) Materielle sollen jetzt die einzelnen Artikel bzgl. der Grundrechte (Art. 8 GG, ggf. 2 I iVm 1 I und 113 BV) geprüft werden. - Angenommen ein Gesetz verstößt gegen das Bundesgrundrecht, so sollte es doch demnach auch gegen das gleiche Landesgrundrecht verstoßen und umgekehrt?? (z.B.: Art 8 GG und 113 BV) - Prüfe ich dabei jeden blöden einzelnen Absatz des Artikels oder reichts wenn ich den Artikel als ganzes prüfe? Falls nicht, habe ich ca. 20 Grundrechtspürfungen ![]() *WOW* Hab nicht gesehen, dass laut SV nur 5 Artikel mit jeweils nur einem Absatz vorhanden sind Geändert von coa (26.03.2009 um 14:45 Uhr). Grund: Dummheit |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Formell ist es verfassungsgemäß + ich kann doch jetz nicht bei "materiellen verf. diese Art. abprüfen, weil die muss ich dann bei der Verfassungsbeschwerde machen. Also Art. 8 und Art. 2 I bei B und Art. 8 und Art. 2 iVm. Art. 1 bei V. Oder? -Also Art. 8 GG nur prüfen das Bay. 113 nicht. Hab im einem Buch in der Bibliothek gelesen. |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Zitat:
Art. 1 geht es um schriftliche Anzeige Art. 2 Verbot, Maßnahmen zu Verhinderung Art. 5 Übersichtsaufnahmen dürfen angefertigt werden Art .1 2 Ordnungswidrigkeit. Also soll ich das jetzt mit dieser Angemessenheit, Geignetheit etc. prüfen.? hm... |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Art. 1 Grundsatz (1) ... (2) Ausgenommen von Spontanversammlungen bedarf jede Versammlung der schriftlichen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Art. 2 Verbot, Maßnahmen zur Verhinderung (1) Die zuständige Behörde hat die Versammlung zu verbieten bzw. aufzulösen, wenn 1. der Veranstalter die Versammlung nicht nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 angezeigt hat, 2. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann oder 3. andere Gründe gegen die Durchführung der Versammlung sprechen, die denen in Nrn. 1 und 2 in Art und Schwere gleichkommen. (2) ... Art. 5 Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen (1) Die Behörde darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern erheben, Bild- und Tonaufzeichnungen und Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn die Voraussetzungen der Datenerhebungsvorschriften nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) vorliegen Art. 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Art. 1 Abs. 2 eine Versammlung nicht schriftlich anmeldet, 2. an einer Versammlung, die nach Art. 2 Abs. 1 verboten bzw. aufgelöst wurde, teilnimmt bzw. sich nicht unverzüglich entfernt, |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Kann ich dann im zweiten Teil des Sachverhaltes, auf oben verweisen? |
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| AW: meterielle Verfassungsm. Zitat:
2. Mit welchen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfen könnten sich B bzw. V gegen das BayVersammlG zur Wehr setzen? |
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