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Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Dies ist eine Diskussion zu Meinungsfreiheit und Volksverhetzung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 25.11.2009, 21:15
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Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Sicherlich ist schon dem einen oder dem anderen übern Weg gelaufen, was das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit zu §130 StGB gesagt hat. Es reicht ja eigentlich der erste Leitsatz aus um genüsslich diskutieren zu können. Das möchte ich hiermit einfach mal tun.
ME eindeutig Rechtsbeugung, die nichtmal vor einem Grundrecht halt macht, was "für die demokratische Grundordnung schlichtweg konstituierend" ist (so hat das, glaub ich, BVerfG auch mal gesagt).
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Alt 26.11.2009, 17:03
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AW: Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Worin siehst Du denn die Rechtsbeugung?

M.E. ergibt sich der beanstandete Paragraph und das bekräftigende Urteil als logische Folge daraus, dass die Verfassung zum einen sich selbst schützen muss, zum anderen ja auch garantieren muss, dass die von ihr aufgestellten Ideale (Menschenwürde, Völkerverständigung) auch geschützt bzw. umgesetzt werden.

Denn erstens ist es doch so, dass unsere derzeitige Verfassung zu einer Zeit entstand, als die Naziherrschaft in Schutt und Asche lag. Es wäre also aufgrund der geschichtlichen Erfahrung falsch, die Verfassung nicht gegen eine erneute Aushebelung zu sichern. Eine Verharmlosung bzw. erneute Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengut kann daher nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

Zweitens kann es doch generell nicht sein, dass die Verfassung Meinungen schützt, die ihr und ihren Idealen grob widerspricht. Der Nationalsozialismus ist in der deutschen Geschichte dabei in negativer Hinsicht von so herausragender Bedeutung, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht dessen explizite Erwähnung im Gesetz gerechtfertigt ist. Ich muss sagen, dass ich damit gut leben kann.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 11:02
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AW: Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Also es geht hierbei ja speziell um
Zitat:
(3) (...)wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung (...)billigt, leugnet oder verharmlost.
Schützt man denn die Verfassung indem man sie nach Belieben verbiegt? Art. 5 nennt als Schranke ganz klar ein allg. Gesetz. Da gibts nix dran zu rütteln- wie kommt man denn in Karlsruhe nur dazu hierin eine Ausnahme zu sehen?
Wenn die "neue" Verfassung gerade ein qualitatives Gegenstück zum 3. Reich darstellen soll, dann sollte doch gerade keine Einschränkung von freier Meinung geboten sein. Die Verfassungsväter wollten gerade kein Sonderrecht, wenn sie gewisse Behauptungen hiervon ausnehmen wollten, dann hätte man sich den Weg offen gelassen. Das lag ja recht nahe, so kurz nach 1945.

Ohne jetzt in das populistische Blabla gewisser Kreise abrutschen zu wollen, aber weshalb wird da explizit Sonderrecht geschaffen? Den Stalinismus oder Mau kann ich huldigen, wie ich will- das ist geschützt? Es wäre ja verständlich gewesen, wenn der NS nur als Beispiel dienen würde.

Ich erkenne hier auch nicht, weshalb solcherlei Äußerungen die Verfassung als solche gefährden könnten. Vielmehr könnte man hierin ja eine Art Entwicklung dahingehend sehen, dass kritische Meinungen in Zukunft auch nicht mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

Dass das Leugnen des Holocaustes nicht unter die Meinungsfreiheit fällt, da bewusste Lügen keine Meinungen sind, war ja noch halbwegs nachzuvollziehen, aber das jetzt?
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