Dies ist eine Diskussion zu Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG bin ich richtig in der Annahme, dass eine Meinungsäußerung aus einer Vermischung von Werturteilen UND Tatsachenbehauptung besteht? (vgl. Pieroth/Schlink - StaR II S. 138 Rn. 550 ff.) Folglich müsste sich der Schutzbereich des Art. 5... auf Folgebndes beziehen: 1) Meinung = Werturteil + Tatsachenbehauptung 2) Nicht erfasst sind: erwiesene und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen? Wäre klasse, wenn mir wer helfen könnte! |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG Ich will es versuchen und ziehe als Beispiel einen Warentestbericht heran... Grundsätzlich sollte dieser neutral, objektiv und sachkompetent verfasst sein. Wenn im Testbericht z.B. ein Preis und Austattung genannt wird, wäre das zunächst eine Tatsachenbehauptung - diese kann wahr oder unwahr sein. Wenn hingegen z.B. das Handling der Ware im Bericht besprochen, wäre das eine subjektive Meinungsäusserung / Werturteil - dabei sind die Grenzen zur Schmähkritik zu beachten. Ich denke also, Sie sehen das richtig... Hilft das irgendwie? |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG Zitat:
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG ok, eine mischung ist ja aus beiden folglich möglich: "für den preis ist die ware super zu "händeln"" ![]() besteht ja aus tatsache (preis) und werturteil (super zu...) angenommen ich behaupte, dass die sache var. 1 schlecht, var. 2 *******, var. 3 bescheiden zu handeln ist, infwiefern erfolgt die abwägung zur schmähkritik? |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG ja prima, das meinte ich... sry |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG Die Bewertung sollte in sachlich vertretbaren Rahmen sein. Bei Ihrem Beispielen wäre diese Grenze zumindest mit Variante 2 überschritten, wenn hinter den Sternchen verborgen ist, was ich vermute... ![]() Die anderen Varianten sind alleinstehend - ohne weitere Erörterung - zu pauschal... |
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| AW: Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG ok, vielen dank |
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