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Landesmedienrecht - Senderbelegung

Dies ist eine Diskussion zu Landesmedienrecht - Senderbelegung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 16.01.2011, 12:43
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Landesmedienrecht - Senderbelegung

Hallo,

ich hoffe, dies ist das richtige Board. Ich wusste nicht wohin mit meiner Frage.

Da man GEZ Gebühren für die öff.-rechtl. Sender bezahlt, müsste man doch ein Recht haben, alle öff.-rechtl. Sender auch zu empfangen.

Ich wühle mich gerade mühsam durch die Gesetze und Satzungen. Vielleicht weiß ja jemand, ob man ein solches Recht ableiten könnte.

Als Beispiel könnte man B-W nehmen http://www.lfk.de/

Danke vorab Diphda
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Alt 21.01.2011, 22:48
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AW: Landesmedienrecht - Senderbelegung

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Da man GEZ Gebühren für die öff.-rechtl. Sender bezahlt, müsste man doch ein Recht haben, alle öff.-rechtl. Sender auch zu empfangen.
Ich würde dies zustimmen, aufgrund des §52c Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag (RstV):

"Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare
Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar ... bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden."


Auch kann man das Recht bzw. den Anspruch auf die vom Gebührenzahler "bezahlten" Programme zu empfangen aus dem §11b Abs.1 (Fernsehprogramme) und §13 Abs.1 (Finanzierung) des RstV ableiten. Denn einer Gebühr steht eine erbrachte Leistung gegenüber.

§11b Abs.1 RstV: "Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:"

§13 Abs.1 RstV: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, ..."
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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Alt 23.01.2011, 00:57
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AW: Landesmedienrecht - Senderbelegung

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Ich würde dies zustimmen, aufgrund des §52c Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag (RstV):

"Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare
Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar ... bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden."


Auch kann man das Recht bzw. den Anspruch auf die vom Gebührenzahler "bezahlten" Programme zu empfangen aus dem §11b Abs.1 (Fernsehprogramme) und §13 Abs.1 (Finanzierung) des RstV ableiten. Denn einer Gebühr steht eine erbrachte Leistung gegenüber.

§11b Abs.1 RstV: "Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:"

§13 Abs.1 RstV: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, ..."
Danke für deine Ausführungen!

Ich habe inzw. herausgefunden, dass lediglich 14 Programme verpflichtend vorgeschreiben sind. Der Rest obliegt dem Anbieter. KabelBW teilt MDR und NDR mit BBC und KiGa. Dafür gibt es neben dem einen vorgeschriebenen Dauerwerbesender (sonnenklarTV) noch sage und schreibe 5 weitere Dauerwerbesender. Das nervt mich!.

Ich werde versuchen mit deiner Argumentation eine Änderung herbeizuführen und dies evt. im speziellen Forum verbreiten. Vielleicht wird ja wenigstens eine Kundenumfrage gemacht. Denn die meisten Kunden wollen sicher keine 6 Dauerwerbesender.

Ganz lieben Dank, du hast mir sehr geholfen!
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