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Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

Dies ist eine Diskussion zu Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.04.2010, 13:55
jcm jcm ist offline
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Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

Hallo,

angenommen, die Bundesregierung bekommt eine Kleine Anfrage nach § 104 GOBT gestellt und sie hält diese für missbräuchlich.

Demnach eröffnet sich ihr der Weg eines Organstreits, nur krieg ichs nicht ganz gebacken, welche Rechte von ihr verletzt oder gefährdet werden, wenn sie gezwungen wäre, diese einigen Parlamentariern zu beantworten. -> betrifft die Zulässigkeitsvoraussetzung der Antragsbefugnis.

Klar, der Grundsatz ver Organtreue ist verletzt, aber reicht das, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

Im Prüfungspunkt Notwendiger Antragsinhalt muss man ja auch die spezifische Norm verletzten Verfassungsrechts, die sich aus dem Sachvortrag ergibt, angeben können?

Brauche dringend ein paar externe Ideen, wäre sehr dankbar.

Grüße
jcm
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  #2 (permalink)  
Alt 13.04.2010, 22:19
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AW: Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

Na, ich würd halt anhand abstrakter Normenkontrolle prüfen, dann haste das Problem net.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.04.2010, 22:35
jcm jcm ist offline
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Wink AW: Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

Eine abstrakte Normenkontrolle kann man zur Überprüfung einer Norm heranziehen, aber doch nicht, wenn Abgeordnete des Parlaments eine Kleine Anfrage der BReg stellen und diese sie als mißbräuchlich ansieht und deren beantwortung ablehnt.

Es geht ja in dem Fall nicht um eine Verfassungswidrigkeit einer GOBT Norm, sondern tatsächlich um eine Anfrage, die die Grenzen einer Antwortpflicht seitens der Regierung überschreitet.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.04.2010, 10:28
Boardneuling
 
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AW: Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

Also wenn es im Sachverhalt heißt die BReg will die Norm überprüfen, geh ich davon aus, dass eine abstrakte Normenkontrolle gesucht ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.04.2010, 11:34
jcm jcm ist offline
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AW: Kleine Anfrage - Missbrauchsverbot

...für die Überprüfung der Norm xy mag das zutreffen, aber nicht wenn sie noch ausserdem geltend macht, dass die Anfrage missbräuchlich sei. Eine Anfrage ist keine Norm, da gelten andere Zulässigkeitsbedingungen.
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