Dies ist eine Diskussion zu KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Davon ist auch E betroffen. E meint in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein und gibt Art. 14 GG an. Dies stelle nämlich eine Enteignung da, die aber schon deshalb nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, weil der Gesetzgeber hierfür keine Entschädigungsregelung vorgesehen hat. Selbst wenn man die Neuregelung nicht als Enteignung ansehen will, mißachtet der Gesetzgeber zumindest den verfassungsgebotenen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes (AtG 2002) und der Laufzeitenverlängerung (AtG 2010). Die AG möchte gegen § 7 Abs. 1a Nr. 1 AtG 2011 verfassungsrechtlich vorgehen. Dabei ist ihr besonders wichtig, dass die alten KKW zumindest bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weiter am Netz bleiben und Strom erzeugen. Ich habe das Prüfungsschema einer Verfassungsbeschwerde gewählt und die Zulässigkeit bejaht. Bei der Begründetheit würde ich jetzt Art. 14 GG prüfen und Art. 20 Abs. 3 GG. Art. 12 GG soll nicht geprüft werden. Bin ich richtig vorgegangen oder habe ich was vergessen? Ist die Prüfung von Art. 14 GG richtig und wäre die VB am Ende begründet, weil ein Verstoß gegen Art. 14 GG/ Art. 14 Abs. 3 GG vorliegt? Wie wäre Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz) zu prüfen? Wäre sehr dankbar für eine schnelle Antwort und etwas Hilfe. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Schwerpunkt der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde wird wohl die Problematik der Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums einerseits (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Enteignung durch Gesetz andererseits (Art 14 Abs. 3 GG) sein. Zu dieser Frage gibt es die "Sonderopfertheorie" des BGH und die sog. "Schweretheorie" des BVerwG sowie eine Fülle von Literatur. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dann Bestandteil der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die bei jedem Akt öffentlicher Gewalt relevant ist. Im Rahmen der Zulässigkeit sollte die (hier nicht erforderliche) Voraussetzung der "Rechtswegerschöpfung" erörtert werden. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Nicht zu vergessen die Privat- und Gemeinnützigkeit des Eigentums. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Vielen Dank für die Antworten! In unterschiedlicher Literatur hab ich gelesen, dass man die Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Enteignung durch Gesetz (Art 14 Abs. 3 GG) nicht gleichzeitig prüfen kann. Nun sieht es aber so aus, dass keine Enteignung stattfindet, in Bezug auf die Reaktoren (weil sie im Eigentum der AG bleiben), jedoch bei den vermögenswerten Rechten (Die Aktien der AG gehören zu 60% den Ländern und Gemeinden). Bekommen die Gemeinden und Länder eine Entschädigung? Zum anderen könnte die Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung auch geprüft werden, da die Reaktoren zwar im Eigentum der AG bleiben, diese sie aber nicht Nutzen darf. Handelt es sich dabei nicht um eine staatliche Regelung, die die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegt? Wie baue ich das auf? Ich würde zuerst den Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG prüfen und dann den Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Moment würde ich beides bejahen, aber ich glaube, das ist nicht richtig, oder? |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Es ist richtig das Inhalts und Schrankenbestimmung die Enteigung und sonst enteignende Maßnahmen im Ausschluss zueinander stehen. Das führt aber nicht dazu dass du alle 3 nacheinander prüfen kannst. Du prüfst diese einfach nacheinander und das letzte ist dann einschlägig. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Zuerst würde ich die Enteignung prüfen und ggf. nach deren Ablehnung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (die ich eher annehmen würde). Beides zugleich kann nicht vorliegen. Du solltest anhand der bestehenden Theorien eine Abgrenzung vornehmen (erst die allgemeinen Grundsätze dieser Lehren darstellen und dann eine fallbezogene Subsumtion). |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Danke für die Antworten! Ich bin jetzt bei der Hälfte der angeforderten Seitenzahlen und werde ziemlich unsicher. Welche Grundrechte könnten bei der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde noch betroffen sein? Ist bei der Aufgabenstellung nur eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen oder ggf. die Verhältnismäßigkeit des Atomgesetzes oder noch was anderes? Würde mich nochmal sehr über Hilfe freuen. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Boah, super, dass ich das hier gefunden hab, ich sitz nämlich vor der gleichen schönen Hausarbeit und war schon etwas am verzweifeln. Meine Frage wäre jetzt aber noch, wie ich das mit dem "...wobei ihr besonders wichtig ist, dass die fünf KKW zumindest bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weiter am Netzt bleiben und Stromerzeugen." prüfe. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegt, muss man natürlich am Schluss auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes prüfen. Weitere Grundrechte der AG dürften nicht verletzt sein. Um einen vorläufigen weiteren Betrieb des KKW zu erreichen, könnte eine einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG beim BVerfG beantragt werden. |
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| AW: KKW Betreiber klagt gegen § 7 AtG 2011 Also, ich hatte jetzt in einer Übersicht stehen, dass man bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Inhalts- und Schrankenbestimmung auch prüfen muss, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Da hab ich jetzt geschrieben, dass das an späterer Stelle geprüft wird, ist das ok, oder sollte ich das jetzt schon prüfen und dann an der anderen stelle auf oberes verweisen? |
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