Dies ist eine Diskussion zu juristische Personen und die Verfassungsbeschwerde innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| juristische Personen und die Verfassungsbeschwerde wenn eine juristische Person (privatrechtlich) Verfassungsbeschwerde erhebt, so ist ja zu prüfen ob diese inländisch ist und das Grundrecht auf diese anwendbar ist. Muss man dann nochmal etwas über juristische Personen im persönlichen Schutzbereich sagen, wenn eine Verletzung eines jedermann Grundrechts in Betracht kommt. |
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| AW: juristische Personen und die Verfassungsbeschwerde Im Rahmen des Art 19 Abs. 3 GG ist ja nur zu prüfen, ob das betr. Grundrecht generell auf juristische Personen anwendbar ist. Später bei der Prüfung der Eröffnung des Schutzbereichs, des Eingriffs etc. ist dann zu klären, ob und wie die juristische Person im konkreten Fall betroffen ist. |
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| AW: juristische Personen und die Verfassungsbeschwerde Servus, die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gliedert sich in 1. Zulässigkeit und 2. Begründetheit. I.R.d. Zulässigkeit muss bereits bei dem Punkt "Beschwerdefähigkeit" darauf eingegangen werden, dass vorliegend eine j.P. Verfassungsbeschwerde erhebt. Dann werden die einzelnen Voraussetzungen - grundrechtstypische Gefährdungslage, personales Substrat, etc. - geprüft. Im Ergebnis wird dann i.d.R. festzustellen sein, dass die j.P. beschwerdefähig ist. Ist man nun an dem Punkt "Beschwerdebefugnis" angelangt, so muss unteranderem eine Aufleistung derer Grundrecht erfolgen, die möglicherweise verletzt sein könnten. Im Anschluss an die Prüfung der Zulässigkeit folgt die der Begründetheit: I.R.d. (persönlichen) Schutzbereiches muss mithin - falls mehrere Grundrechtsverletzung als möglich erachtet wurden, für jedes Grundrecht einzeln - die Prüfung erfolgen, ob eben dieses Grundrecht gem. Art. 19 III GG auf eine j.P. Anwendung findet. LG |
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