Dies ist eine Diskussion zu Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle ich möchte eine abstrakte Normenkontrolle durchführen. Nun ist es so, dass ein Land gegen den Staat vorgehen möchte, weil der ein Kulturabkommen abgeschlossen hat. Das Land wurde allerdings gehört und hat zugestimmt. Bundespräsident etc. hat unterschrieben. Das Abkommen wurde also ratifiziert. Irgendwo habe ich gelesen, dass das Kulturabkommen dann einem Vertragsgesetz gleich kommt. Aufgabe lautet, dass das Land gegen den Kulturfördervertrag Klage einreichen möchte. bei der abstrakten NK kann ich aber nur gegen ein Vertragsgesetz vorgehen. (ausnahme ist zwar zustimmungsgesetze - aber das ist nicht gefragt) Wie ist das zu händeln? |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Ein Vertragsgesetz ist nur in bestimmten Fällen erforderlich (in denjenigen des Art 59 Abs. 2 GG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unterschrift des Bundespräsidenten entspricht seiner Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art 59 Abs. 1 GG), während ein Vertragsgesetz vom Bundestag (ggf. mit Zustimmung des Bundesrats) beschlossen werden müsste. Daher dürfte kein Vertragsgesetz vorliegen. Das Land möchte vermutlich wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenzen gegen den Bund vorgehen (Kulturabkommen etc. betrifft die Zuständigkeit der Bundesländer). Dies kann auch gem. Art 93 Abs. 1 Nr. 3 GG geschehen. |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Jetzt habe ich nochmal gelesen. Ein Vertragsgesetz wurde verabschiedet. Aber mein Problem ist, dass eben dort steht, dass das Land gegen das Kulturabkommen Klage einreichen möchte. Somit ist das Kulturabkommen kein Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle oder? Einen Bund Länder Streit prüfe ich dann auch noch. |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Wenn ein Vertragsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde, ist das Kulturabkommen dadurch innerstaatliches Recht im Rang eines Bundesgesetzes geworden (weil das Vertragsgesetz ein Bundesgesetz ist). In diesem Fall kann das Land einen Antrag gem. Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle gegen das Vertragsgesetz) stellen. |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Danke ;-) Soweit habe ich es nämlich jetzt auch geschrieben. Gut ich habe aber geschrieben, dass die Landesregierung einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen das Kulturabkommen einreichen kann, weil dies zu einem Bundesgesetz wurde?! Meine abstrakte Normenkontrolle ist damit zulässig. Jetzt hänge ich aber bei der Begründetheit. Meinen Obersatz kann ich noch schreiben. Jetzt müsste ich aber prüfen, ob für das Bundesgesetz der Bund zuständig ist. Aber aus dem GG ergibt sich ja nichts bzw. für Kulturabkommen ist ja das Land "normal" zuständig. Kann man bei der abstrakten Normenkontrolle mit dem Lindauer Abkommen begründen, dass der Bund zuständig ist?! ich weiß nur, dass es ungeschriebenes Recht ist... Ein was hätte ich noch gefunden. Kann ich einfach sagen, durch Art. 73 I Nr. 1 ist der Bund zuständig. (auswärtige Angelegenheiten) Geändert von jurastudent2009 (20.09.2011 um 12:54 Uhr). |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Der Bund kann gem. Art 32 Abs. 1 GG völkerrechtliche Verträge beliebiger Art mit anderen Staaten abschließen. Für ein Vertragsgesetz, welches den Inhalt des Vertrags in deutsches Recht transformiert, ist der Bund nicht zuständig, wenn für die Materie eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht: Art 32 GG regelt dazu nichts, Art 59 Abs. 2 GG betrifft nur Zuständigkeiten innerhalb des Bundes, Art 73 Abs. 1 Nr. 1 GG betrifft den diplomatischen und konsularischen Verkehr und gesamtstaatliche Angelegenheiten etc. Daher sind in solchen Fällen die Länder für die Verabschiedung des Vertragsgesetzes zuständig. Dr Bund sollte daher vor Abschluss eines derartigen völkerrechtlichen Vertrags das Einverständnis der Länder einholen. Ein Land, welches seine Zustimmung erteilt hat, ist dazu verpflichtet, das Transformationsgesetz zu erlassen (bzw. den Vollzugsbefehl zu erteilen. Daher wäre es seitens des Landes widersprüchlich,gegen das vom Bund erlassene Vertragsgesetz vorzugehen, da der Fehler im Grunde rein formaler Natur ist und das betr. Land das gleiche Gesetz wieder erlassen müsste. |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Also vielen vielen Dank für deine ganzen Antworten... es tut mir leid - aber eins verstehe ich immer noch nicht. Wie soll ich es prüfen. Für mich ist es auch widersprüchlich, dass das Land erst zustimmt und dann doch dagegen vorgehen möchte. Die Frage lautet eindeutig, dass das Land Klage gegen den Kulturfördervertrag beim BVerfG einreichen möchte. Mit aussicht auf Erfolg. Mir kam dann nur abstrakte Normenkontrolle und Bund-Länder-Streit. Wie ich das aber wirklich prüfen soll, oder woran es schon ausscheidet weiß ich nicht?! Bei der abstrakten NK hat es keinen Aussicht auf Erfolg wegen Art. 73 I Nr. 1 (auswärtige Beziehungen) Das habe ich einfach mal angenommen... hauptsache es steht irgendwas mal auf dem Blatt.. Bund Länder Streit ist zulässig (also ich hab ja keine "Norm" die dagegen spricht - oder kann ich da überall schon den Art. 32 I nennen.) Begründetheit müsste ich mir nämlich auch wieder was überlegen. (eher erfinden, was wahrscheinlich alles falsch ist) |
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| AW: Ist das ein Vertragsgesetz oder nur ein "Abkommen"? Abstrakte Normenkontrolle Bei der Begründetheit geht es ja darum, dass der Bund durch die Verabschiedung des Vertragsgesetzes bezüglich eines Kulturabkommens seine Gesetzgebungskompetenzen verletzt hat. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder folgt insoweit aus Art 70 Abs. 1 GG. Hier könnte es aber auch sein, dass das Land sich rechtsmissbräuchlich verhält, indem es erst sein Einverständnis mit dem Vertragsabschluss erklärt, dann aber gegen das Vertragsgesetz vorgehen will, obwohl das Land selbst verpflichtet wäre, eben das gleiche Vertragsgesetz wieder zu erlassen. Dann könnte es am Rechtsschutzinteresse fehlen. |
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