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Hilfe! Organstreit

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe! Organstreit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 05.04.2010, 07:26
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Hilfe! Organstreit

Hallo!
Ich habe ein Problem bei folgendem Fall: Eine Partei rügt im Organstreit mehrere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung während des Wahlkampfes, darunter auch ein geplanter Tag der offenen Tür im Bundeskanzleramt, zu dem die Kanzlerin in einer Presseerklärung schon eingeladen hat. Zum Zeitpunkt des Verfahrens hat diese Veranstaltung jedoch noch nicht stattgefunden.
Was hat dies für Konsequenzen? Kann der Antragsteller überhaupt ein nur geplantes, und noch nicht erfolgtes Verhalten rügen? Und an welcher Stelle im Gutachten ist dies zu problematisieren?
Vielen Dank im Voraus.
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Alt 12.04.2010, 17:56
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AW: Hilfe! Organstreit

Hallo,
also du kannst auf jeden Fall was anfechten was noch geschehen wird, da gibt es keine Probleme. Hab extra einen Anwalt gefragt
wie hast du denn die Begründetheitaufgebaut? bzw auf welches gg hast du dich gestützt??
gruß
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  #3 (permalink)  
Alt 14.04.2010, 16:50
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AW: Hilfe! Organstreit

Super, danke! Dann bin ich ja mal beruhigt .
Ich hab eigentlich die ganze Begründetheit auf Art. 65, also das Recht der Bundesregierung gestützt. Bin mir aber nicht sicher ob das so ok ist.
Wie hast du das denn gemacht?
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Alt 25.06.2010, 23:30
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AW: Hilfe! Organstreit

Normalerweise kann eine Partei gegen solche Handlungen nicht vorgehe, allein deshalb schon nicht weils keine Rechtsfolge hat und auch keinerlei Konsequenzen in anderen Rechtskreisen hervorruft. Allerdings ist hier der sonderfall durch die enge Verknüpfung mit einer kurz bevorstehenden Wahl, daher sollte hier das Wahlrgundrecht in betracht gezogen werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 13:46
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AW: Hilfe! Organstreit

Natürlich kann eine Partei dagegen vorgehen. Gem. Art. 21 GG wirken die Parteien bei der politschen Willensbildung des Volkes mit.
Soweit sich nun die Bundesregierung einmischt könnten die Kompetenzen der Parteien abgeschnitten werden.

Fraglich ist aber, ob hier ein Organstreit in Betracht kommt. Antragssteller nach § 63 BVerfGG, 93 I Nr. 1 GG können nur die dort genannten Organe sein. Ich denke schon da Art. 21 GG.

Ansonsten Verfassungsbeschwerde.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 08:50
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AW: Hilfe! Organstreit

Richtig und in Art. 93 I Nr. 1 GG steht ja auch "andere Beteiligte" demnach können das auch alle anderen Organe sein die von dem GG Rechte- und Pflichten zugewiesen bekommen haben. Darunter würden auch Quoren und die Bundesversammlung sowie Fraktionen fallen.
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Alt 09.07.2010, 09:28
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AW: Hilfe! Organstreit

Dass Fraktionen Beteiligte eines Organstreits sein können ist ja mittlerweile unstrittig. Müsste das dann nicht erst Recht für Parteien gelten? Es sind ja auch die Fälle bekannt, in denen ein Abgeordneter in einem Verfahren gegen seine eigene Partei vorgeht, wie argumentiert man denn da mit der Beteiligtenfähigkeit? Letztenendes kann man das Rechts der Partei ja auch aus denen der Abgeordneten herleiten- das dann aber sicherlich nur zur Verstärkung eines Arguments.
Das Problem, dass die Maßnahme nur geplant ist, ist in der Zulässigkeit anzusprechen. Am besten unter dem Punkt, wo man diese Maßnahme prüft. "Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass die Maßnahme des Antragsgegners erst in der Zukunft liegt und den Antragssteller derzeit noch nciht beschwert..."
Hier ließe sich gut mit einem effektiven Rechtsschutz argumentieren. Wenn das Kind schon im Brunnen ersoffen ist, ist es viel schwerer diese Nachteile auszugleichen. Eis so großes Problem sollte das nicht darstellen...
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  #8 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 09:59
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AW: Hilfe! Organstreit

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Dass Fraktionen Beteiligte eines Organstreits sein können ist ja mittlerweile unstrittig. Müsste das dann nicht erst Recht für Parteien gelten? Es sind ja auch die Fälle bekannt, in denen ein Abgeordneter in einem Verfahren gegen seine eigene Partei vorgeht, wie argumentiert man denn da mit der Beteiligtenfähigkeit? Letztenendes kann man das Rechts der Partei ja auch aus denen der Abgeordneten herleiten- das dann aber sicherlich nur zur Verstärkung eines Arguments.
Das Problem, dass die Maßnahme nur geplant ist, ist in der Zulässigkeit anzusprechen. Am besten unter dem Punkt, wo man diese Maßnahme prüft. "Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass die Maßnahme des Antragsgegners erst in der Zukunft liegt und den Antragssteller derzeit noch nciht beschwert..."
Hier ließe sich gut mit einem effektiven Rechtsschutz argumentieren. Wenn das Kind schon im Brunnen ersoffen ist, ist es viel schwerer diese Nachteile auszugleichen. Eis so großes Problem sollte das nicht darstellen...
Wie gesagt für die Klagebefugnis genügt es allein, dass das Organ bzw. Organteile vom Grundgesetz aus mit Rechten ausgestattet ist.
Allerdings wurde die Klagebefugnis eines Abgeordneten in Prozessstandschaft für den Bundestag z.B. abgelehnt, weil hier lediglich die Fraktionen als monopolisierte Opposition eine Klagebefugnis bzgl. der Rechte des Bundestages haben.
Ansprechen würde ich das Problem hinsichtlich des noch nicht erfolgten Eingriffs im Allg. Rechtsschutzbedürfnis.
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Alt 09.07.2010, 12:16
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AW: Hilfe! Organstreit

Zitat:
Zitat von Freaky22 Beitrag anzeigen
Wie gesagt für die Klagebefugnis genügt es allein, dass das Organ bzw. Organteile vom Grundgesetz aus mit Rechten ausgestattet ist.
Das sehe ich anders Mit dem Hinweis darauf, dass du vermutlich Klagebefugnis mit Beteiligtenfähigkeit verwechselst... Vielleicht lieg ich auch falsch, Organstreit und Verfassungsrecht ist ja nicht das, was man tagtäglich so macht

Ich finde das aber allgemein ein bisschen komisch, dass für Beteiligtenfähigkeit oder Klagebefugnis- was auch immer, nur auf den 21 I GG abgestellt wird. Da muss man sicherlich etwas mehr zu ausführen...
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  #10 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 17:51
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AW: Hilfe! Organstreit

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Das sehe ich anders Mit dem Hinweis darauf, dass du vermutlich Klagebefugnis mit Beteiligtenfähigkeit verwechselst... Vielleicht lieg ich auch falsch, Organstreit und Verfassungsrecht ist ja nicht das, was man tagtäglich so macht

Ich finde das aber allgemein ein bisschen komisch, dass für Beteiligtenfähigkeit oder Klagebefugnis- was auch immer, nur auf den 21 I GG abgestellt wird. Da muss man sicherlich etwas mehr zu ausführen...
Ja ich meinte die Beteiligtenfähigkeit hatte mich auch schon was gewundert als ich das geschrieben habe. VerfassungsR läuft da doch ein bisschen anders als das normale VerwaltungsR.

Aber für die Beteiligtenfähigkeit reicht das allgemein aus sich nur auf Art. 21 GG zu stützen. Mehr steht ja im GG zu Parteien nicht drin.
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