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hausarbeit staatsorganisationrecht

Dies ist eine Diskussion zu hausarbeit staatsorganisationrecht innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 20.02.2011, 15:19
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hausarbeit staatsorganisationrecht

ich bin gerade dabei eine lösungsskizze für meine hausarbeit zu erstellen und würde euch gerne um hilfe bitten, was die materielle verfassungsmäßigkeit der §§ 39, 40 und 40a WHG (neu) betrifft.

der sachverhalt ist unter: http://wcms.uzi.uni-halle.de/downloa...1&elem=2447427 abzurufen.

ich habe schon nach verstößen gegen art. 20 GG geschaut, aber ich weiß nicht so recht, ob das hier einschlägig ist. andernfalls vielleicht noch auf art. 14 GG eingehen? eine weitere idee war dann schon die vereinbarkeit von § 39 II WHG mit art. 84 I 2 GG, aber da bin ich mir auch unsicher.

bin dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
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Alt 21.02.2011, 20:48
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AW: hausarbeit staatsorganisationrecht

M.E. stellt sich hier die Frage nach einem Verfahrensfehler, wie es der Sachverhalt auch schon andeutet!
Maßgeblich ist hier insbesondere Art. 77,78 GG i.V.m. der Gemeinsamen GeschäftsO des Bundestages und des Bundesrates für den Vermittlungsausschuß.
Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit ist mir noch nichts eingefallen!
(außer das bereits genannte!)

Geändert von Whatup (22.02.2011 um 04:25 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 22.02.2011, 11:59
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AW: hausarbeit staatsorganisationrecht

Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus Art 93 Abs. 1 Ziff 2 GG. Materiell liegt eine sog. Legalenteignung ("durch" Gesetz) vor, die nach der Rechtsprechung des BVerfG nur in Ausnahmefällen zulässig ist, da der Rechtsschutz des Betroffenen eingeschränkt wird. Hier dürfte die Legalenteignung nicht mit Art 14 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsprechung vereinbar sein. Es hätte auch eine (mögliche)Enteignung "aufgrund" eines Gesetzes genügt, wobei noch ein verwaltungsrechtliches Enteignungsverfahren erforderlich wäre und die Eigentümer besser geschützt sind.
Im Übrigen ist die Entschädigungsregelung mit Art 14 Abs. 3 GG unvereinbar, da u.a. das Ausmaß der Entschädigung geregelt werden muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 08:46
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AW: hausarbeit staatsorganisationrecht

dass der schwerpunkt eher auf dem verfahrensfehler liegt, habe ich mir auch gedacht. ich will den fehler eben bejahen und dann im hilfsgutachten weiterschreiben, aber da stellt sich halt die frage, was da noch fragwürdig ist. wenn ich dann die enteignung iVm art. 14 III GG anspreche, soll das eine gesamte grundrechtsprüfung werden? und muss ich bei den regelungen der §§ 39, 40 und 40a WHG jeden absatz auf fehler durchprüfen? was mir noch einfiel ist, vielleicht kommt wegen dem § 40a auch Art. 104a GG in betracht? also, dass die länder die ausgaben ihrer aufgaben gesondert wahrnehmen und der bund da keine zuschüsse geben kann. oder ist die annahme vielleicht komplett verfehlt?
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