Dies ist eine Diskussion zu ha örecht innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| ha örecht Dies will ich eigentlich schon verneinen, da in der staatspraxis bisher rvo durch das parlament nur im zuge von gesetzesreformen geändert wurden. Ein gesetz, das nur eine rvo ändert und losgelöst von sonstigen gesetzgeberischen maßnahmen steht, ist mmn noch nicht vorgekommen. Jedoch hält die Legislative ja immer noch die allgemeine gesetzgebungsbefugnis. Dh der artikel der in den kontext einer rvo aufgenommen werden soll, könnte ein normales gesetz sein und als solches gelten. Wegen des vorrangs des gesetzes „überlagert“ er dann den regelungsbereich der rvo. Jedoch steht die ursprüngliche regelung (die das komplette gegenteil von dem aussagt, was das parlament nun beschlossen hat) nicht in der rvo, sondern in der ermächtigungsgrundlage… (warum das parlament nicht gleich die ermächtigungsgrundlage ändert, anstatt einen neuen art in die rvo aufzunehmen, kann ihnen wohl auch nur der prof beantworten) Dann würde also das parlament ein gesetz erlassen, welches sich im kontext einer rvo wiederfindet, vom vo geber nicht mehr geändert werden kann und dann noch das komplette gegenteil von der ermächtigungsgrundlage aussagt. Interessant, oder? Was ich aus dem konflikt zwischen den beiden gesetzen nacher mache, muss ich noch schauen. Hinzu kommt natürlich auch noch die ganze diskussion über normankalrheit , rechtsschutzbedürfnis usw. Meine konkrete frage ist nun: kann das parlament überhaupt ein gesetz einfach so im kontext einer rvo installieren? Selbst wenn in der ermächtigungsgrundlage gegenteiler inhalt zu dem neuen gesetz steht? Könnt ihr mit meiner ausführung des problems etwas anfangen? Danke für eure hilfe! |
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| AW: ha örecht ich glaube ich muss mein anliegen präzisieren: die ganze geschichte mit der rvo änderung durch das parlament ist ja sehr umstritten. ich habe schon x sachen dazu gelesen und wurde immer wieder mit anderen meinungen konfrontiert. grundsätzlich folge ich aber der auffassung, dass die legeslative (das parlament) die grundsätzliche gesetzgebungskompetenz nicht verliert. auch nicht durch einen kompetenzzuwachs der exekutive nach art. 80. was mich in diesem zusammenhang interessiert: ob das parlament ein "normales" gesetz in den kontext einer rvo schreiben kann. denn in meinem fall soll sich der neue artikel in der atomrechtl. verfahrungsordnung unter art. 3a wiederfinden. und die nächste frage wäre dann, inwiefern es ein problem darstellt, dass der regelungsbereich der neuen norm bereits von einer norm mit gesetzesrang(der ermächtigungsgrundlage)abgedeckt wird. insbesondere hat besagte norm gegenteiligen inhalt zu der neuen. zudem soll die neue norm -wie bereits erwähnt- in dem kontext der zu der ermächtigungsgrundlage gehörenden rvo stehen. ob ich nacher die ganze geschichte bejahre, weiß ich jetzt noch garnicht. aber ich müsste die beiden fragen für meine argumentation geklärt haben. in diesem sinne. vielen dank |
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