Dies ist eine Diskussion zu Grundrechtshausarbeit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Grundrechtshausarbeit Hier der Sachverhalt: Um neue Mandanten zu gewinnen und einer breiten Öffentlichkeit ihr hervorragendes Fachwissen und ihre Vertrauenswürdigkeit aufzuzeigen, entwirft die Rechtsanwaltssozietät Kietz&Kollegen GbR (K) aus Hannover eine aufwendig gestaltete Internet-Homepage. Die Kanzlei hat sich besonders auf die gerichtliche Vertretung und Beratung in den Bereichen des Arbeits- und Verbraucherschutzrechts spezialisiert. Die hohe Erfolgsquote bei der Vertretung von Mandanten in Gerichtsprozessen gegen namhafte Unternehmen möchten die Anwälte nutzen, um ihre Kompetenz auf diesen Rechtsgebieten zu unterstreichen. Auf der Kanzlei-Homepage findet sich unter der Rubrik Vertrauen Sie uns folgender Text: Häufig sind außergerichtliche Einigungen sinnvoller als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wir versuchen jedoch in jedem Fall, das beste Ergebnis für unsere Mandanten herauszuholen. Wir sind vor allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt und bereit, um Ihr Recht zu kämpfen. Der Erfolg gibt uns recht! Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der Gegner, gegen die uns Mandat erteilt wurde und mit denen wir es bereits aufgenommen haben. Werfen Sie auch einen Blick auf unsere ständig aktualisierte Entscheidungssammlung! Dort können Sie sich ein Bild davon machen, wie wir erfolgreich für unsere Mandanten bis zum BGH Urteile erstritten haben. Es folgt eine Liste mit Namen verschiedener Unternehmen und Rechtsanwälte, gegen die K bereits prozessiert hat. In der ebenfalls auf der Homepage veröffentlichten Entscheidungssammlung sind ausschließlich Urteile aufgeführt, in denen zugunsten der K und ihrer Mandanten entschieden wurde. Dabei werden auch die Namen der Prozessbeteiligten auf der Gegenseite genannt. Zusätzlich führt die K am Ende der Entscheidungsdarstellungen Informationen über die Rechtsanwälte der Gegenseite an, um deren Unternehmerfreundlichkeit im Gegensatz zu ihren eigenen Interessenschwerpunkten bei der Mandatswahrnehmung zu unterstreichen. Es werden einige vergangene und gegenwärtige Mandanten sowie die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen aufgezählt. Rechtsanwalt R, der in der gleichen Stadt praktiziert und vor Gericht schon häufig Prozessgegner der K vertreten hat, ist angesichts dieser Methode der Öffentlichkeitsarbeit empört. Er will seinen Namen nicht in der Gegnerliste der Konkurrenz und im Zusammenhang mit den gegen ihn erstrittenen Urteilen lesen. Diese Art der Bekanntmachung könne seinem guten Ruf schaden und verletze seine geschäftliche Ehre. Außerdem sei die K nicht berechtigt, seine Parteizugehörigkeit zu offenbaren, welche keinen Einfluss auf seine anwaltliche Tätigkeit habe und für ihn reine Privatsache bleiben solle. R verklagt die K erfolgreich vor dem zuständigen Landgericht. Ihm wird ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage von § 823 I, II i.V.m § 1004 I 2 BGB analog zugesprochen. Die K wird dazu verurteilt, die Namen der Prozessbeteiligten in der Entscheidungssammlung unkenntlich zu machen und darüber hinaus die Veröffentlichung der Parteimitgliedschaft des R zu unterlassen. Zur Begründung führt das Gericht an, R werde durch die Darstellungen auf der Kanzleihomepage in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Anwälte in der Kanzlei K wollen sich damit nicht abfinden. Sie fühlen sich in ihrer unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt. Es könne Ihnen nicht verwehrt werden, ebenso wie Angehörige anderer Berufe für die im Rahmen ihrer Tätigkeit angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem sei die Meinungsäußerung über Konkurrenten ohne Verfälschen von Tatsachen nicht verboten. Im Übrigen seien die Gerichtsverhandlungen selbst doch grundsätzlich öffentlich, so dass Interessierte die Namen der Prozessbeteiligten auch anderweitig erfahren könnten. Die von der K-GbR gegen die Verurteilung gerichteten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das letztinstanzliche Gericht weist die Klage am 3.6.2009 ab. Die Kanzlei beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Am 23.6.2009 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax mit der begründeten Beschwerde aus der Kanzlei K ein. Auch der Anwaltsverein e.V. (A-Verein), dem alle Partner der K-Kanzlei angehören, ist mit den Urteilen der ordentlichen Gerichte zu Lasten der K nicht einverstanden. Sein Vorsitzender will ebenfalls das Verfassungsgericht anrufen, weil er sich mit einer derartigen Einschränkung der freien unternehmerischen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht abfinden möchte. Ebenfalls am 23.6.2009 erhebt der A-Verein schriftlich Verfassungsbeschwerde. Haben die Verfassungsbeschwerden der K und des A-Vereins Aussicht auf Erfolg? Ich gehe bisher davon aus Art. 12 I GG zu prüfen, weiß nur nicht, ob man Art. 5 oder 2 auch noch anprüfen sollte. Geändert von jpk- (27.08.2009 um 09:40 Uhr). |
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