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Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen

Dies ist eine Diskussion zu Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 10:50
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Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen

Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. des Prüfungsschemas des Art. 79 III- daraus folgend die Prüfung des Art.1 und 20 GG.
Wie baut man eine Prüfung dieser Artikel schematisch auf?
Auf was gilt es besonders zu achten?

Danke für Eure Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 10.03.2010, 22:55
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AW: Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen

Hallo,
Ich hab momentan das gleiche Problem. Hast du damals eine Lösung gefunden. Ich häng schon seit tagen an der materiellen Verfassungsmäßigkeit fest und weiß einfach nicht weiter wie ich das angehen soll.

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 10:49
Boardneuling
 
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AW: Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen

Hi,

ich bin damals bei Ar.79 III wie folgt vorgegangen:
Bei mir ergab sich aus der GG-Änderunung aus Art.79 allein Art.79 und die dort festgeschrieben nGrundsätze verletzt sind.
Ansonsten ergab sich bei mir aus 79 III eine notwendige Prüfung der Art. 1 und 20 GG.
Dann musst du eben 1,20 und 79 darauf überprüfen ob aus dem Sachverhalt ein Verstoß hervorgeht.
Ich hoffe,ich konnte helfen
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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 15:07
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AW: Prüfungsmaßstab Art. 79 III bei GG-Änderungen

Es heißt ja dort "Grundsätze": Also Menschenwürde, Grundrechtsbindung, Frieden; Republik, Gewaltenteilung, Demokratie und Widerstandsrecht. Wenn ein grundrechtsänderndes Gesetz dann gegen eines dieser Prinzipien verstößt, wirds nix mit der Änderung.
Bei der Auslegung dieser ganzen Sachen wird man wohl recht großzügig sein können, da ja eben dort "Grundsätze" steht.
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