Dies ist eine Diskussion zu Prüfschema zu Art. 4 GG innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Prüfschema zu Art. 4 GG Welche Voraussetzungen müssen geprüft werden, wenn sich jemand auf den Schutz des Art. 4 GG beruft? Klar: zunächst muss es sich tatsächlich um einen religiösen Brauch/Praktik handeln. Muss man das auch genauer untersuchen? Also z.B. ob alle Personen, die dieser Religion anhängen, diesen Brauch pflegen, oder reicht schon die Mehrheit oder einige, oder eine bestimmte religiöse Splittergruppe aus? Die Person, die sich auf Art. 4 GG beruft, muss auch ernsthaft diese Religion ausüben. Ist das auch zu bejahen, wenn z.B. eine islamische Verkäuferin, die auf ihr Recht pocht, ein Kopftuch bei der Arbeit zu tragen, zuhause die Schweinskotletts verdrückt, weil sie nur bestimmte Aspekte des Islams befürwortet? Und: Muss der religiöse Brauch nicht auch einer Inhaltskontrolle unterzogen werden? Also z.B. (um es mal krass zu formulieren) Indischer Ehemann verstirbt, die übrigen Familienmitglieder beschließen, nach traditionellem Brauch, die Ehefrau im Vorgarten zu verbrennen.... Ich bin etwas frustriert, weil man bei den einschlägigen Urteilen zu Kopftuch oder Schächten eigentlich keine Prüfung der Verfassungskonformität der Riten und Gebräuche selbst findet. Da scheint die Tatsache, dass es sich um irgendeine (allgemein anerkannte?) religiöse Praktik handelt, bereits auszureichen, und alle anderen Gesetze sind ausgehebelt. (ich formuliere es mal etwas überspitzt) Auch habe ich den Eindruck, dass über die Verfassungskonformität der Konsequenzen zu wenig nachgedacht wird. (der islamische Metzger wird vom Staat anders - nämlich mit Sonderrechten - behandelt, als ein "normaler" Metzger und hat z.B. finanzielle Vorteile, weil er sich kein Betäubungsgerät und Munition anschaffen muss; die Praktik des Schächtens würde somit vom Staat subventioniert). Über Eure Hilfe und Kommentare würde ich mich sehr freuen. |
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| AW: Prüfschema zu Art. 4 GG Hallo, Zitat:
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Im Übrigen erkennt man aus der Ausführung, dass es also um die Relgionsausübrungsfreiheit geht. Das muss man schon von der Glaubensfreiheit an sich trennen. Zitat:
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Wenn das Verbrennen im Vorgarten für den Kläger religiös verbindlich ist, greift der Schutz des Art. 4 GG. Ob ein Gesetz, dass dieses verbietet (und somit in den Schutzbereich eingreift), dennoch für ihn angewendet werden kann, ist dann eine Frage, ob der Eingriff zu rechtfertigen ist. Da Art. 4 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt und somit nur durch konkurrierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann, bedarf eines eines anderen Verfassungsrechts, welches durch dieses Verbot konkretisiert wird. Das dürfte vorliegend Art. 2 Abs. 2 GG sein, da die Vorschriften über die Bestattung überwiegend gesundheitlichen Gefahren begegnen sollen, die durch verwesende Leichen entstehen. In einem Gutachten bedarf es daher nun einer Abwägung zwischen Art. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 GG in dem konkreten Fall der "Gartenbestattung". Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Und wenn man diese als falsch ansieht, sollte man schon konkret darlegen und begründen, weshalb die Grundrechtsabwägung unter Berücksichtigung aller Interessen anders ausgehen sollte. Der Hinweis auf das Ergebnis allein reicht hierzu nicht aus. Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Prüfschema zu Art. 4 GG Hallo Dea, vielen Dank für Deine umfangreiche Antwort. Jetzt sehe ich klarer. Natürlich macht dann meine Sorge, dass die Verfassungskonformität der religiösen Handlungen nicht ausreichend in den Urteilen überprüft wird, keinen Sinn: ich bin davon ausgegangen, dass Art. 4 Abs. 2 GG ein objektives Grundrecht darstellt. Wenn es aber um die religiöse Gebundenheit des Betroffen geht, dann könnte auch beispielsweise ein Scientologe, sofern er etwas als religiöse Handlung betrachtet und dies ausreichend nachvollziehbar darstellen kann, sich auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen, obwohl Scientology in Deutschland die Religionseigenschaft abgesprochen wurde, oder? Er wird es dann nur schwerer haben, dies plausibel darzustellen, im Vergleich zu einem Anhänger einer Weltreligion. |
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| AW: Prüfschema zu Art. 4 GG Hi Zitat:
Das Vorliegen bestimmter Rechte, bzw. der konkreten Voraussetzungen dieser muss immer individuell im konkreten Fall festgestellt werden für denjenigen, der sich darauf beruft. Das ist manchmal recht einfach, wie zB. bei Art. 1 - Voraussetzung ist hier lediglich die Eigenschaft des Menschseins - oder mal auch schwieriger wie bei Art. 4 GG, da die individuelle Gebundenheit an die Handlung als glaubensbedingt dargelegt werden muss. Das gilt aber wiederum nur für die Frage der Religionsausübungsfreiheit. Was etwa die klassische Religionsfreiheit als Abwehrrecht dahingehend, dass einem keine Religion aufgezwungen werden darf, angeht, ist das wieder etwas einfacher. Zitat:
Ob Scientology unter die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses fällt, ist wiederum umstritten. Mal sehen..... Gruß Dea |
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