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Prüfschema zu Art. 4 GG

Dies ist eine Diskussion zu Prüfschema zu Art. 4 GG innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 04.05.2009, 11:37
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Prüfschema zu Art. 4 GG

Ich habe mal grundsätzlich eine Frage zur Anwendung des Art. 4 GG. in Gutachten:

Welche Voraussetzungen müssen geprüft werden, wenn sich jemand auf den Schutz des Art. 4 GG beruft?

Klar: zunächst muss es sich tatsächlich um einen religiösen Brauch/Praktik handeln. Muss man das auch genauer untersuchen? Also z.B. ob alle Personen, die dieser Religion anhängen, diesen Brauch pflegen, oder reicht schon die Mehrheit oder einige, oder eine bestimmte religiöse Splittergruppe aus?

Die Person, die sich auf Art. 4 GG beruft, muss auch ernsthaft diese Religion ausüben. Ist das auch zu bejahen, wenn z.B. eine islamische Verkäuferin, die auf ihr Recht pocht, ein Kopftuch bei der Arbeit zu tragen, zuhause die Schweinskotletts verdrückt, weil sie nur bestimmte Aspekte des Islams befürwortet?

Und: Muss der religiöse Brauch nicht auch einer Inhaltskontrolle unterzogen werden? Also z.B. (um es mal krass zu formulieren) Indischer Ehemann verstirbt, die übrigen Familienmitglieder beschließen, nach traditionellem Brauch, die Ehefrau im Vorgarten zu verbrennen....

Ich bin etwas frustriert, weil man bei den einschlägigen Urteilen zu Kopftuch oder Schächten eigentlich keine Prüfung der Verfassungskonformität der Riten und Gebräuche selbst findet. Da scheint die Tatsache, dass es sich um irgendeine (allgemein anerkannte?) religiöse Praktik handelt, bereits auszureichen, und alle anderen Gesetze sind ausgehebelt.
(ich formuliere es mal etwas überspitzt)

Auch habe ich den Eindruck, dass über die Verfassungskonformität der Konsequenzen zu wenig nachgedacht wird. (der islamische Metzger wird vom Staat anders - nämlich mit Sonderrechten - behandelt, als ein "normaler" Metzger und hat z.B. finanzielle Vorteile, weil er sich kein Betäubungsgerät und Munition anschaffen muss; die Praktik des Schächtens würde somit vom Staat subventioniert).

Über Eure Hilfe und Kommentare würde ich mich sehr freuen.
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Alt 04.05.2009, 12:41
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AW: Prüfschema zu Art. 4 GG

Hallo,

Zitat:
Zitat von udp63
Welche Voraussetzungen müssen geprüft werden, wenn sich jemand auf den Schutz des Art. 4 GG beruft?
Das kommt darauf an, in welchem Zusammenhang er sich auf das Grundrecht beruft.

Zitat:
Klar: zunächst muss es sich tatsächlich um einen religiösen Brauch/Praktik handeln.
Das ist schon zu objektiv gesehen. Es muss sich jedenfalls für den Betroffenen um soetwas handeln.

Im Übrigen erkennt man aus der Ausführung, dass es also um die Relgionsausübrungsfreiheit geht. Das muss man schon von der Glaubensfreiheit an sich trennen.

Zitat:
Muss man das auch genauer untersuchen?
Selbstverständlich, Art. 4 GG ist alles andere als ein objektiv-schematisches Grundrecht.

Zitat:
Also z.B. ob alle Personen, die dieser Religion anhängen, diesen Brauch pflegen, oder reicht schon die Mehrheit oder einige, oder eine bestimmte religiöse Splittergruppe aus?
Es reicht aus, wenn es sich für den Betroffenen um eine religiös zwingend gebotene Handlung handelt. Dass alles oder viele das tun, kann hierfür ein hilfreiches Indiz sein. Der Prüfungsinhalt liegt aber auf der religiösen Gebundenheit des Individuums, nicht eines Kollektivs.

Zitat:
Die Person, die sich auf Art. 4 GG beruft, muss auch ernsthaft diese Religion ausüben.
Das wäre hilfreich bei der Argumentation aber nicht zwingend. Es genügt, dass die konkrete Handlung für sie religiös verbindlich ist.

Zitat:
Ist das auch zu bejahen, wenn z.B. eine islamische Verkäuferin, die auf ihr Recht pocht, ein Kopftuch bei der Arbeit zu tragen, zuhause die Schweinskotletts verdrückt, weil sie nur bestimmte Aspekte des Islams befürwortet?
Selbstverständlich. Ob und in welchem Umfang jemand religiös ist und das Grundrecht beansprucht, ist jedem selbst überlassen. Entscheident ist allein, dass der Betroffene im Einzelfall darlegen kann, dass die konkreten Handlung für ihn religiös geboten ist. Ignoriert diese Person zB. alle anderen Gebote der Religion, steht das der Grundrechtsausübung rechtlich nicht entgegen, wird aber im Fall eines Gerichtsverfahrens die glaubwürdige Darlegung, dass dieser eine Fall nun für ihn religiös geboten wäre, jedenfalls deutlich erschweren. Letztlich ist es die Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob ein Fall des Art. 4 GG in der konkreten Situation vorliegt oder nicht.

Zitat:
Und: Muss der religiöse Brauch nicht auch einer Inhaltskontrolle unterzogen werden? Also z.B. (um es mal krass zu formulieren) Indischer Ehemann verstirbt, die übrigen Familienmitglieder beschließen, nach traditionellem Brauch, die Ehefrau im Vorgarten zu verbrennen....
Nein, das ist keine Frage des Schutzbereichs, sondern der Eingriffsrechtfertigung.

Wenn das Verbrennen im Vorgarten für den Kläger religiös verbindlich ist, greift der Schutz des Art. 4 GG. Ob ein Gesetz, dass dieses verbietet (und somit in den Schutzbereich eingreift), dennoch für ihn angewendet werden kann, ist dann eine Frage, ob der Eingriff zu rechtfertigen ist. Da Art. 4 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt und somit nur durch konkurrierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann, bedarf eines eines anderen Verfassungsrechts, welches durch dieses Verbot konkretisiert wird. Das dürfte vorliegend Art. 2 Abs. 2 GG sein, da die Vorschriften über die Bestattung überwiegend gesundheitlichen Gefahren begegnen sollen, die durch verwesende Leichen entstehen.

In einem Gutachten bedarf es daher nun einer Abwägung zwischen Art. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 GG in dem konkreten Fall der "Gartenbestattung".

Zitat:
Ich bin etwas frustriert, weil man bei den einschlägigen Urteilen zu Kopftuch oder Schächten eigentlich keine Prüfung der Verfassungskonformität der Riten und Gebräuche selbst findet.
Richtig, denn Kopftuchtragen und Schächten werden nicht per se auf ihre Verfassungskonformität geprüft, weil sie ja selbst verfassungsrechtlich geschützte Inhalte sind. Die Prüfung besteht daher in der Abwägung zwischen Art. 4 GG und dem durch die in den Schutzbereich eingreifende Verbotsnorm konkretisierten Verfassungsrecht.

Zitat:
Da scheint die Tatsache, dass es sich um irgendeine (allgemein anerkannte?) religiöse Praktik handelt, bereits auszureichen, und alle anderen Gesetze sind ausgehebelt.
(ich formuliere es mal etwas überspitzt)
Das ist nicht nur überspitzt sondern Unsinn. Wenn man sich die einschlägigen Urteile hierzu durchliest, zeigt sich sehr wohl, dass es sich die Gerichte mit der Abwägung nicht leicht machen. Im Übrigen verstehe ich das Vorbringen hinsichtlich des Kopftuchs nicht, da genau das ja bekannter Maßen in den relevanten Situationen (Schule, Behörde) gerade verboten und dieses Verbot bestätigt wurde.

Zitat:
Auch habe ich den Eindruck, dass über die Verfassungskonformität der Konsequenzen zu wenig nachgedacht wird.
Ich frage mich, woher dieser Eindruck stammen soll. Der deutschen Rechtsprechung kann er jedenfalls nicht entsspringen. Die Tatsache allein, dass in einigen Fällen etwa die Glaubensfreiheit bestimmte Verbote überwindet, kann nicht per se bedeuten, dass man über die Konsequenzen der Verfassungskonformität nicht nachgedacht hätte (zumal dieses Argument ohnehin etwas merkwürdig ist, da die Gerichte Einzefälle zu entscheiden haben. Über Konsequenzen hat der Gesetz- und Verfassungsgeber nachzudenken, da er allein allgemeine Regeln aufstellt).

Zitat:
(der islamische Metzger wird vom Staat anders - nämlich mit Sonderrechten - behandelt, als ein "normaler" Metzger und hat z.B. finanzielle Vorteile, weil er sich kein Betäubungsgerät und Munition anschaffen muss; die Praktik des Schächtens würde somit vom Staat subventioniert).
Ja und? Das Resultiert aus Art. 4 GG, richtig. Die Norm steht nunmal in unserer Verfassung. Und dass ein gäubiger Metzger vor dem Hintergrund des Art. 4 GG nunmal rechtlich etwas anders zu beurteilen ist als ein "normaler" Metzger ist eben der Tatsache geschuldet, dass die Väter des Grundgesetzes die Norm in das GG geschrieben haben. Wenn man jetzt hieraus begründen will, in Deutschland würden Grundrechte allgemein zu stark berücksichtigt (eine in dieser Zeit ohnehin mehr als gewagte Argumentation), dann bedarf es schon etwas mehr als nur des Hinweises auf die Rechtsprechung zur Schächtung.

Und wenn man diese als falsch ansieht, sollte man schon konkret darlegen und begründen, weshalb die Grundrechtsabwägung unter Berücksichtigung aller Interessen anders ausgehen sollte. Der Hinweis auf das Ergebnis allein reicht hierzu nicht aus.

Zitat:
Über Eure Hilfe und Kommentare würde ich mich sehr freuen.
Bitte schön.

Gruß
Dea
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Alt 04.05.2009, 14:23
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AW: Prüfschema zu Art. 4 GG

Hallo Dea,

vielen Dank für Deine umfangreiche Antwort. Jetzt sehe ich klarer.

Natürlich macht dann meine Sorge, dass die Verfassungskonformität der religiösen Handlungen nicht ausreichend in den Urteilen überprüft wird, keinen Sinn: ich bin davon ausgegangen, dass Art. 4 Abs. 2 GG ein objektives Grundrecht darstellt.

Wenn es aber um die religiöse Gebundenheit des Betroffen geht, dann könnte auch beispielsweise ein Scientologe, sofern er etwas als religiöse Handlung betrachtet und dies ausreichend nachvollziehbar darstellen kann, sich auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen, obwohl Scientology in Deutschland die Religionseigenschaft abgesprochen wurde, oder? Er wird es dann nur schwerer haben, dies plausibel darzustellen, im Vergleich zu einem Anhänger einer Weltreligion.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.05.2009, 15:27
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AW: Prüfschema zu Art. 4 GG

Hi

Zitat:
Zitat von udp63
Natürlich macht dann meine Sorge, dass die Verfassungskonformität der religiösen Handlungen nicht ausreichend in den Urteilen überprüft wird, keinen Sinn: ich bin davon ausgegangen, dass Art. 4 Abs. 2 GG ein objektives Grundrecht darstellt.
Ich würde die Begriffe "objektives oder subjektives" Grundrecht so einfach nicht verwenden. Natürlich ist ein Grundrecht immer ein subjektives Recht, weil es dem Einzelnen individuelle Rechtspositionen verleiht. Das war aber nicht Deine Aussage.

Das Vorliegen bestimmter Rechte, bzw. der konkreten Voraussetzungen dieser muss immer individuell im konkreten Fall festgestellt werden für denjenigen, der sich darauf beruft. Das ist manchmal recht einfach, wie zB. bei Art. 1 - Voraussetzung ist hier lediglich die Eigenschaft des Menschseins - oder mal auch schwieriger wie bei Art. 4 GG, da die individuelle Gebundenheit an die Handlung als glaubensbedingt dargelegt werden muss. Das gilt aber wiederum nur für die Frage der Religionsausübungsfreiheit. Was etwa die klassische Religionsfreiheit als Abwehrrecht dahingehend, dass einem keine Religion aufgezwungen werden darf, angeht, ist das wieder etwas einfacher.

Zitat:
Wenn es aber um die religiöse Gebundenheit des Betroffen geht, dann könnte auch beispielsweise ein Scientologe, sofern er etwas als religiöse Handlung betrachtet und dies ausreichend nachvollziehbar darstellen kann, sich auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen, obwohl Scientology in Deutschland die Religionseigenschaft abgesprochen wurde, oder? Er wird es dann nur schwerer haben, dies plausibel darzustellen, im Vergleich zu einem Anhänger einer Weltreligion.
Das ist richtig. Da es keine offizielle Stelle gibt, die einer Bewegung die Eigenschaft als Religion zu- oder abspricht, kann jedes Gericht das anders sehen. Wenn aber die überwiegenden Gerichte, insb. die Bundesgerichte das nicht so sehen, werden die Instanzgerichte sich kaum anders entscheiden.

Ob Scientology unter die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses fällt, ist wiederum umstritten. Mal sehen.....

Gruß
Dea
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