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Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz

Dies ist eine Diskussion zu Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.06.2011, 00:20
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Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz

Ich kenne den Unterschied zwischen Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungskompetenz,
mir ist aber folgendes nicht klar;

Kann der Bund, wenn er eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat in dem Gesetz bestimmen, dass dieses Gesetz durch eine bundesunmittelbare Körperschaft ausgeführt wird?
Grundsätzlich führen die Länder die Gesetze aus und ich verstehe nicht, ob bundesunmittelbare Verwaltung nur in den vom GG vorgesehen Fällen möglich ist oder dies auch in anderen Fällen durch Gesetz bestimmt werden kann.
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  #2 (permalink)  
Alt 11.06.2011, 13:58
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AW: Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Ich kenne den Unterschied zwischen Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungskompetenz,
mir ist aber folgendes nicht klar;

Kann der Bund, wenn er eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat in dem Gesetz bestimmen, dass dieses Gesetz durch eine bundesunmittelbare Körperschaft ausgeführt wird?
Grundsätzlich führen die Länder die Gesetze aus und ich verstehe nicht, ob bundesunmittelbare Verwaltung nur in den vom GG vorgesehen Fällen möglich ist oder dies auch in anderen Fällen durch Gesetz bestimmt werden kann.
Das kann auch durch Gesetz geschehen, jedoch dürfte dann aber die Zustimmung des Bundesrats erforderlich sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.06.2011, 13:00
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AW: Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz

Art. 83 GG bestimmt doch, dass die Länder die Gesetze ausführen,
soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Anderes bestimmt wird in Art. 87ff. GG.
Wo wird anderes zugelassen?

Woraus ergibt sich die Möglichkeit durch Gesetz etwas anderes zu bestimmen und woraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass er Bundesrat zustimmen muss?
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  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 17:32
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AW: Gesetzgebungskompetenz - Verwaltungskompetenz

Gegenstände der Bundesverwaltung sind geregelt in Art. 87 bis 90, 108, 120, 120a und 130 GG. Daneben hat das BVerfG ungeschriebene Verwaltungskompetenzen des Bundes "kraft Sachzusammenhangs" (Nebenzwecke zur geregelten bundesunmittelbaren Verwaltung) und "kraft Natur der Sache" (Einzelkompetenzen wie z.B. das Verbot einer überregionalen Vereinigung oder Einbürgerung eines Ausländers, der zu keinem Land eine relevante Beziehung aufweist)zugelassen. Im Übrigen sind die Länder zur Ausführung der Gesetze berufen. Der Bund kann die Regelungen des GG zur Verwaltungszuständigkeit nicht durch Bundesgesetz ändern, es sei denn, das GG lässt eine solche Möglichkeit ausdrücklich zu.
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