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Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bei Bundesgesetzen

Dies ist eine Diskussion zu Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bei Bundesgesetzen innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 31.01.2011, 18:02
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Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bei Bundesgesetzen

Guten Abend!
Ich habe gerade folgendes Problem:
Gemäß § 29 I GO BReg muss der Bundeskanzler Gesetze gegenzeichnen, bevor sie dem BP vorgelegt werden. In meinem Fall weigert sich der BK aufgrund formeller und materieller verfassungswidrigkeit ( seiner meinung nach). Darf er das? Wenn ja wo steht was dann passiert? Hab dazu leider nirgendwo was gefunden,
vielen dank im vorraus
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Alt 01.02.2011, 08:47
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AW: Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bei Bundesgesetzen

Gem. Art. 82 Abs. 1 GG werden Gesetze vom Bundespräsidenten (erst) nach Gegenzeichnung ausgefertigt. Diese Gegenzeichnung richtet sich nach Art. 58 GG. Nach h.M. steht dem Bundeskanzler hierbei jedenfalls ein sog. formelles Prüfungsrecht zu, d.h., er darf vor der Gegenzeichnung prüfen, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Aus materiell-rechtlichen Gründen (etwa Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG)darf er die Gegenzeichnung nur in schwerwiegenden bzw. offenkundigen Fällen verweigern (vgl. hierzu Jarras/Pieroth, Komm. zum GG, 9. Aufl., Rdn 4 zu Art. 82 GG). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten (formelles oder materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der auszufertigenden Gesetze).)
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