Dies ist eine Diskussion zu Formelle Verfassungsmäßigkeit nur äußerlich betrachten? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| ich arbeite derzeit an meiner ersten Hausarbeit im Öffentlichen Recht (Staatsorganisationsrecht) und grübel über einer, für viele vielleicht simplen Frage, die mich aber komplett aus dem Konzept gebracht hat. Wenn man die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüft, schaut man sich ja unter anderem an, ob das Verfahren zur Gesetzgebung ordnungsgemäß war und zB der Bundesrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Betrachtet man dies eigentlich nur rein äußerlich? Ich glaube mal, dass ist nur am Beispiel zu erklären ![]() Also der Antragssteller will überprüfen lassen, ob ein Gesetz von 2002, das damals als nicht zustimmungspflichtig angesehen und somit ohne Zustimmung ergangen ist, vielleicht doch der Zustimmung des Bundesrates bedrufte. Das ganze wird im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle geprüft und bei der Begründetheit prüft man ja die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit. Nun weiß ich nicht, was ich im formellen Teil beim Punkt "Ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates" schreiben soll. Also rein äußerlich betrachtet ist im Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht vorgesehen. Also liegt da ja rein äußerlich kein Verstoß vor. Schreibe ich dann an der Stelle einfach, dass das der Bundesrat ordnungsgemäß beteiligt wurde, oder muss ich bereits an dieser Stelle auf die Bedenken des Antragsstellers eingehen, dass vielleicht doch aus irgendwelchen Gründen die Zustimmung erforderlich gewesen sein könnte? Oder betrachte ich im formellen Teil nur rein äußerlch, ob vom Gesetz her die Zustimmung erforderlich ist (was nicht der Fall ist) und gehe erst im materiellen Teil darauf ein, dass es vielleicht doch Gründe für die Zustimmung gegeben haben könnte? Hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich erklären, worum es geht. Wäre wirklich sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte! Liebe Grüße Desperacia |
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| AW: Formelle Verfassungsmäßigkeit nur äußerlich betrachten? Nein, du hast dich nicht verständlich gemacht. Was meinst du mit "äußerlicher Betrachtung"? Entweder ein Gesetz ist zustimmungsbedürftig oder es ist es nicht. Tertium non datur. |
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| AW: Formelle Verfassungsmäßigkeit nur äußerlich betrachten? Hallo, tut mir Leid. Mit rein äußerlich betrachten meine ich, ob man sich bei der formellen Verfassungsmäßigkeit nur strikt ans GG halten soll. Es geht um das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Dies wurde 2002 als Einspruchsgesetz erlassen, die Zustimmung des Bundesrates war demnach nicht erforderlich. Im Sachverhalt der Hausarbeit ging es hauptsächlich um das aktuelle Problem, ob der Bundesrat der Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke zustimmen muss oder nicht. Im Sachverhalt klagt ein Bundesland im Rahmen einer Bund-Länder-Streitigkeit, dass das Gesetz zustimmungspflichtig sei aus verschiedenen Gründen (angeblich ändere das Gesetz das ursprüngliche Gesetz wesentlich in Bedeutung und Tragweite etc, was die Zustimmungspflicht auslöse). Bezogen darauf klagt eine andere Partei im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gegen das Gesetz von 2002. Als Begründung geben sie an, dass es nicht sein könne, dass für die Laufzeitverlängerung angeblich eine Zustimmungspflicht bestehe, der Bundesrat für das Gesetz von 2002 jedoch nicht zustimmen musste. Wir müssen dieses Verfahren prüfen und dafür ja die Frage klären, ob das Gesetz evtl aus ähnlichen Gründen wie die Laufzeitverlängerung doch zustimmungspflichtig gewesen sein könnte (weil es eine wesentliche Änderung des Atomgesetzes war). Und da steckt mein Problem. Das Gesetz von 2002 wurde als Einspruchsgesetz erlassen und es wurde damals beschlossen, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich war. Bei der formellen Verfassungsmäßigkeit käme ich ja dann auf selbiges Ergebnis. Rein äußerlich betrachtet gucke ich ins GG, sehe das die Zustimmung nicht erforderlich ist und fertig. Es läge also kein Verstoß vor. ABER genau das muss ich ja genauer prüfen, weil eine Partei behauptet, die Zustimmung sei erforderlich gewesen aus verschiedenen Gründen. Und diesbezüglich muss ich ja dann argumentieren. Das ist ja die Aufgabe. Muss also Pro und Contra-Argumente finden, die für und gegen eine Zustimmungsbedürftigkeit sprechen. Ich weiß nur nicht, ob diese Argumentation noch mit in den formellen Teil gehören oder ich das erst im materiellen Teil schreiben soll. Also entweder ich schreibe im formellen Teil, dass laut GG ja keine Zustimmung erforderlich ist und führe dann aber an, dass die Zustimmung aus anderen Gründen gegeben sein könnte. ODER Ich schreibe im formellen Teil, dass es keine Verstöße im Verfahren gab. Es gab keine Zustimmung, denn im GG war keine vorgesehen. Und dann gehe ich erst im materiellen Teil auf die Bedenken der Partei ein, dass das Gesetz aus verschiedenen Gründen doch zustimmungsbedürftig gewesen sein könnte. Ich weiß wie gesagt nicht, ob ich die Argumentation im formellen oder erst im materiellen Teil unterbringe. Ich tendiere ja eher zu Variante 2. Also im formellen nur danach zu gehen, dass bzgl der Zustimmung nichts im GG steht und es somit formell keine Verstöße gab und dann beim materiellen Teil fange ich mit der Argumentation an, das Pro und Contra, wieso laut der Partei doch die Zustimmung erforderlich gewesen sein könnte. Ich hoffe es war nun etwas verständlicher. Liebe Grüße Desperacia |
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