Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit ich hätte eine Frage die Abgrenzung von Eigentumsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit betreffend. In Lehrbüchern und Kommentaren fand ich das Beispiel, dass das Verbot des zu schnellen Autofahren nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG stehen würde, sondern eher unter dem Schutz des Art. 2 I GG. Dies wird damit begründet, dass das Recht, so schnell zu fahren wie man will, keinen spezifischen Bezug zum Eigentum am Fahrzeug aufweißt. Demgegenüber fand ich jeoch ein Urteil des BVerfG (E 17, 306), indem das BVerfG die allgemeine Handlungsfreiheit der Eigentumsfreiheit vorgezogen hat. Bei diesem Urteil ging es um die Mitnahme von Anhaltern, die über eine kostenpflichtige Mitfahrerzentrale ausgesucht worden sind, ohne das der Fahrer zuvor eine Genehmigung eingeholt hat. Hängt hier denn nicht das Recht, einen Mitfahrer mitnehmen zu dürfen, gerade davon ab, dass es das eigene Auto ist, und man mit diesem machen kann, was man will? Bei einer möglichen Verpflichtung, einen Anhalter mitnehmen zu müssen, wäre doch auch eher die Eigentumsfreiheit betroffen, weil man die Sitze seines Autos nicht mit fremden Menschen besetzen muss, als die allgemeine Handlungsfreiheit in der Form, dass man alleine Fahren kann, wenn man denn will? Irgendwie wird mir die Abgrenzung zwischen diesen beiden Artikeln nicht ganz klar. Auch die Aussagen in den verschiedenen Kommentaren bringen mich nicht wirklich weiter. Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen. Vielen Dank schonmal im Voraus. |
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit Grundsätzlich ist die allg. Handlungsfreiheit ein "Auffanggrundrecht", d.h. man muss immer zuerst die anderen in Frage kommenden Grundrechte prüfen. Nur, wenn kein Grundrecht einschlägig ist, ist immer Art. 2 I einschlägig, um einen vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Speziell zu diesem Sachverhalt: Art. 14 GG schützt das Erworbene. Es schützt somit das Eigentum in seinem Bestand, insbesondere vor staatlichen Eingriffen (Enteignung etc.) Würde man von einer vom Staat auferlegten Pflicht zum Mitnehmen von Anhaltern ausgehen, so kommt durchaus ein Eingriff in Art. 14 (schwer vorstellbar!). Ansonsten sehe ich hier auch nur die allg. Handlungsfreiheit. |
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit Also könnte ich sagen, dass die Mitnahme von Anhaltern einen spezifischen Bezug zum Eigentum hat, in der Form, dass ich mein Eigentum anderen Personen zur Verfügung stellen muss? Der Schutzbereich des Art. 14 GG wäre demnach eröffnet und Art. 2 I GG würde weiterhin als Auffanggrundrecht fungieren, nicht wie bei dem Verbot schnellen Autofahrens? |
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit MMn stellt das Gesetz zur Mitnahme hier eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar und gerade keine Enteignung. Es bleibt ja dann nicht nur "die leere Hülle des Eigentums" übrig. |
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit Sehe ich das denn richtig, dass wenn der Schutzbereich des Art. 14 GG eröffnet ist, ich Art. 2 I GG nicht mehr zu prüfen habe, da dieser subsidiär hinter die Eigentumsfreiheit zurücktritt? Der Art. 2 GG ist demnach nur zu prüfen, wenn kein anderer Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet woren ist? Eine Frage hätte ich da noch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird ja aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG abgeleitet. Folgt daraus auch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht subisidär gegenüber spezielleren Freiheitsgrundrechten zurücktritt, oder ist dies beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht der Fall? |
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Eigentumsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit Man hat das ja seitens BVerfG gerade entwickelt, weil es kein solches Grundrecht im GG gab/ gibt. daher kann da auch nix zurücktreten, da gerade nichts vordergründig einschlägig ist. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Allgemeine Haftplichtversicherung | Mietrecht | 08.02.2010 13:55 |
| Allgemeine Rechtsberatung | Arbeitsrecht | 02.12.2008 16:42 |
| Allgemeine Kölner Verunsicherung oder SpoHo ohne Grenzen? | Nachrichten: Wissenschaft | 28.09.2006 14:00 |
| Allgemeine Urteile | Fachliteratur und Urteile | 28.01.2004 15:56 |
| Allgemeine Urteile IX | Fachliteratur und Urteile | 16.01.2004 20:05 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios