Dies ist eine Diskussion zu Ehrenamt im Wahlvorstand innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Ehrenamt im Wahlvorstand Angenommen, es findet demnächst eine Kommunalwahl statt. Person A arbeitet im öffentlichen Dienst der Gemeinde B, wohnt jedoch in der Gemeinde C. Gemeinde B (= Arbeitgeber) hat A als Beistand für die Briefwahl berufen. A möchte dieses Ehrenamt jedoch lieber am Wohnort ausüben und hat sich schon freiwillig als Wahlhelfer gemeldet. Die Gemeinde C wird eine diesbezügliche Verpflichtung erst in einigen Wochen aussprechen. A muss sich gegenüber B zur Berufung erklären, bevor die Verpflichtung durch C kommt. Wie ist dieser Fall zu bewerten? Hat B "Glück" gehabt (= zuerst angefragt)? Ist ein Ehrenamt (= Wahlhelfer) am eigenen Wohnort "höher" anzusehen und deswegen vorrangig? Gibt es ggf. diesbezügliche Regelungen? Um Tipps, Meinungen etc. zu diesem fiktiven Fall wäre ich dankbar! |
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| AW: Ehrenamt im Wahlvorstand Zitat:
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben. Die Gemeinde B hat Glück gehabt, da sie zuerst angefragt hat. In diesem Zeitpunkt kann Person A vermutlich keinen 'sonstigen wichtigen Grund' geltend machen, der zu einer Abberufung als Wahlhelfer führen könnte. Zu diesem Zeitpunkt hat Person A sich lediglich um eine Position als Wahlhelfer in Gemeinde C beworben. Ob er auch tatsächlich berücksichtigt wird, kann er mit letztendlicher Sicherheit z. Z. nicht sagen. (Vermutlich wird er allerdings berufen). § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundeswahlordnung bestimmt aber: (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Wenn Person A letztendlich für Gemeinde C auch berufen wird, wovon stark auszugehen ist, dann muß er diesen Umstand der Gemeinde B vortragen. Dann muß Gemeinde B entsprechend reagieren und eine andere Person oder eine Ersatzperson als Wahlhelfer benennen. Da Person A in Gemeinde C zudem noch einen Wohnsitz hat und nicht in Gemeinde B scheint die Pflicht doch höherwertiger zu sein, in Gemeinde C als Wahlhelfer zu funigeren als in Gemeinde B.
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