Dies ist eine Diskussion zu Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages in meiner aktuellen ÖR-Hausarbeit taucht als zweite Frage folgendes Problem (gekürzt / umformuliert wiedergegeben) auf: In der Verfassung des Landes L (LV) gibt es den Art. 34a, der besagt, dass die Landesregierung über die Stimmabgabe im Bundesrat beschließt. Dabei ist sie an Stellungnahmen des Landtages gebunden, die das Abstimmungsverhalten im BR betreffen. Aufgrund einer Abstimmung im BR, die aufgrund des Art. 34a LV keine Zustimmung der Landesregierung von L erzielt, bekommt ein Gesetz der Bundesregierung im Bunderat nun keine Mehrheit. Die Bundesregierung hält den Art. 34a LV für verfassungswidrig und beantragt beim BVerfG, die Verfassungswidrigkeit des Art. 34a LV festzustellen. ------- Also, es scheint sich ja klar um eine abstrakte Normenkontrolle zu handeln, nicht um ein Organstreitverfahren. Zuerst dachte ich jetzt, die Sache sei klar, denn m.E. verstößt der Art. 34a LV ganz klar gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ("...an Aufträge und Weisungen nicht gebunden"), bis mir aufgefallen ist, dass das ja nur den Bundetag betrifft Beim Bundesrat ist es offensichtlich tatsächlich so, dass die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden (Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG). Die Frage ist nun, wer entscheidet darüber? Die Landesregierung? Kann sich diese dann tatsächlich an Stellungnahmen des Landtags binden lassen? Auf welcher rechtlichen Grundlage?Ich habe auch etwas recherchiert und festgestellt, dass Art. 34a der baden-württembergischen LV eine ähnliche Funktion hat. Daran scheint die Frage also angelehnt zu sein, und deswegen gehe ich mal davon aus, dass eine solche Regelung rechtmäßig ist?! Nur wie belege ich das! ![]() Ich hoffe ihr habt ein paar Tipps für mich, bzw. hier sind ja auch noch ein paar andere LMU-Studenten unterwegs, vllt seid ihr da schon etwas weiter als ich... |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Die Mitglieder des Bundesrats müssen Mitglieder der Regierungen der Länder sein (Art. 51 Abs. 1 GG). Als solche sind sie von ihren jeweiligen Landesregierungen weisungsabhängig in ihren Abstimmungen etc.. Dagegen sind sie nicht abhängig von Weisungen der Länderparlamente, weil diese nur für die Gesetzgebung des jeweiligen Landes zuständig sind (nicht aber an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken dürfen, vgl. hierzu Jarras/Pieroth, 9. Aufl., Rdn 6 zu Art 51 GG / BVerfGE 8, 104 (120 f)). Der hier in Rede stehende Art 34a LV führt in seiner Anwendung aber letztlich dazu, dass die betreffenden Mitglieder des Bundesrats mittelbar an die Auffassung des Landtages gebunden und hiervon abhängig sind. Das dürfte in Verbindung mit der o.a Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig sein, so dass die Bundesregierung zu Recht eine abstrakte Normenkontrille veranlasst. |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Danke schonmal! Das hilft mir auf jeden Fall weiter ![]() Wenn ich jetzt die Begründetheit der abstrakten NK prüfe: Im Sachverhalt steht null dazu, wie Art. 34a LV zustande gekommen ist. Er existiert halt einfach und die Bundesregierung lässt aus aktuellem Anlass die Verfassungswidrigkeit prüfen. Nur: Wie prüfe ich in meinem Verfahren jetzt die formelle Verfassungsmäßigkeit? Ich weiß ja nicht, wie der Art. verabschiedet wurde. Schreibe ich dann nur so etwas wie "aufgrund der Angaben (besser der Nicht-Angaben ) im Sachverhalt ist von der formellen Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a LV auszugehen"? Ich kann ja schließlich keine formelle VM prüfen, wenn ich keinerlei Angaben dazu habe |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Genauso würde ich es auch machen, die Rechtsprobleme liegen nämlich eindeutig bei der materiellen Verfasungsmäßigkeit. Hier hilft die Entscheidung des BVerfG bestimmt weiter. |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages hi mbit Ich sitze auch gerade an dieser Arbeit. Gruß |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Wie sieht es bei euch denn mit dem Umfang der Arbeit aus? Ich habe schon den Eindruck, dass ich alle relevanten Punkte in der nötigen Ausführlichkeit behandle, bin aber trotzdem nach der 1. Frage nun erst bei 11 Seiten. Wenn ich davon ausgehe, dass Frage 2 noch kürzer wird (da die ganze Frage der formellen VM wegfällt), käme ich im Ergebnis auf maximal 20 Seiten. Ist das zu wenig, wenn als maximaler Umfang 25 Seiten vorgegeben sind?! Oder ist es kein Problem, so deutlich unter der Obergrenze zu bleiben? |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Ist doch gut, wenn Du mit den Seiten hinkommst. Ich muss meistens immer schauen, dass es nicht zu viele Seiten werden. |
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| AW: Bindung der Landesregierung an Stellungnahme des Landtages Zitat:
Andererseits glaube ich ja wie gesagt, alles Wesentliche im notwendigen Umfang abzuhandeln. Von daher müsste es ja eigentlich passen. |
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