Dies ist eine Diskussion zu Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Sachverhalt: Bei dem A wird rechtswidrig (Grundrechtsverletzung von Art. 10) ein Beweis (zur Aufklärung von Straftat S) beschlagnahmt, bei dem zufällig herauskommt, dass A eine Straftat T begangen hat. Ein Gericht verurteilt ihn anschließend wegen der Straftat T zu einer Bewährungsstrafe. (Strafandrohung Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) A erhebt Verfassungsbeschwerde aufgrund der verletzung seiner Grundrechte von Art. 10, Art. 2 i.V.m. Art. 1 und seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren. Gibt es ein Grundrecht auf ein faires Verfahren? In GG Kommentaren steht teilweise etwas über ein solches Recht aus Art. 2 i.V.m. Art 20 III, aber es wird nicht wirklich ausgeführt, welchen Schutzbereich es umfasst. Art. 2 iVm ARt 1 könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht sein, was einschlägig sein wird. Aber wie verhält es sich mit diesem Grundrecht in Konkurrenz zu dem Recht auf ein faires Verfahren? Was ist die Eingriffsnorm? Die jeweilige Vorschrift aus dem StGB (Straftat T) ? Wo könnte man ggf herausfliegen? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Wäre für eine Hilfestellung sehr dankbar. Danke. |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Das Recht auf ein faires Verfahren ergibt sich aus Art. 6 EMRK. Jedoch ist ein solches vorliegend nicht verletzt, da aus einem Beweiserhebungsverbot nicht stets ein Beweisverwertungsverbot folgt. Der BGH geht sogar so weit zu behaupten, dass ein Beweisverwertungsverbot nur vorliegt, wenn rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Eine Beweisregel wie die "Fruit of the poisonous tree doctrine" wie aus anderen Rechtskreisen bekannt ist der Strafprozessordnung fremd. |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Es wird eben aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet dass jeder die Chance auf ein faires Verfahren haben muss. Die genauerer Ausgestaltung schlägt sich dabei u.a. in der StPO nieder. Hier muss man einfach ein bisschen Argumentieren und auch allg. Verfahrensgrundsätze der StPO wiedergeben. Allerdings darf dies nicht darauf hinauslaufen dass die VErfassung unter zu HIlfenahme des einfachen Rechts ausgelegt wird. |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Hallo noch mal, Danke für die Antworten. Ich schreibe eine Fallhausarbeit. Der BF rügt die Verletzung seiner Grundrechte Art. 10, APR und Grundrecht auf faires Verfahren. (GG-Grundrecht, bezugnehmen auf europäisches grundrecht muss ich im 2. Semester wohl nicht) Art 10 schützt auch die an die Erhebung der betroffenen Informationen anschließenden Verarbeitungs-und Verwertungsprozesse, auch im gerichtlichen Verfahren. Daher ist Art. 10 auch hier zu bejahen. Meine Fragen: 1) Wenn das Urteil im Zuge der Verwertung der Beweise, die unter Missachtung des Art. 10 von den Behörden erwirkt worden sind, ein eigenständiger Eingriff ist, was ist dann eigentlich die Eingriffsgrundlage? Immer noch Vorschriften der StPO, die die Behörden ermächtigt haben zur Beweiserhebung? Oder dann die jeweilige Vorschrift aus dem StGB, weswegen der BF strafgerichtlich verurteilt wurde? Oder eine ganz andere Vorschrift? 2) Wenn ARt 10 noch schützt, ist APR letztlich subsidiär, richtig? Wie verhält sich das denn mit dem Grundrecht auf faires Verfahren? Müsste das uU nicht mehr geprüft werden, wenn ein Verstoß gegen Art 10 bereits festgestellt wurde? VIelen Dank. |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren ergibt sich unter anderem auch aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG. Nach Entscheidung des BVerfG (nicht des BGH, wie fälschlicherweise von mir behauptet) ist das Recht auf ein faires Verfahren nur dann verletzt, wenn rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08. |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Hallo! Ich glaube ich schreibe die selbe Hausarbeit, zumindest klingt das alles sehr bekannt.. ![]() Bist du schon zu einem Ergebnis gekommen, was du als Eingriffsgrundlage nimmst? Denn genau bei diesem Problem stehe ich nun auch... |
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| AW: Beweisverwertungsverbot: Grundrecht auf faires Verfahren? Hey Leute, Schreibe zur Zeit wohl auch die gleiche Hausarbeit. Werde die Verletzung des Art. 10 GG letztendlich wohl bejahen. Prüft ihr dann trotzdem auch noch Art. 2 i.V.m. 1?? Irgendwie habe ich das Gefühl ich werde nicht auf 20- 25 Seiten kommen ![]() Könnte einer von euch mal eine grobe Gliederung aufschreiben, wie ihr den Fall prüfen wollt, bzw. geprüft habt. Würde mich gerne vergewissern, dass ich auf dem richtigen Pfad bin |
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