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Bevorzugung Religöser Feste

Dies ist eine Diskussion zu Bevorzugung Religöser Feste innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.10.2011, 16:16
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Bevorzugung Religöser Feste

Hallo,

mich beschäftigt schon lange der Gedanke, ob diese Regelung eigentlich verfassungsgemäß ist:

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht überschreiten,


Ich sehe hierin eine Bevorzugung bestimmter religiöser Anhänger gegenüber unreligiöser Menschen.
Auch gibt es Religionen wie z. B. den Buddhismus, die keine "Geldgeschenkfeste" vorsehen.
Mit welchem Recht wird z. B. das Bezahlen eines Führrerscheins zum 18. Geburtstag oder 1000 € von der Oma anders behandelt, als ein Geschenk zur Konfirmation.

Das müsste doch gg. Artikel 3 Abs 3 GG verstoßen.
__________________
Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen.

Geändert von Diphda (13.10.2011 um 16:44 Uhr). Grund: ergänzung artikel GG
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Alt 14.10.2011, 01:28
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Ich sehe hierin eine Bevorzugung bestimmter religiöser Anhänger gegenüber unreligiöser Menschen.
Es gilt für die Jugendweihe genauso. Insofern kann kaum von Bevorzugung von Religionsanhängern gesprochen werden.
Zitat:
Auch gibt es Religionen wie z. B. den Buddhismus, die keine "Geldgeschenkfeste" vorsehen.
Da hat man sich dann die falsche Religion ausgesucht...
Zitat:
Mit welchem Recht wird z. B. das Bezahlen eines Führrerscheins zum 18. Geburtstag oder 1000 € von der Oma anders behandelt, als ein Geschenk zur Konfirmation.
1. Wird es nicht. Das Bezahlen eines Führerscheins wird nicht auf Hartz IV angerechnet.

Angerechnet werden Geldgeschenke.

2. Ein Privileg gibt es für traditionell übliche Geldgeschenke. Das sind z.B. solche aus religiösen Anlässen, aber nicht nur. (Siehe Jugendweihe.)

Zitat:
Das müsste doch gg. Artikel 3 Abs 3 GG verstoßen.
Nein. Warum sollte es?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 14.10.2011, 12:34
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Danke.

Dann müssten Hochzeiten (können in Sonderfällen ja auch Minderjährige) eigentlich auch gelten und Geburtstage, oder Namenstage. Namenstage haben in manchen Ländern höheren Stellenwert als Geburtstage.

Diese Geldgeschenke werden mW aber angerechnet.
Somit sind Geldgeschenke nur zu begrenzten, bestimmten Anlässen anrechenfrei.

Was mich irritiert ist "vergleichbarer religiöser Feste".
Als einzige Ausnahme wird die Jugenweihe genannt.
Es liegt halt eine starke Betonung auf religiös, das brachte mich zu dieser Frage.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 13:25
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Es geht bei der genannten Norm um Initationsfeste für Jugendliche, die typischerweise mit Geldgeschenken aus sittlicher Pflicht verbunden sind. Der Gesetzgeber knüpft damit nicht an das Merkmal der Religion, sondern typisierend an bestimmte soziale Gegebenheiten an. Das ist in Hinblick auf Art. 3 GG unbedenklich.
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Alt 14.10.2011, 13:37
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

oops doppelt Sorry!
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  #6 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 13:39
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Es geht bei der genannten Norm um Initationsfeste für Jugendliche, die typischerweise mit Geldgeschenken aus sittlicher Pflicht verbunden sind. Der Gesetzgeber knüpft damit nicht an das Merkmal der Religion, sondern typisierend an bestimmte soziale Gegebenheiten an. Das ist in Hinblick auf Art. 3 GG unbedenklich.
Ich habe das mal gefettet.

Dann müssten diese Freibeträge auch für Geburtstage gelten?

Auch beim Kommunion etc. werden ja nicht nur Geldgeschenke gemacht, sondern auch. Es ist durchaus auch üblich Sachgeschenke zu geben und Geburtstagsgeschenke sind üblicherweise auch nicht ausschließlich Sachgeschenke.

Dass das nicht gg. das GG verstößt habe ich jetzt verstanden.
Aber kann man daraus dann auch ableiten, dass es für alle typischen sozialen oder traditionellen Gegebenheiten gilt, obwohl sie nicht explizit genannt werden?
Einschulung, Geburtstag, Namenstag. (Abi macht man je eher nicht mit 17)
Also dass sich diese Regelung auf die Gruppe Minderjährige + typische sozial- traditionelle Anlässe bezieht?

http://www.global-presents.de/geburtstag.html
In Deutschland ist es vor allem in der rheinischen Region verbreiteter, Namenstag zu feiern als den Geburtstag. Zumindest kommt dem Namenstag bei gläubigen Katholiken eine größere Bedeutung zu. Ähnlich sehen es die Muslime, die es aus religiösen Gründen nicht dulden, dass ein einzelner Mensch sich so wichtig nimmt, dass er seinen Geburtstag feiert. In manchen islamischen Ländern wird genau aus diesem Grunde das exakte Geburtsdatum nicht einmal in den Papieren festgehalten, lediglich das Geburtsjahr.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 16:27
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Also dass sich diese Regelung auf die Gruppe Minderjährige + typische sozial- traditionelle Anlässe bezieht?
Nein, eine solche Auslegung überschreitet den Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Geburtstag und Namenstag sind jährlich wiederkehrende Ereignisse, das Gesetz nennt aber nur einmalige Ereignisse. Aber auch Einschulung etc. sind nicht genannt, weil nur Feste mit religiösem oder weltanschaulichem Hintergrund freigestellt sind. Ansonsten wäre auch ein Ausufern und Missbrauch der Regelung zu befürchten.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 16:58
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Ok, danke nochmals.
Dann habe ich das jetzt verstanden.

Dann gehe ich trotzdem eifach mal davon aus, dass eine kirchliche Hochzeit von Minderjährigen damit auch abgedeckt ist. Auch wenn das bei Minderjährigen eher selten der Fall ist und auch manche Menschen öfters als 1 Mal heiraten

Schon schlimm. Wie soll man wissen, was man in einen Gesetzestext hineininterpretieren darf und kann und was nicht.
Ich habe den Eindruck, dass das immer mal wieder ein Problem in der Rechtsprechung und Gesetzgebung ist. Sonst würden verschiedene Richter in recht ähnlichen Einzelfällen gewisse Gesetze nicht unterschiedlich auslegen und urteilen.
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  #9 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 17:56
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AW: Bevorzugung Religöser Feste

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Dann gehe ich trotzdem eifach mal davon aus, dass eine kirchliche Hochzeit von Minderjährigen damit auch abgedeckt ist. Auch wenn das bei Minderjährigen eher selten der Fall ist und auch manche Menschen öfters als 1 Mal heiraten
Nein, denke ich nicht. Abgedeckt sind nur Feste, die typischerweise im Jugendalter als Initationszeichen gefeiert werden. Bar Mitzwa würde noch darunter fallen. Die Hochzeit ist hingegen kein solches Fest, auch fehlt der weltanschaulich-religiöse Hintergrund.

Den von dir zitierten Normtext zu erfassen ist gar nicht so schwer, wenn man sich nicht krampfhaft bemüht alles mögliche unterzulegen, was da nicht reingehört.
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