Dies ist eine Diskussion zu Begründetheit Bund - Länder Streit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Begründetheit Bund - Länder Streit mal eine Frage : es geht um die Begründetheitsprüfung in einem Bund - Länder - Streit. Die Bundesregierung sieht durch die Vorgehensweise der Landesregierung ihre Zielsetzung durchkreuzt und zwar dadurch, dass der Bund ein neues Gesetz erlässt(z.B. Waaserhaushalt)und das land einfach ihr altes Waasergesetz neu erlässt( Abweichungsgesetz). Desahlb stellt die Bundesregierung jetzt beim BVerfG den Antrag festzustellen dass das neue erlassenen gesetz des Landes gegen das der Bundesregierung wiederspricht und somit nichtig ist, weil der bloße Neuerlass keine wirksame Abweichregelung darstellt. Wie geht man denn da jetzt in der Begründetheitsprüfung vor ? Gegen welche Rehcte des bundes soll das denn verstoßen ?? |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Einschlägig wäre hier Art. 74 I Nr. 32 iVm Art. 72 I GG |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Das BVerfG ist wohl gem. Art.93 Abs. 1 Nr. 2 GG zuständig (Vereinbarkeit des wieder erlassenen Landesgesetzes mit Art. 72 Abs. 1 bzw. 3 GG). Zu prüfen wäre dann, ob das Land wirksam von seiner "Abweichungskompetenz" gem. Art 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht hat oder ob es bei dem Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG bleibt und dem Land gar keine Gesetzgebungskompetenz mehr zusteht, nachdem der Bund sein Gesetz aufgrund seiner konkurrierenden Kompetenz erlassen hat. Es geht daher darum, ob das Land seine grundgesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz verletzt hat (so ist es auch in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sinngemäß formuliert. |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Danke für die schnelle Antwort. Das hat mir sehr weiter geholfen. Das Problem ist hier also ob das Land eine wirksame Abweichungsgesetzgebung getroggen hat. Das genau ist mein Probelem, denn ich finde nichts dazu ob es reicht durch ein landesgesetz von der besethenden bundesgesetzlichen regelung abzuweichen (durch neuerlass) . Hast du dazu vielleicht noch einen Tip ?? |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Also handelt es sich gar nicht um einen Bund - Länder Streit ?? sondern um eine abstrakte normenkontrolle ?? |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Das kommt möglicherweise darauf an, ob es für das Land gute Gründe gab, die frühere Rechtslage beizubehalten, obwohl der Bund von seiner im Grundsatz bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, wenn also kein Missbrauch der Möglichkeiten seitens des Landes vorliegt. Nach dem Wortlaut des Art 72 Abs. 3 GG ist das Land zu einer abweichenden Regelung berechtigt. Eine solche abweichende Regelung kann durchaus auch darin bestehen, eine "alte" Rechtslage wiederherzustellen. M.E. hat das Land seine Kompetenz damit nicht überschritten. Hier ist im Übrigen jedes Ergebnis mit entsprechender Begründung vertretbar. Art 72 GG wurde erst vor wenigen Jahren im Zuge der Föderalismusreform ganz neu erlassen, so dass es kaum Rechtsprechung dazu gibt. |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Danke, ja das hab ich auch schon festgestellt, dass es dazu ziemlich wenig Literatur gibt was leider schade ist , da es sich um eine Hausarbeit handelt Ein Bund - Länder Streit kommt also nicht in Frage ?? Nur die abstrakte Normenkontrolle ?? |
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| AW: Begründetheit Bund - Länder Streit Da es um die Rechtmäßigkeit des (wieder) erlassenen Landesgesetzes geht, handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle i.S.d. Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (der ja eine konktete Art von Bund-Länder-Streit zugrundeliegt. |
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