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Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Dies ist eine Diskussion zu Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 22:12
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Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Ein auf den ersten Blick sehr fiktiver Fall, der aber nicht ganz ohne Bezug zur Sicherheitslage seit dem 11. September ist:

Ein heute 30-jähriger Mann hat im Alter von 19 seinen Zivildienst abgeleistet. Auch nach Entlassung aus dem Zivildienst ist er nach §3(5) Wehrpflichtgesetz noch wehrpflichtig und könnte bis zu seinem 60. Lebensjahr im Verteidigungsfall eingezogen werden (im Falle des Kriegsdienstverweigeres: für Dienste nicht an der Waffe).


Fall 1)
Der junge Mann erfährt erst mit 30, dass er zwei ältere Halbbrüder hat, die beide ihren Militärdienst abgeleistet haben.


Fall 2)
Der junge Mann heiratet im Alter von 30 Jahren.


Könnt er sich nach §11(2)2.a Wehrpflichtgesetz (Fall 1) bzw. §11(2)3.a (Fall 2) vom Wehrdienst befreien lassen, so dass er im Verteidigungsfall nicht eingezogen werden könnte?


Erläuterung: Laut Wikipedia (was natürlich keine juristische Quelle ist) scheint nicht klar zu sein, ob der Verteidigungsfall auch bei einem Terroranschlag in Kraft treten kann. Dadurch wird die Frage auch nach Ende des Kalten Krieges relevant. Man stelle sich die notwendigen Sanitäts- und Aufräumarbeiten bei atomarer Verseuchung vor.
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Alt 19.10.2010, 15:24
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AW: Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Sehr hypothetisch, die Frage.

1. ist der Eintritt des Verteidigungsfalles heutzutage doch sehr unwahrscheinlich und

2. könnte das Wehrpflichtgesetz im Falle des Falles doch ohnehin ganz schnell geändert werden, so dass eine Bewertung nach heutiger Rechslage wertlos wäre.
__________________
42
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  #3 (permalink)  
Alt 19.10.2010, 16:11
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AW: Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Ad 1.
Ich bin kein Jurist, aber der am Rand meiner Bildungslaufbahn erhaltene Eindruck war, dass sich Juristen eigentlich ganz gerne mit hypothetischen Fragen befasst. Alleine aus Interesse am kniffligen Sachverhalt. Wie ein Mathematiker gerne (nutzlose?) Beweise führt und ein Biologe hunderte von Schmetterlingsarten kategorisiert.

So unrealistisch finde ich den Verteidigungsfall nun auch wieder nicht. Es scheint weltweit in letzter Zeit eine gewisse radikale Tendenz zum "Krieg der Kulturen" zu geben. Dieser könnte irgendwann auf irgendeine Weise eskalieren.


Ad 2.
Wenn man bereits einen amtlichen Bescheid erhalten hat, dass man vom Wehrdienst befreit ist, ist man - zumindest nach meiner Intuition - im Verteidigungsfall weniger einfach einzuziehen als ohne diesen Bescheid. Im Zweifel würde man den Bedarf wohl zunächst aus den Personen decken, die nicht vom Wehrdienst befreit sind.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 02:43
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AW: Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Zitat:
Zitat von Mitleser Beitrag anzeigen
Sehr hypothetisch, die Frage.

1. ist der Eintritt des Verteidigungsfalles heutzutage doch sehr unwahrscheinlich
Nun - der "Bündnisfall" der NATO ist immerhin mit dem 11.9.2001 eingetreten...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 02:47
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AW: Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Zitat:
Zitat von christopher80 Beitrag anzeigen
Laut Wikipedia (was natürlich keine juristische Quelle ist) scheint nicht klar zu sein, ob der Verteidigungsfall auch bei einem Terroranschlag in Kraft treten kann. Dadurch wird die Frage auch nach Ende des Kalten Krieges relevant. Man stelle sich die notwendigen Sanitäts- und Aufräumarbeiten bei atomarer Verseuchung vor.
Diesen notwendigen Sanitäts- und Aufräumarbeiten könnte sich ohnehin niemand entziehen:

Art. 12 Abs.2 GG:

"Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht."

und

Art. 12 Abs.6 GG:

"Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."

An der Beteiligung an Zivilschutzmaßnahmen kommen im Ernstfall nichtmal die Frauen vorbei...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 22.10.2010, 17:18
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AW: Befreiung von Wehrpflicht nach Ableistung des Zivildienstes -> Verteidigungsfall

Ah, ok, vielen Dank. Das ist aus Sicht der Allgemeinheit natürlich auch eine sinnvolle Regelung.
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verteidigungsfall wehrpflicht zivildienst

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