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Art 4GG bei Kindern

Dies ist eine Diskussion zu Art 4GG bei Kindern innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 06.02.2011, 19:06
Boardneuling
 
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Unhappy Art 4GG bei Kindern

Hallo zusammen,

heute ist bei mir recht zufällig eine für mich recht bedeutende Frage aufgetaucht.
Es geht um die in Art 4 GG formulierte Gewissensfreiheit.

Wie sieht dies bei Kindern aus?
Ab welchem Alter wird i.d.R. davon ausgegangen, dass sie in der Lage sind sich eine eigene Gewissensentscheidung zu bilden.

Da das ganze doch eher abstrakt ist, hier als Beispiel:

In Deutschland bricht eine Epidemie aus. Nach §20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz wird bestimmt, dass alle Kinder im Alter von 3 Monaten bis 18 Jahren, die eine besondere Risikogruppe darstellen, geimpft werden müssen.

Nun ist das Problem allerdings:

Laut §20 Abs. 6 IfSG darf die körperliche Unversehrtheit Art 2 GG eingeschränkt werden.

Ist nun allerdings dieser Impfstoff auf tierischer Basis gewonnen worden, könnte dies ja für bestimmte Gruppen (Vegetarier, Veganer etc.) nicht mit ihrem Gewissen verantwortbar sein, sich hiermit impfen zu lassen.

Was ist mit einem Kleinkind?
Wenn die Eltern sagen, nein, wir leben vegan, steht die Impfpflicht in Konflikt mit Art 4 GG?

Ist das Kind älter, etwa Grundschulalter, kann es dann sagen "Nein, das ist ja tierisch, das will ich nicht!"?

Was denkt Ihr?

Danke und lg

pretz
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  #2 (permalink)  
Alt 06.02.2011, 19:21
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AW: Art 4GG bei Kindern

Zitat:
Zitat von Pretttz Beitrag anzeigen
Ist das Kind älter, etwa Grundschulalter, kann es dann sagen "Nein, das ist ja tierisch, das will ich nicht!"?
Sicherlich nicht. Eine derartige Entscheidung, die lebensverändernd sein kann, kann ein Kind im Grundschulalter keinesfalls treffen. Noch dazu, wenn dazu völlig unhaltbare Argumente benutzt werden. Ein Kind, das so argumentiert, würde als ideologisch belastet dastehen.

Vielmehr müsste hier der Prozess dargestellt werden, dass zwischen dem Impfnutzen und dem Impfrisiko abgewägt wurde und die eigene Überzeugung für das Risiko sei, sich lieber nicht impfen zu lassen. Die Herstellungsart sollte in den Hintergrund treten.
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Alt 06.02.2011, 20:01
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AW: Art 4GG bei Kindern

Zitat:
Zitat von Pretttz Beitrag anzeigen
Nach §20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz wird bestimmt, dass alle Kinder im Alter von 3 Monaten bis 18 Jahren, die eine besondere Risikogruppe darstellen, geimpft werden müssen.
wenn das so beschlossen wird, dann werden alle geimpft, außer wenn jemand meinetwegen bekanntermaßen schwer allergisch gegen das zeug ist. dann ist das eine MUSS-impfe. da kannst nicht mehr mit irgendelchen gewissensgründen oder sonstwas kommen.

dafür ist ja das impfschutzgesetz, dass eben im falle einer epedemie der staat für die schäfchen entscheiden kann.

das war doch fürher mal mit der pockenimpfe so. da musste jeder geimpft werden, ob er wollte oder nicht. fertig, schluss aus.

und art.4 gg ist hier sowieso nicht betroffen. glauben kannst, was du willst, das wird durch ne impfe nicht eingeschränkt. nichtmal die zeugen hätten ne chance, selbst wenn das zeug aus menschenblut gemacht wäre. das hat nichts mit religionsfreiheit zu tun.

ausdrücklich wird ja im impfschutzgesetz schon der art.2 gg außer kraft gesetzt, die körperliche unverletzlichkeit. und genau die ist ja mit ner impfe auch betorffen. religionsfreiheit oder gewissensfreiheit sind nicht betroffen.
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Alt 06.02.2011, 20:36
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AW: Art 4GG bei Kindern

Ich denke an eine Parallele: Kind, das Zeuge Jehovas ist, braucht zur Lebenserhaltung eine Bluttransfusion, Eltern verweigern -> Sorgerecht wird aberkannt.

Man kann hier natürlich diskutieren, ob eine Impfung das gleiche Ergebnis hat wie eine Transfusion.

Mein Gewissen (ich bin Zeuge des Geldes) verbietet mir das Zahlen von Steuern. Kann ich mich auf Art. 4 GG berufen? War jetzt übertrieben, aber: die Gewissensfreiheit wird nicht alles rechtfertigen können.
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Alt 06.02.2011, 21:19
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AW: Art 4GG bei Kindern

Zitat:
Zitat von Pretttz Beitrag anzeigen
Ab welchem Alter wird i.d.R. davon ausgegangen, dass sie in der Lage sind sich eine eigene Gewissensentscheidung zu bilden.
Ungefähr ab 14. Mit 14 wird der Mensch z.B. religionsmündig, d.h. er darf selbst - auch gegen den Willen der Eltern - seine Religionszugehörigkeit, die Teilnahme am Religionsunterricht usw. entscheiden.

14 ist auch ganz grob gesagt das Alter, von dem an die ärztliche Schweigepflicht im Regelfall auch gegenüber den Eltern gilt.

Zitat:
Da das ganze doch eher abstrakt ist, hier als Beispiel:

In Deutschland bricht eine Epidemie aus. Nach §20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz wird bestimmt, dass alle Kinder im Alter von 3 Monaten bis 18 Jahren, die eine besondere Risikogruppe darstellen, geimpft werden müssen.

Nun ist das Problem allerdings:

Laut §20 Abs. 6 IfSG darf die körperliche Unversehrtheit Art 2 GG eingeschränkt werden.

Ist nun allerdings dieser Impfstoff auf tierischer Basis gewonnen worden, könnte dies ja für bestimmte Gruppen (Vegetarier, Veganer etc.) nicht mit ihrem Gewissen verantwortbar sein, sich hiermit impfen zu lassen.
Wenn eine Impfung nach dem Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben ist, helfen Gewissensgründe auch Erwachsenen nichts mehr, sie müssen sich dann impfen lassen.

Die Frage ist insofern höchstens: wenn die Impfung nicht verpflichtend ist, die Eltern dafür sind, das Kind aber dagegen - was dann?

Die Antwort ist relativ einfach: wenn die Impfung dem ärztlichen Standard entspricht und sinnvoll und notwendig ist, wird die Entscheidung der Eltern der des Minderjährigen wohl meistens vorgehen. Letztlich hat auch der Arzt ein entscheidendes Wörtchen mitzureden, denn der darf einen Patienten nicht gegen dessen Willen behandeln (es sei denn, die Behandlung wäre gesetzlich vorgeschrieben), und der Arzt muß bei Minderjährigen dann deren Einsichtsfähigkeit und Reife einschätzen und berücksichtigen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 06.02.2011, 21:21
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AW: Art 4GG bei Kindern

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ich denke an eine Parallele: Kind, das Zeuge Jehovas ist, braucht zur Lebenserhaltung eine Bluttransfusion, Eltern verweigern -> Sorgerecht wird aberkannt.
Allerdings kann das Kind selbst durchaus die Transfusion ablehnen. Wenn der Arzt zu dem Eindruck gelangt, daß das Kind sich über die Tragweite der Entscheidung im klaren ist, sie aus Gewissensgründen dennoch trifft - dann darf der Arzt die Behandlung nicht durchführen.

(Beim ausreichend reifen und einsichtsfähigen Kind braucht der Arzt nämlich nicht nur die Einwilligung der Sorgeberechtigten, sondern vor allem auch die des Kindes selbst...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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