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Art. 21 I GG - Chancengleichheit der Parteien

Dies ist eine Diskussion zu Art. 21 I GG - Chancengleichheit der Parteien innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 16.11.2010, 23:36
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Art. 21 I GG - Chancengleichheit der Parteien

Guten Abend an alle,
ich lese mir gerade eine Musterfall - Lösung durch, in welcher die Chancengleichheit der Parteien laut Art. 21 I GG angesprochen wird.

Art. 21 I GG:
Zitat:
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Ich verstehe leider nicht, inwiefern Art. 21 I GG mit der Chancengleichheit der Parteien in Verbindung steht? Könnte mir das kurz jemand erläutern?

Vielen Dank schonmal!
David

PS. Sollte die Frage zu lächerlich wirken bitte nicht lachen, im ersten Semester sind solche Fragen noch üblich ;-)
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Alt 18.11.2010, 08:17
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AW: Art. 21 I GG - Chancengleichheit der Parteien

'Art. 21 Abs. 1 GG setzt die Chancengleichheit der Parteien voraus, indem er die Gründungsfreiheit jeder Partei gewährleistet (Satz 2), indem er jeder Partei den Auftrag erteilt, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Satz 1). Der Wettbewerb zwischen den Parteien darf nicht durch staatliche Einflussnahme verzerrt werden, Parteien sind streng formal gleich zu behandeln. Die Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn verschiedene Parteien ungleich behandelt werden, und diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.' Quelle: Uni Bonn
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (18.11.2010 um 08:19 Uhr). Grund: Quellenangabe
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  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2010, 08:20
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AW: Art. 21 I GG - Chancengleichheit der Parteien

UNd weil das so ist zitiert man idR noch den Art. 3 GG dazu
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