Dies ist eine Diskussion zu Art. 19 IV bei Legislativakten? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Art. 19 IV bei Legislativakten? Also ich habe eine Frage zu Art. 19 IV 1 GG. In nahezu allen Kommentaren steht, dass Art. 19 IV 1 GG nur bei Exekutivakten anwendbar ist. Wie ist es aber bei der Verfassungsbeschwerde gegen das VerfSG NRW oder gegen das BKA-Gesetz. Darin geht es ja um die Online-Durchsuchung als Ermittlungsmethode. Nun verstößt die Online-Durchsuchung eigentlich auch gegen Art. 19 IV (natürlich auch gegen das GR auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer System) denn aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme hat der Betroffene gar keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Das blöde ist nur, wenn ich eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde schreibe, dann weiss ich nicht, wie ich das mit Art. 19 IV prüfen soll. Also wie ich das formulieren soll. Denn ich schreibe zB: Nach hM gilt Art. 19 IV nur für Exekutivakte. Vorliegend handelt es sich aber um einen Legislativakt....????? Wäre schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. |
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