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Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Dies ist eine Diskussion zu Art.19 GG - Königin der Vorschriften innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 03.12.2011, 13:42
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Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Hallo Zusammen,

zurzeit befasse ich mich sehr eindringlich mit den Schulgesetzen unter Beachtung des Art.19 GG. Ich bin jedoch kein Jurist und werde es in diesem Leben auch nicht mehr werden, dennoch würde ich gerne die Nicht/Zusammenhänge verstehen.
  • Meiner Erkenntnis nach, dient Art.19 GG im Gegensatz zu Art.18 GG, dem Schutz des Bürgers vor willkürlichen Grundrechtseinschränkungen durch die Staatsgewalt, was nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus (Reichsbürgergesetz) auch dringend nötig ist.

    Da ich der Annahme bin, dass Art.19 GG eigentlich einen sehr weitreichend Einfluss auf die Rechtssprechung haben muss bzw. müßte, möchte ich mich diesem Artikel gerne Schritt für Schritt nähern, um ihn auch verstehen zu können. Ich wäre Euch sehr dankbar dafür, wenn ihr mir bei diesem Unterfangen helfen könntet.

    Den ersten Absatz des Art.19 GG verstehe ich dahingehend, dass Grundrechte unter bestimmten Bedingungen durch ein anderes Gesetz eingeschränkt werden können (Gesetzesvorbehalt), jedoch muss das einschränkende Gesetz allgemein gelten und nicht nur für den Einzelfall. Zudem müssen die eingeschränkten Grundrechte im einschränkenden Gesetz zitiert werden.

    Nach meinem Verständnis sind Schulgesetze keine Einzelfallgesetze (zumal diese in Deutschland verboten sind). Demnach dürfen Schulgesetze auch Grundrechte einschränken, wenn diese Einschränkungen entsprechend zitiert werden.

Habe ich das richtig verstanden und wie hat eine solche Zitierung zu erfolgen?


burn-hard
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Alt 03.12.2011, 15:14
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AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Ja, das hast du ganz richtig erkannt. Ob ein Gesetz in Einzelfallgesetz ist, kann man aber nur anhand der konkret einschlägigen Norm dieses Gesetzes prüfen.
Bspw. begegnet einem einem dieses Erforderns des allgemeinen Gesetzes auch in Art. 5 GG. da darf ein Gesetz keine konkrete Meinung verbieten. Dass dem Gesetzgeber und dem BVerfG der grundgesetzliche Wortlaut sch.... egal ist, zeigt §130 III und IV StGB.

Der Anwendungsbereich des 19 I GG reicht aber noch weiter. So gibt es auch Grundrechte, die keinem sog. Gesetzesvorbehalt unterliegen. Diese können aber auch eingeschränkt werden, nämlich durch Grundrechte anderer(Kopftuchstreit z.B.). Hierfür bedarf es aber erst recht ein Gesetz.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 16:18
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AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Vielen Dank für Deine Antwort!
  • Zitat:
    Zitat von Brati
    Ob ein Gesetz in Einzelfallgesetz ist, kann man aber nur anhand der konkret einschlägigen Norm dieses Gesetzes prüfen.
    Ich verstehe Deine Aussage so, dass das Schulgesetz, obwohl kein Einzelfallgesetz, durchaus Einzelfallnormen enthalten könnte (getarntes Einzelfallgesetz). Somit läge also ein Verstoß gegen die Verfassung vor (Art.19, Abs.1 GG), welche Einzelfallgesetze verbietet.

Wäre dann das gesamte Schulgesetz ungültig oder nur die entsprechende Einzelfallnorm?
  • Dein Beispiel mit Art.5 GG verstehe ich dahingehend, dass Du zwar über eine grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit verfügst, diese aber z.B. in §130, Abs.3 StGB und in §130, Abs.4 StGB eingeschränkt wird. Gemäß Art.5, Abs.2 GG liegt aber doch ein Gesetzesvorbehalt vor und demnach ist doch eine Einschränkung legitim, wenn diese auch zitiert würde.

  • Das meine Grundrechte durch die Grundrechte anderer eingeschränkt werden, halte ich für legitim. Das mit der Kopftuchstreit in Zusammenhang zu bringen, gelingt mir nicht, weil ich mich diesbezüglich zu wenig auskenne, daher versuche ich ein eigenes Beispiel zum Verständnis heranzuführen:
    Art.11, Abs.1 GG gewährt mir Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet, allerdings findet dieses Grundrecht seine Einschränkung mindestens in Art.13, Abs.1 GG; denn ich darf nicht ungefragt die Wohnung eines anderen betreten, auch wenn sich diese im Bundesgebiet befindet.

Hast Du das so gemeint?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 18:33
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AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Zitat:
Zitat von burn-hard Beitrag anzeigen
Ich verstehe Deine Aussage so, dass das Schulgesetz, obwohl kein Einzelfallgesetz, durchaus Einzelfallnormen enthalten könnte (getarntes Einzelfallgesetz). Somit läge also ein Verstoß gegen die Verfassung vor (Art.19, Abs.1 GG), welche Einzelfallgesetze verbietet.
Ja, genau. Der Regelungsgehalt eines Gesetzes bestimmt sich ja nicht anhand seines Namen, sondern anhand seiner Normen. Ob bspw. Das Schuldgesetz Bremens ein Einzelfallgesetz ist weiß ich nur, wenn ich das anahand der einzelnen Normen dieses Gesetzes prüfe. Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch BVerfG wird dann die entsprechende Norm verworfen, nicht das gesamte Gesetz. Sie dir dazu mal das StGB an, da sind einige Vorschriften vom BVerfG aufgehoben worden.
Zitat:
Dein Beispiel mit Art.5 GG verstehe ich dahingehend, dass Du zwar über eine grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit verfügst, diese aber z.B. in §130, Abs.3 StGB und in §130, Abs.4 StGB eingeschränkt wird. Gemäß Art.5, Abs.2 GG liegt aber doch ein Gesetzesvorbehalt vor und demnach ist doch eine Einschränkung legitim, wenn diese auch zitiert würde.
Art. 5 weist explizit die qualifizierte Schranke des allgemeinen Gesetzes aus, also kein Sonderrecht. Sonderrecht läge vor, wenn eine bestimmte Meinung als solche verboten wird. Das ist mMn in 130 III, IV der Fall, da hier speziell eine bestimmte Meinung unter Strafe gestellt wird. Hierzu lesenswert die Wunsiedelentscheidung von BVerfG. Bei der Begründung kann man eigentlich nur mit dem Kopf schütteln.

"§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent" Quelle: BVerfG, 1 BvR 2150/08 vom 4.11.2009

Zitat:
Das meine Grundrechte durch die Grundrechte anderer eingeschränkt werden, halte ich für legitim. Das mit der Kopftuchstreit in Zusammenhang zu bringen, gelingt mir nicht, weil ich mich diesbezüglich zu wenig auskenne, daher versuche ich ein eigenes Beispiel zum Verständnis heranzuführen:
Art.11, Abs.1 GG gewährt mir Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet, allerdings findet dieses Grundrecht seine Einschränkung mindestens in Art.13, Abs.1 GG; denn ich darf nicht ungefragt die Wohnung eines anderen betreten, auch wenn sich diese im Bundesgebiet befindet.
Hast Du das so gemeint?
Ja, das ist sogar ein noch besseres Beispiel. Mir ist jetzt ad hoc nur Art. 4 in den Sinn gekommen als "schrankenloses" Grundrecht. Trotz dessen, dass die Ausübung der Religion nach Art. 4 schrankenlos gewährleistet wird, kann der Grundrechtsträger nicht jeden Mist machen. Die Einschränkung geht dann aber auch wieder nur aufgrund eines Gesetzes.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 18:59
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AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften

  • Dann liege ich mit meiner Gesetzesinterpretation zum Art.19 GG gar nicht so falsch, wobei ich bisher davon ausgegangen bin, dass im Falle eines verfassungswidrigen Gesetzes, dass gesamte Gesetz verfassungswidrig wäre. Danke für die Belehrung!

Könntest Du mir ein Beispiel für ein Einzelfallgesetz benennen?

  • Art.19, Abs.1 GG schreibt auch vor, dass ein eingeschränktes Grundrecht zitiert werden muss. Würde eine entsprechende Zitierung fehlen, wäre dann ebenfalls nur der entsprechende Paragraph (Norm) verfassungswidrig, oder?

Die Wunsiedelentscheidung werde ich mir gleich mal anschauen.

Danke!
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  #6 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 19:18
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AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften

Es kommt immer darauf an, ob der Regelungsgehalt eines Gesetzes noch Sinn macht, wenn eine entsprechende Norm verfassungswidrig ist. Wenn der Regelungsgehalt eines Gesetzes durch die Nichtigkeit einer Norm entfällt (es bleibt keine Regelung mehr übrig, sondern nur noch Definitionen oder so) ist- glaub ich- das gesamte Gesetz nichtig. Da muss ich mich nochmal belesen.
Das LuftSiG und der §14 is mir grad noch eingefallen als prominenter Vertreter einer Verfassungswidrigkeit.

Einzelfallgesetz...Da fällt mir jetzt kein Bsp. ein, weshalb wegen dieser "Hürde" mal irgendein Gesetz gekippt wurde. Das soll aber nur verhindern, dass der Einzelne zum Spielball der Staatsgewalt wird, wenn extra für ihn ein Gesetz geschaffen wird, um der Exekutive eine Eingriffsgrundlage zu schaffen. Viel relevanter ist da eher das Zitiergebot- was sich logischerweise nur auf Gesetze bezieht, die nach Schaffung des GG ausgefertigt wurden.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 20:02
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  • Das mit dem Einzelfallgesetz ist auch nicht so wichtig. Hättest Du ein Beispiel parat gehabt, wäre es schön gewesen. Inhaltlich ist diese Regelung, und warum es diese gibt, von mir verstanden worden und muss für meinen Fall auch nicht weiter erörtert werden.

Zum Zitiergebot besteht aber noch Wissensbedarf und prinzipiell hast Du das auch schon angesprochen. Innerhalb eines Beispiels möchte ich darauf Bezug nehmen:
  • Im einigen Schulgesetzen werden Schüler dazu verpflichtet, sich untersuchen zulassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Auch werden Schüler und Eltern dazu verpflichte, für die Untersuchung erforderliche Angaben zu machen. In einigen Fällen wird es den Schulen sogar erlaubt, personenbezogene Daten von Schülern und Eltern zu erheben und diese auch an andere öffentliche Stellen weiterzuleiten.

    Solche Normen schränken doch die Informelle Selbstbestimmung ein, welche sich aus Art.2, Abs.1 GG ergibt und müssen zitiert werden. Würde eine solche nicht vorhanden sein, wären die entsprechenden Normen ungültig.

    Nun basiert das Schulwesen auf der Erhebung solcher Daten und ein Schüler oder seine Eltern hätten eigentlich keine Möglichkeit dazu, sich dieser Einschränkung zu entziehen, solange sie selbst oder ihr Kind die Schule besucht.

Inwiefern kann ein Schulgesetz ohne entsprechende Zitierung noch gültig sein, zumal in der Kultusministerkonferenz vom 20. Oktober 2006 das Vorhaben bekannt wurde, für Schüler und Lehrer länderübergreifend schulstatistische Daten zentral zusammenzufassen und personenbezogen zu erheben, ohne die individuellen Bildungsdaten an feste Zwecke zu binden und vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff zu schützen?
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  #8 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 22:43
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist das Zitiergebot restriktiv auszulegen und gilt nicht uneingeschränkt für alle Grundrechte.

So gilt es u.A. nicht für den Art 2 Abs.1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), da dieses Grundrecht durch fast jedes Ge- und Verbot berührt wird und somit der Artikel in fast jedem Gesetz zitiert werden müsste
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  #9 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 00:57
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Was wäre die Folge, wenn ein Gesetz das eingeschränkte Grundrecht, z.B. informationelle Selbstbestimmung nicht zitiert?
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  #10 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 09:45
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Hallo Zusammen,

erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge. Brati und Aoide haben mir sogar weiterhelfen können, wenngleich noch genügend Fragen offenbleiben, z.B. wäre zu klären, wie folgender Gesetzestext

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

anders ausgelegt werden kann, als er im Grundgesetz aufgeführt. Muss ist immer zwingend und selbst wenn jedes Gesetz dieses Grundrecht einschränken würde, bedürfte es ja nur der entsprechenden Zitierung, um diese Gültigkeitsvoraussetzung zu erfüllen. Für jeden Bürger wäre diese Grundrechtseinschränkung dann ersichtlich und das ist doch genau der Grund, warum das Zitiergebot existiert.
  • Meines Erachtens war es Hermann von Mangoldt, ein Mitglied des nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes, der sich 1948 gegen das Zitiergebot ausgesprochen hat, um dem Gesetzgeber bei seiner Arbeit keine „unnötigen“ Fesseln aufzuerlegen. Auf Antrag von Thomas Dehler (FDP) wurde das Zitiergebot jedoch ins Grundgesetz geschrieben, um für alle Bürger Grundrechtseinschränkungen leichter ersichtlich zu machen und den Bürger zukünftig besser vor willkürlichen Grundrechtseinschränkungen schützen zu können.

Die restriktive Auslegung des BverfG entspricht also der nationalsozialistischen Argumentation von Hermann von Mangoldt. Das steht Deutschland aber gut zu Gesicht und bietet einen lohnenswerten Ansatz, über die deutsche Rechtssprechung nachzudenken; denn was nützt einem ein bürgerliches Abwehrrecht gegen staatliche Willkür, wenn der Staat dieses Abwehrrecht willkürlich außer Kraft setzten kann. So etwas hatten wir doch schon!

Nun denn, leider muss ich jetzt zur Arbeit. Bis später!

Liebe Grüße und besten Dank bisher

burn-hard
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