Dies ist eine Diskussion zu Art.19 GG - Königin der Vorschriften innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Art.19 GG - Königin der Vorschriften zurzeit befasse ich mich sehr eindringlich mit den Schulgesetzen unter Beachtung des Art.19 GG. Ich bin jedoch kein Jurist und werde es in diesem Leben auch nicht mehr werden, dennoch würde ich gerne die Nicht/Zusammenhänge verstehen.
Habe ich das richtig verstanden und wie hat eine solche Zitierung zu erfolgen? burn-hard |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Ja, das hast du ganz richtig erkannt. Ob ein Gesetz in Einzelfallgesetz ist, kann man aber nur anhand der konkret einschlägigen Norm dieses Gesetzes prüfen. Bspw. begegnet einem einem dieses Erforderns des allgemeinen Gesetzes auch in Art. 5 GG. da darf ein Gesetz keine konkrete Meinung verbieten. Dass dem Gesetzgeber und dem BVerfG der grundgesetzliche Wortlaut sch.... egal ist, zeigt §130 III und IV StGB. Der Anwendungsbereich des 19 I GG reicht aber noch weiter. So gibt es auch Grundrechte, die keinem sog. Gesetzesvorbehalt unterliegen. Diese können aber auch eingeschränkt werden, nämlich durch Grundrechte anderer(Kopftuchstreit z.B.). Hierfür bedarf es aber erst recht ein Gesetz. |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Vielen Dank für Deine Antwort!
Wäre dann das gesamte Schulgesetz ungültig oder nur die entsprechende Einzelfallnorm?
Hast Du das so gemeint? |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Zitat:
Zitat:
"§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent" Quelle: BVerfG, 1 BvR 2150/08 vom 4.11.2009 Zitat:
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften
Könntest Du mir ein Beispiel für ein Einzelfallgesetz benennen?
Die Wunsiedelentscheidung werde ich mir gleich mal anschauen. Danke! |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Es kommt immer darauf an, ob der Regelungsgehalt eines Gesetzes noch Sinn macht, wenn eine entsprechende Norm verfassungswidrig ist. Wenn der Regelungsgehalt eines Gesetzes durch die Nichtigkeit einer Norm entfällt (es bleibt keine Regelung mehr übrig, sondern nur noch Definitionen oder so) ist- glaub ich- das gesamte Gesetz nichtig. Da muss ich mich nochmal belesen. Das LuftSiG und der §14 is mir grad noch eingefallen als prominenter Vertreter einer Verfassungswidrigkeit. Einzelfallgesetz...Da fällt mir jetzt kein Bsp. ein, weshalb wegen dieser "Hürde" mal irgendein Gesetz gekippt wurde. Das soll aber nur verhindern, dass der Einzelne zum Spielball der Staatsgewalt wird, wenn extra für ihn ein Gesetz geschaffen wird, um der Exekutive eine Eingriffsgrundlage zu schaffen. Viel relevanter ist da eher das Zitiergebot- was sich logischerweise nur auf Gesetze bezieht, die nach Schaffung des GG ausgefertigt wurden. |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften
Zum Zitiergebot besteht aber noch Wissensbedarf und prinzipiell hast Du das auch schon angesprochen. Innerhalb eines Beispiels möchte ich darauf Bezug nehmen:
Inwiefern kann ein Schulgesetz ohne entsprechende Zitierung noch gültig sein, zumal in der Kultusministerkonferenz vom 20. Oktober 2006 das Vorhaben bekannt wurde, für Schüler und Lehrer länderübergreifend schulstatistische Daten zentral zusammenzufassen und personenbezogen zu erheben, ohne die individuellen Bildungsdaten an feste Zwecke zu binden und vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff zu schützen? |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist das Zitiergebot restriktiv auszulegen und gilt nicht uneingeschränkt für alle Grundrechte. So gilt es u.A. nicht für den Art 2 Abs.1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), da dieses Grundrecht durch fast jedes Ge- und Verbot berührt wird und somit der Artikel in fast jedem Gesetz zitiert werden müsste |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Was wäre die Folge, wenn ein Gesetz das eingeschränkte Grundrecht, z.B. informationelle Selbstbestimmung nicht zitiert? |
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| AW: Art.19 GG - Königin der Vorschriften Hallo Zusammen, erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge. Brati und Aoide haben mir sogar weiterhelfen können, wenngleich noch genügend Fragen offenbleiben, z.B. wäre zu klären, wie folgender Gesetzestext „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ anders ausgelegt werden kann, als er im Grundgesetz aufgeführt. Muss ist immer zwingend und selbst wenn jedes Gesetz dieses Grundrecht einschränken würde, bedürfte es ja nur der entsprechenden Zitierung, um diese Gültigkeitsvoraussetzung zu erfüllen. Für jeden Bürger wäre diese Grundrechtseinschränkung dann ersichtlich und das ist doch genau der Grund, warum das Zitiergebot existiert.
Die restriktive Auslegung des BverfG entspricht also der nationalsozialistischen Argumentation von Hermann von Mangoldt. Das steht Deutschland aber gut zu Gesicht und bietet einen lohnenswerten Ansatz, über die deutsche Rechtssprechung nachzudenken; denn was nützt einem ein bürgerliches Abwehrrecht gegen staatliche Willkür, wenn der Staat dieses Abwehrrecht willkürlich außer Kraft setzten kann. So etwas hatten wir doch schon! Nun denn, leider muss ich jetzt zur Arbeit. Bis später! Liebe Grüße und besten Dank bisher burn-hard |
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