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Art 19 GG änderungsfest?

Dies ist eine Diskussion zu Art 19 GG änderungsfest? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.06.2010, 20:00
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Art 19 GG änderungsfest?

Art 79 III GG bestimmt, dass die Grundsätze in Art 1 und 20 GG änderungsfest sind

Wie ist es aber mit Art 19 GG?
Sagen wir mal, dass der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränken möchte, aber in unzulässiger Weise mit dem geltenden Art 19 GG. Aus diesem Grund überlegt er sich in diesem Zuge auch Art 19 GG zu ändern
Wäre das möglich?

Ich bin der Meinung, dass es nicht gehen würde,
denn Art 1 III GG bindet auch den Gesetzgeber an die Grundrechte. Art 19 GG ist auch ein Grundrecht.
Würde dieses geändert werden, würde es doch ein Widerspruch in sich sein, denn es kann nicht gleichzeitig an den Grundrechten gehalten werden, wenn zugleich ein Gesetz dieser aushebeln soll.
Auch der historische Hintergrund des Art 19 III GG spricht dagegen, denn damit will man seit der Einführung dieses verhindern, dass der Gesetzgeber den Grundrechtschutz durch uneingeschränkte Normierung von Grundrechtsschranken aushöhlen kann

Ist meine Ansicht vertretbar oder kann Art 19 GG geändert werden, weil er einfach nur in Art 79 GG erwähnt ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.06.2010, 23:26
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AW: Art 19 GG änderungsfest?

Natürlich kann Art. 19 GG geändert werden. Aber wie bereits richtig festgestellt sind Art 1 und 20 GG nicht änderbar. D.h. im Umkehrschluss auch, dass bei allen Änderungen der Verfassungen die Wertungen und Maßstäbe des Art 1 und 20 GG zu berücksichtigen sind.
Der Verfassungsgesetzgeber ist ja auch frei darin eine völlig neue Verfassung zu schreiben wo dann der Art. 79 bspw. nicht mehr drin steht.
Das ist die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 23:57
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AW: Art 19 GG änderungsfest?

Ich habe mich total verschrieben
Art 19 GG kann selbstverständlich geändert werden
Ich meinte, ob Art 79 GG geändert werden kann

Art 79 GG ist meiner Meinung nach änderungsfest,
er garantiert auch die Änderungsfestigkeit des Art 1 und 20 GG
Art 79 GG kann deswegen nicht geändert werden, da sonst somit der Schutz für Art 1 und 20 GG wegfallen könnte und dies ein Widerspruch wäre
Dies ist ja so besonders an der deutschen Verfassung

Dies kann nur vom Verfassungsgeber geändert werden, also dem Volk, aber mir geht es nicht um das Volk als Verfassungsgeber, sondern um den Bundestag als Verfassungsänderer
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  #4 (permalink)  
Alt 29.06.2010, 20:01
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AW: Art 19 GG änderungsfest?

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Ich habe mich total verschrieben
Art 19 GG kann selbstverständlich geändert werden
Ich meinte, ob Art 79 GG geändert werden kann
Ich glaube nicht, dass du das meintest. Aber sei's drum, inzwischen weißt du es ja.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 18:38
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AW: Art 19 GG änderungsfest?

Wie schön, dass du meinst du wissen, was ich wusste,
aber ich habe nicht ins Gesetz geschaut und habe die zwei Inhalte der Normen verwechselt und deswegen falsch geschrieben

Ist aber der Art 79 GG änderungsfest?
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  #6 (permalink)  
Alt 02.07.2010, 00:33
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AW: Art 19 GG änderungsfest?

Lies mal das:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsgarantie
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