
09.08.2011, 23:12
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| Boardneuling | | Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 13
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| Art.14? Mal angenommen es gäbe einen Sachverhalt, in welchem der A ein Tierhändler ist und unter anderem auch Spinnen verkauft. Nun erlässt der Bund ein Gestz welches, dass Verkaufen zweier von A geführter Spinnenarten untersagt. Jedoch kann A sich auf eine Außnahme berufen, wenn er die vom Gestz geforderten Bedingungen erfüllt. Dafür muss er jedoch Umbaumaßnahmen in seinem Geschäft, um so eine höhere Sicherheit zubieten, vornehme. Ist darinnen ein Eingriff in Art. 14 zusehen??
MfG |