Dies ist eine Diskussion zu Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? helft mir bitte ![]() Seit einigen Tagen beschäftigt mich sehr die Frage, ob Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung auch durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt sein können oder ist die Aufzählung im Art. 13 II-V, VII GG abschließend? In meinem Sachverhalt geht es darum, dass ein Gesetz erlassen wurde, das Wohnungseigentümer verpflichtet, Solarkollektoren aufzustellen (um Klima zu schützen). Die zuständige Behörde ist dann befugt, zur Kontrolle die Wohnungen zu betreten. Dies ist ganz klar ein Eingriff. Mein Problem ist aber, welche Schranke ich nehmen soll . Art. 13 VII: dringende Gefahr (ob sie wirklich passt?)? Oder doch verfassungsimmanente Schranke (z.B. Art. 20a GG Klimaschutz)?Übrigens, in dem Sachverhalt geht es nicht um Betriebsräume (zu diesem Thema findet man gaaanz viel Info), sondern wirklich um Wohnungen und Häuser. Ich freue mich sehr auf eure Antworten! |
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| AW: Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? Ein ähnliches (umstrittenes) Gesetz gibt es schon, nämlich das 'Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk'. Dort heißt es in § 1 Abs. 3: 'Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.' Interessante Artikel im Internet zur Thematik finden sich in nachfolgenden Quelle: -Bemerkung zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) -BVerG-Entscheid 1 BvR 2816/09 -'Keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es bei behördlichen Besichtigungs- und Betretungsrechten, so z.B. bei der Reinigung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger (OVG Rheinland-Pfalz 29.04.2003 - 6 B 10703/03) oder der Abnahme eines Bauwerks durch die Bauaufsichtsbehörde (BVerwG 07.06.2006 - 4 B 36/06)' Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/wohn...tlicher-schutz
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| AW: Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? Man greift auf Verfassungsimamente Schranken zurück sofern es sich um ein Besichtigungs- oder Betretungsrecht handelt. Weiterhin muss dieses Recht seine EGL aus einem Gesetz haben dass einem legitimen Zwekc dient. darüber hinaus sollen diese Rechte nur während den gewöhnlichen Öffnungszeiten bzw. Anwesendheitszeiten der Berechtigten geschehen. Eigetlich ist Art. 13 GG in solchen fällen abschliessend. Da es sich aber um keine WOhnungsdurchsuchungen handelt oder ähnliches, sagt man dass es dann ausnahmsweise auch so geht. |
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| AW: Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? Zitat:
Zitat:
'Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.' Ein Gesetz liegt durchaus vor, auf grund dessen in das Grundrecht eingegriffen werden darf. Die Frage ist halt nur, ob hier eine dringende Gefahr verhütet werden soll. Hier muß fein säuberlich subsumiert werden. Zitat:
Ist ein Betreten einer Wohnung kein Grundrechtseingriff oder keine Grundrechtsbeschränkung? Wer sagt das, daß 'es auch so geht'? - Letztere Aussage dürfte falsch sein!
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| AW: Art. 13 GG: auch verfassungsimmanente Schranken? Zitat:
'Eine "dringene Gefahr" liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. Die dringende Gefahr setzt keine zeitliche Dringlichkeit voraus.' Quelle: wikipedia.de Die Frage ist nun, ob ein Rechtsgut geschädigt werden könnte. 'Der Begriff des "Rechtsguts" ... bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter).' Quelle: wikipedia.de (Ich weiß, daß wikipedia nicht zitierfähig ist, in einfachen Sachverhalten erspart man sich aber viel Schreibarbeit) 'Als Universalrechtsgüter werden die Rechtsgüter bezeichnet, die nicht einer einzelnen Person zuzuorden sind, sondern statt dessen (in der Regel) dem Staat. Dies sind beispielsweise die öffentliche Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Umstritten ist, ob es auch Rechtsgüter gibt, die weder dem einzelnen noch dem Staat zuzuordnen sind (Umwelt).' Quelle: wikipedia.de Spätestens seit Einführung des Art 20a GG halte ich letztere Aussage von wikipedia für nicht haltbar! Meiner Ansicht nach handelt es sich beim Umwelt- bzw. Klimaschutz durchaus um ein Universalrechtsgut. Eine gleiche Ansicht wird auch auf der Webseite 'juraexamen.de' vertreten: 'Das verfassungsrechtliche Rechtsgut „Umweltschutz i.S.d. Art 20a GG“ kann dann innerhalb der Abwägung eine Rolle spielen.' Quelle: http://www.juraexamen.info/examensre...on-art-20a-gg/ Gem. Art. 13 Abs. 7 ist es nicht erforderlich, daß eine dringende Gefahr für die Umwelt abgewehrt werden muß. Insofern braucht diese Gefahrenlage 'dringende Gefahr' nicht konkret vorzuliegen. Vielmehr ist es so, daß eine dringende Gefahr (schon im Vorfeld) verhütet werden soll. Damit ist ausgesagt, man will sie gar nicht erst eintreten lassen. Fazit: Würde man die Sonnenkollektorenpflicht nicht einführen, würde dies dazu führen, daß durch den Verbrauch herkömmlicher Energieträger die Umwelt als Kollektivrechtsgut gefährdet und/oder geschädigt wird. Um diese Gefährdung zu verhüten, ist es erstens notwendig, die Sonnenkollektorenpflicht als solche einzuführen als auch zweitens deren Überwachung/Kontrolle durch den Staat zu ermöglichen. Anmerkung: Ähnliche Kontrollmöglichkeiten für bzw. in Wohnungen gibt es ja, wie schon erwähnt, im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und in Gesetzen, die die Bauabnahme betreffen/rechtlich ermöglichen. Auch dort liegen noch keine konkreten/aktuellen dringenden Gefahren vor. Man will diese dringenden Gefahren, die vom Betriebe eines Schornsteins/einer Feuerstätte bzw. von einem Bau ausgehen schon im Vorfeld vermeiden.
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| art. 13, betreten, schranke, verfassungsimmanent, wohnung |
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