Dies ist eine Diskussion zu Art. 12 I innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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![]() Wegen Entfernung eines Werbeträgers (vollziehende Gewalt-Polizei)erhebt eine Firma Vb. Das basiert auf §§ 53 II, 55 SOG LSA. Bis Eingriff wurde alles bejaht, aber bei der Rechtmäßigkeit weiß ich mit dem Aufbau nicht mehr weiter. Es könnten die Normen als Schranke herangezogen werden, auf denen die Maßnahme beruht. Vielen Dank für jegliche Hilfe |
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| AW: Art. 12 I Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit hat das BVerfG als besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die sog. Dreistufentheorie entwickelt. Eingriffe auf der (lediglich) ersten Stufe betreffen Regelungen zur Art und Weise der Berufsausübung. Um eine solche handelt es sich hier, denn der Unternehmer darf seinen Beruf im Übrigen ja in vollem Umfang weiter ausüben.Für Regelungen der Berufsauübung müssen lediglch nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen, was bei den baurechtlichen Vorschriften zu Werbeanlagen wohl im Zweifel der Fall sein dürfte. |
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| AW: Art. 12 I vielen dank, würde man bei einer prüfung von kollidirendem Verfassungsrecht auch prüfen, ob in den schutzbereich des anderen rechts eingegriffen wurde? oder klärt man das in der verhältnismäßigkeit? bsp a) schranke ( Berufsfreiheit) ... aa) schutzbereich ( z.B. Art. 6) bb) eingriff cc) ergebnis |
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| AW: Art. 12 I Prüft man die Schranke eines Grundrechts durch das kollidierende Grundrecht eines anderen, so sollte man schon den betreffenden Schutzbereich und den entspr. Eingriff etc. erörtern, weil dies speziell für die Schrankenproblematik die konkretere Lösung darstellt. |
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