Dies ist eine Diskussion zu § 11 II JuSchG - Film ab 16? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| § 11 II JuSchG - Film ab 16? Im § 11 I JuSchG steht Zitat:
Zitat:
"Jugendliche, die über 6 Jahre alt sind, dürfen einen Film, der das Symbol FSK 12 trägt nur mit Begleitung sehen. Ab FSK 16 dürfen Jugendliche selbst mit Begleitung nicht rein" Ist nicht nach dem Wortlaut mit der Bezeichnung "ab FSK 12" auch automatisch "FSK 16" gemeint? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Zitat:
Hat diese dann die Sorgeberechtigung? Darf das Kind auch ohne das Elternteil in einen solchen Film mit einer anderen erwachsenen Person, wenn die Eltern eine schriftliche Erlaubnis erstellen? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Habe jetzt auf einer Kinoinformationsseite die Information gefunden, dass die Eltern persönlich anwesend sein müssen. Daher kann ein Kind unter 12 Jahre und über 6 Jahren nur mit einem Elternteil einen film FSK 12 sehen |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Zitat:
Gegen wen kann denn nun das Bußgeld verhängt werden bei Zuwiderhandlungen, wenn die Kinos nicht verpflichtet sind die Sorgeberechtigung zu überprüfen? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Das beantwortet ja nicht meine Frage. Warum das Bußgeld verhängt wird, ist klar. Gegen wen wird es aber verhängt; Eltern, Kind oder Kinobetreiber? Wie ist das Passus zu verstehen, dass die Kinos nicht verpflichtet sind das Sorgerecht zu überprüfen? Das ist doch widersprüchlich, wenn Kinder ohne einen Sorgeberechtigten nicht in einen Film mit der Bezeichnung FSK 12 gehen können, wenn sie sechs Jahre oder älter sind, aber zugleich die Überprüfung den Kinos freigestellt wird. Dann kann doch ein Erwachsener ins Kino mit einem Kind gehen, wenn er bloß behauptet der Elternteil zu sein. |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Und wie soll es dann sanktioniert werden, wenn der Kinobetreiber keine Möglichkeit der Kontrolle hat? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Ich habe mich wohl so barsch ausgedrückt. Es ist durchaus verständlich, dass gegen einen Kinobetreiber ein Bußgeld verhängt wird, wenn er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält. Aber wie soll ihm denn zugemutet werden diese einzuhalten, wenn es für ihn keine Möglichkeit gibt die Vorraussetzungen zu überprüfen? Er hat dann ja weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt und daher verstehe ich das als ein Schlupfloch, denn wenn der Kinobetreiber die Sorgeberechtigung nicht überprüfen kann, dann glaubt er, was ihm gesagt wird, wenn es plausibel erscheint. Kann dann wirklich unter diesen Umständen ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Kinobetreiber nichts dafür kann, dass doch kein Sorgeberechtigter mitgekommen ist? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Achso. Das macht Sinn. Wie kann aber dem Kinobetreiber zugemutet werden etwas zu überprüfen, dass praktisch nicht überprüfbar ist, wie in meinem Fall das mit der Tante, wenn sie sagt, dass sie die Mutter sei und die Altersdifferenz groß genug ist? Anders herum: Wie kann eine Person mit einer Sorgeberechtigung nachweisen, dass sie diese tatsächlich hat, wenn der Kinobetreiber das nicht glauben möchte? |
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| AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16? Der erste Satz ist doch eine Aussage. Gut, so etwas zu wissen. Mir geht es aber auch um die Theorie. Entweder muss der Kinobetreiber dafür sorgen, dass kein Kind, das nicht darf, ins Kino kommt, da er sonst eine Ordnungswidrigkeit begeht und daher indirekt eine Kontrollpflicht hat oder eine Kontrolle kann ihm nicht zugemutet werden und damit läuft eine angedrohte Sanktion bei Zuwiderhandlung ins Leere. Beides funktioniert aber nicht. |
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