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§ 11 II JuSchG - Film ab 16?

Dies ist eine Diskussion zu § 11 II JuSchG - Film ab 16? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 19:22
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§ 11 II JuSchG - Film ab 16?

Hallo,

Im § 11 I JuSchG steht

Zitat:
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
Im § 11 II JuSchG steht:

Zitat:
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
Ein Kino hat folgende Ansicht des § 16 II JuSchG:

"Jugendliche, die über 6 Jahre alt sind, dürfen einen Film, der das Symbol FSK 12 trägt nur mit Begleitung sehen. Ab FSK 16 dürfen Jugendliche selbst mit Begleitung nicht rein"

Ist nicht nach dem Wortlaut mit der Bezeichnung
"ab FSK 12" auch automatisch "FSK 16" gemeint?
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Alt 14.11.2010, 20:04
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Zitat:
PERSONENSORGEBERECHTIGTEN Person erlaubt. Damit sind also auch nur die Personen gemeint, welche das Sorgerecht inne haben, welches auch nicht übertragbar ist, außer durch ein Gericht.
Wie ist es, wenn die Eltern das Kind bei der Tante oder einer vergleichbaren Person zur Aufsicht lassen?
Hat diese dann die Sorgeberechtigung?

Darf das Kind auch ohne das Elternteil in einen solchen Film mit einer anderen erwachsenen Person, wenn die Eltern eine schriftliche Erlaubnis erstellen?
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  #3 (permalink)  
Alt 14.11.2010, 20:58
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Habe jetzt auf einer Kinoinformationsseite die Information gefunden, dass die Eltern persönlich anwesend sein müssen.

Daher kann ein Kind unter 12 Jahre und über 6 Jahren nur mit einem Elternteil einen film FSK 12 sehen
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  #4 (permalink)  
Alt 15.11.2010, 16:31
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Zitat:
Allerdings ist das Personal des Kinos nicht dazu verpflichtet die Personensorge zu überprüfen.

Da gibt es keine Zettelchen- usw.. Schlupflöcher
Soweit habe ich es verstanden, nur der oben zitierte Abschnitt verwirrt mich etwas.

Gegen wen kann denn nun das Bußgeld verhängt werden bei Zuwiderhandlungen, wenn die Kinos nicht verpflichtet sind die Sorgeberechtigung zu überprüfen?
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  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 20:17
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Das beantwortet ja nicht meine Frage.
Warum das Bußgeld verhängt wird, ist klar.
Gegen wen wird es aber verhängt;
Eltern, Kind oder Kinobetreiber?

Wie ist das Passus zu verstehen, dass die Kinos nicht verpflichtet sind das Sorgerecht zu überprüfen?
Das ist doch widersprüchlich, wenn Kinder ohne einen Sorgeberechtigten nicht in einen Film mit der Bezeichnung FSK 12 gehen können, wenn sie sechs Jahre oder älter sind, aber zugleich die Überprüfung den Kinos freigestellt wird.
Dann kann doch ein Erwachsener ins Kino mit einem Kind gehen, wenn er bloß behauptet der Elternteil zu sein.
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Alt 16.11.2010, 20:47
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Und wie soll es dann sanktioniert werden, wenn der Kinobetreiber keine Möglichkeit der Kontrolle hat?
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  #7 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 21:49
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Ich habe mich wohl so barsch ausgedrückt.

Es ist durchaus verständlich, dass gegen einen Kinobetreiber ein Bußgeld verhängt wird, wenn er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält.
Aber wie soll ihm denn zugemutet werden diese einzuhalten, wenn es für ihn keine Möglichkeit gibt die Vorraussetzungen zu überprüfen?
Er hat dann ja weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt und daher verstehe ich das als ein Schlupfloch, denn wenn der Kinobetreiber die Sorgeberechtigung nicht überprüfen kann, dann glaubt er, was ihm gesagt wird, wenn es plausibel erscheint. Kann dann wirklich unter diesen Umständen ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Kinobetreiber nichts dafür kann, dass doch kein Sorgeberechtigter mitgekommen ist?
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2010, 10:20
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Achso. Das macht Sinn.
Wie kann aber dem Kinobetreiber zugemutet werden etwas zu überprüfen, dass praktisch nicht überprüfbar ist, wie in meinem Fall das mit der Tante, wenn sie sagt, dass sie die Mutter sei und die Altersdifferenz groß genug ist?
Anders herum:
Wie kann eine Person mit einer Sorgeberechtigung nachweisen, dass sie diese tatsächlich hat, wenn der Kinobetreiber das nicht glauben möchte?
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  #9 (permalink)  
Alt 17.11.2010, 18:34
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AW: § 11 II JuSchG - Film ab 16?

Der erste Satz ist doch eine Aussage.
Gut, so etwas zu wissen.

Mir geht es aber auch um die Theorie.
Entweder muss der Kinobetreiber dafür sorgen, dass kein Kind, das nicht darf, ins Kino kommt, da er sonst eine Ordnungswidrigkeit begeht und daher indirekt eine Kontrollpflicht hat oder eine Kontrolle kann ihm nicht zugemutet werden und damit läuft eine angedrohte Sanktion bei Zuwiderhandlung ins Leere.
Beides funktioniert aber nicht.
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