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Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Dies ist eine Diskussion zu Umzug (k)ein Kündigungsgrund? innerhalb des Forums Sportrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 12:27
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Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Bisher gehe ich davon aus, daß bei einem Umzug eine außerordentlich Kündigung eines Fitneßvertrages rechtfertigt ist, wenn

a) durch diesen Umzug die Nutzung der Einrichtung unmöglich geworden ist

und

b) der Umzug zweifelsfrei ist und dem Betreiber unverzüglich mitgeteilt worden ist.

Nun lese ich aber folgenden Aufsatz eines Rechtanwaltes (Auszug):


"Neue Entscheidung: Umzug grundsätzlich kein Kündigungsgrund

In einigen aktuellen Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, daß ein Umzug des Vertragspartners grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessvertrages begründen kann.

Dies hatte zunächst das Landgericht München (Az. 12 O 19670/07) zu einem Telefon- und DSL-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten entschieden. Die Auffassung wurde jetzt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt (Az. IIIZR 57/10). Der BGH hat in der Entscheidung vom 11.11.2010 (ebenfalls für einen DSL-Vertrag) klargestellt, daß ein Umzug aus beruflichen Gründen grundsätzlich nicht die vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrages rechtfertigt. Das Umzugsrisiko resultiere, so der BGH, allein aus der Sphäre des Kunden und sei auch nicht auf den Unternehmer abwälzbar. Für den Fitnessvertrag hatte das Amtgericht Bonn (Az. 104 C 311/09) und das Amtsgericht Bautzen (20 C 847/08) diese zutreffende Ansicht bereits im Jahre 2009 vertreten. Die zugrundeliegende Argumentation ist absolut schlüssig, so daß zu erwarten ist, daß gerade in Folge der Entscheidung des BGH auch weiteren Gerichte dies für den Fitnessvertrag übernehmen werden. Die erste Entscheidung des AG Augsburg liegt bereits vor. Weitere werden sicherlich folgen.

In den genannten Entscheidungen wird zutreffend darauf hingewiesen, daß das Mitglied schließlich in Kenntnis des Umstandes, daß die Leistung des Fitneßstudios nur ortsgebunden erbracht werden kann, einen Fitneßvertrag mit einer längeren Laufzeit von bis zu 24 Monaten abschließt. Das Mitglied übernimmt daher auch bewußt das Risiko, die Leistung des Fitneßstudios bezahlen zu müssen, obwohl es diese Leistung eventuell aufgrund eines Umstandes nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Zudem erhält das Mitglied für die Übernahme dieses Risikos auch eine Gegenleistung, nämlich einen deutlich günstigeren Tarif."

BODYMEDIA 2/2011

Gibt es hierzu eine Meinung?

Geändert von FCM1400 (10.04.2011 um 17:39 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 12:41
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen

Gibt es hierzu eine Meinung?
bei den meisten fitnesstudio agb wird aber extra eine kündigung bei umzug als zulässig genannt. wenn dem so ist, bruacht man sich ja weiter keine gedanken machen.

wenn da nix genannt is, könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass man nicht aus dem vertrag raus kommt.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 12:56
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
Gibt es hierzu eine Meinung?
Gibt es: das Urteil ist eine Freude für alle Anbieter von Laufzeitverträgen. Mal sehen, wann das erste Mal bei einem Fitnessstudio durchgeklagt wird.
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  #4 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 13:17
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Gibt es: das Urteil ist eine Freude für alle Anbieter von Laufzeitverträgen. Mal sehen, wann das erste Mal bei einem Fitnessstudio durchgeklagt wird.
siehe zu Laufzeitverträgen auch
BGH - Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...&pos=1&anz=216
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  #5 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 17:35
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
bei den meisten fitnesstudio agb wird aber extra eine kündigung bei umzug als zulässig genannt. wenn dem so ist, bruacht man sich ja weiter keine gedanken machen.

wenn da nix genannt is, könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass man nicht aus dem vertrag raus kommt.
Interessanter Hinweis, denn daß bei den meisten Fitneßverträgen daß Recht auf eine außerordentliche Kündigung im Falle eines Umzuges in den AGB explizit genannt wird, ist mir neu.

Eine Frage dazu: Wird das ganz allgemein formuliert, wird eine Entfernung genannt ("... bei mehr als 25 km") oder wird eine Fahrzeit formuliert (" ... bei mehr als 1 h Anreisezeit")? Ich frage, weil die AGs daß, was man als "unzumutbar" bezeichnet, ja teilweise recht unterschiedlich bewertet haben. Es kam doch immer auf den Einzelfall an, auf die individuellen Gegebenheiten. Wie sollte das in den AGB allgemeinverbindlich formuliert sein? Und vor allem warum?
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  #6 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 17:50
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Gibt es: das Urteil ist eine Freude für alle Anbieter von Laufzeitverträgen. Mal sehen, wann das erste Mal bei einem Fitnessstudio durchgeklagt wird.

So weit ich den Autor (RA Rolf-Günter Kneller) verstanden habe, hat das AG Augsburg ja basierend auf dieses BGH-Urteil wohl als erstes ein entsprechendes Urteil gefällt. Wenn das Standard wird, ändert sich in der Tat einiges, allerdings zu Ungunsten der Fitneßtreibenden.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 17:51
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
..daß bei den meisten Fitneßverträgen daß Recht auf eine außerordentliche Kündigung im Falle eines Umzuges in den AGB explizit genannt wird, ist mir neu.
Und spätestens, wenn ein vergleichbares Urteil für Fitnessstudios vorliegt, werden sämtliche AGBs, die das dem Kunden zustehen, modifiziert werden.

Zitat:
Es kam doch immer auf den Einzelfall an, auf die individuellen Gegebenheiten. Wie sollte das in den AGB allgemeinverbindlich formuliert sein? Und vor allem warum?
Das kannst Du hier im Forum nachsuchen, der Bereich Sportrecht wimmelt davon. Es gibt x Fragesteller, die Probleme mit ihrem Studio hatten. Meist deshalb, weil AGBs unzulässige Einschränkungen vorgenommen haben.

Das ist auch der Grund, warum solche Fälle allgemein in den AGBs abgehandelt werden: weil das Studio versucht, die Bedingungen für die Kündigung zu diktieren. Teilweise wird ein Attest eines speziellen Arztes (mit Namen des Arztes!) verlangt, teilweise wird verlangt, dass die Erkrankung offenbart wird. Manchmal wird verlangt, dass der Arzt Sportmediziner ist. Teilweise wird bei dem Studi ausreichenden Gründen für eine ao-Kündigung festgelegt, dass diese zum Monatsende (!) wirksam wird. Alles natürlich unzulässig.
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  #8 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 20:42
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
So weit ich den Autor (RA Rolf-Günter Kneller) verstanden habe, hat das AG Augsburg ja basierend auf dieses BGH-Urteil wohl als erstes ein entsprechendes Urteil gefällt. Wenn das Standard wird, ändert sich in der Tat einiges, allerdings zu Ungunsten der Fitneßtreibenden.
warum sollten Kunden eines Fitnessstudios besser gestellt werden als etwa ein DSL-Anschluss-Inhaber. Beiden Klientels sollten, so sie Verträge über eine Laufzeit von einem oder zwei Jahren eingehen, die Zeiträume überschaubar sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.06.2011, 22:45
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Würde das dann nicht auch bei einer Krankheit gelten?
Auch hier hätte der Kunde ja die Möglichkeit gehabt eine kürze Laufzeit zu wählen!
Und ob Umzug oder Krankheit dürfte ja wohl keine Rolle spielen!

Oder sehe ich das falsch?
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  #10 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 12:27
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AW: Umzug (k)ein Kündigungsgrund?

Ich vertrete die Meinung, daß eine außerordentliche Kündigung bei Fitnessstudio-Verträgen bei Umzug (ab gewissen Entfernungen) möglich ist:

Das Urteil des BGH v. 11.11.2010 bezieht sich nicht auf ein Fitnessstudio sondern auf einen DSL-Vertrag (Bereich Telekommunikation).
Für Fitnessstudios gibt es obergerichtliche Urteile, die es ermöglichen bei Umzug über 50 km Entfernung einen entsprechenden Vertrag zu kündigen:

'Außerdem können Verbraucher immer dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht kann durch Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wann ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Beim Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil kommt man sofort aus dem Vertrag heraus, wenn das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93). Etwas weitere oder schwierigere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. Wird eine Kündigung nur bei "Umzug von mindestens 50 km Entfernung" zugelassen, kann man die Klausel ignorieren (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90).' Quelle: Vebraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Außerdem handelt es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Branchen (Telekommunikation - Fitnessstudio): 'Das Gericht hat auch die Interessen des DSL-Providers berücksichtigt: "Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.' Quelle: heise.de

Und in einem Fall eines Fittnesstudiovertrages hat genau der gleiche BGH ganz anders entschieden:
'Die Bekl. haben ein an sich berechtigtes Interesse daran, Kunden langfristig an sich zu binden und von diesen Kunden regelmäßige Zahlungen zu erhalten, die für sie eine sichere Kalkulationsgrundlage darstellen. Dem steht das Interesse des Vertragspartners gegenüber, nicht zahlen zu müssen, wenn er das Studio nicht nutzt. Es mag sein, dass dieses Interesse des Vertragspartners zurückstehen muss, wenn er die Einrichtungen nicht genutzt hat, weil er vertragsreuig geworden ist und das Fitness-Studio nicht mehr nutzen will, weil er vorübergehend verhindert war oder weil Umstände, die er selbst beeinflussen kann, ihn von dem Besuch des Fitness-Studios abgehalten haben (zum Gesichtspunkt der sog. Risikobeherrschung bei der Prüfung der Unangemessenheit einer Klausel vgl. Kötz, in: MünchKomm, § 9 Rdnr. 10 m. Nachw.). Nach dem Wortlaut der Klausel, auf den es entscheidend ankommt, müsste der Vertragspartner die monatlichen Beiträge aber auch dann weiterbezahlen, wenn er aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen könnte.' Quelle: BGH, Az.: XII ZR 55/95 v. 23. Oktober 1996

Auch gibt es Unterschiede zum DSL-Vertrag. Beim DSL-Vertrag nutzt der Anschlußinhaber seinen Telekommunikationsanschluß alleine. Hier dürfte es sich um einen Dienstleistungsvertrag handeln. Im Fitnessstuido ist es allerdings anders:

Auszug aus gleichem Urteil:
'Nach dem Mietrecht schuldet der Vermieter lediglich die Gebrauchsgewährung. Der Mieter trägt, wenn ihm der Gebrauch gewährt wird, nach § 552 S. 1 BGB im Grundsatz uneingeschränkt das Verwendungsrisiko (vgl. Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-, Pacht- u. LeasingR, 7. Aufl., Rdnrn. 534f.). Wie das BerGer. zutreffend ausführt, ist aber bei der typischen Fallgestaltung des Mietrechts dem Mieter oder einer Mietergemeinschaft für die vereinbarte Vertragszeit regelmäßig der alleinige Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Bei dem im BGB geregelten Vertragstyp Mietvertrag steht von vornherein im einzelnen fest, welcher Gebrauch der Mietsache dem Mieter eingeräumt werden soll. Dies erleichtert die Übernahme des Verwendungsrisikos, weil dieses Risiko auch bei langfristigen Verträgen dann in etwa kalkulierbar ist. Im vorliegenden Mitgliedsvertrag wird dem Kunden lediglich die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Vielzahl von anderen, im voraus nicht bekannten Kunden gemeinsam die Einrichtungen und Geräte des Studios zu nutzen. Es ist davon auszugehen, dass die Geräte und Einrichtungen nicht in beliebiger Anzahl zur Verfügung stehen und dass ein Gerät nur von einer Person oder von einer bestimmten Anzahl von Personen gleichzeitig benutzt werden kann. Regelungen hierüber enthält der Vertrag nicht. In dem Vertrag ist deshalb nicht sichergestellt, dass der Kunde regelmäßig die Geräte und Einrichtungen nutzen kann, die er gerade nutzen möchte. Art und Umfang des zu gewährenden Gebrauchs stehen somit bei Abschluss des Vertrags noch nicht eindeutig fest. Unter diesen Umständen hätte die Übernahme des vollen Verwendungsrisikos durch den Kunden entsprechend § 552 S. 1 BGB eine grundlegend andere Qualität als bei einem typischen Mietvertrag. Jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Verwendungsrisikos stellt deshalb der von den Bekl. gestellte Mitgliedsvertrag einen eigenständigen Vertragstyp dar, für den es zu diesem Punkt keine Regelung des dispositiven Rechts gibt.'
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