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Temporär sportuntauglich - was gilt?

Dies ist eine Diskussion zu Temporär sportuntauglich - was gilt? innerhalb des Forums Sportrecht

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Alt 15.09.2011, 18:39
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Temporär sportuntauglich - was gilt?

Folgendes fiktives Beispiel:

Frau Z hat einen üblichen Fitnßvertrag. Dann wird sie schwanger und vereinbart mündlich mit dem Betreiber B, daß der Vertrag während der Schwangerschaft ruhendgestellt wird. Sagen wir bis Ende Mai 2011. Die Geburt des Kindes ist auch im Mai 2011. Auf die übliche Vertragsverlängerung aufgrund von Unterbrechungen/Ruhezeiten verzichtet der Betreiber und hält sich auch daran.

Nun geht es los: Ab Juni bucht der Betreiber wieder den monatlichen Mitgliedsbeitrag ab. Frau Z bucht diesen aber sofort wieder zurück. Im Juli bucht der Betreiber dann den Juli-Beitrag ab, den Frau Z ebenfalls postwendend zurückbucht. Im August beginnt Frau Z wieder mit dem Training. Der Betreiber bucht den Augustbeitrag erfolgreich ab und schickt Frau Z eine Mahnung (für die beiden zurückgebuchten Beiträge Juni/Juli). Frau Z reagiert zunächst schriftlich wie folgt: Es sei seinerzeit (angeblich) mündlich vereinbart worden, daß die Unterbrechung/Ruhendstellung so lange sei, bis sich die stolze Mutter wieder voll und ganz in der Lage sieht, zu sporteln. Der Betreiber weist das energisch zurück, denn diese Vereinbarung käme einer quasi Opendend-Vereinbarung gleich, die er niemals akzeptieren würde. Der Betreiber droht mit Mahnverfahren.

Frau Z schaltet einen Anwalt ein und mit dem Anwaltschreiben kommt eine temporäre Sportuntauglichkeitsbescheinigung. Tag der Attestausstellung: 18. August, Diagnose: sportuntauglich nach Schwangerschaft bis einschließlich 18. August. Nebenbei bemerkt: Frau Z hatte Anfang August trainiert.

Betreiber B reagiert wie folgt:
1. Eine temporäre Sportuntauglichkeit während der Vertragslaufzeit ist das alleinige Risiko des Mitglieds. Zwar steigt das Risiko aufgrund längerer Laufzeiten (hier: Jahresvertrag), das sei aber zuzumuten, da das Mutglied ja einen Gegenwert erhält: einen deutlich niedrigeren Mitgliedsbeitrag als z.B. bei einem Monatsvertrag (der 14-täglich kündbar ist). Ergo: Frau Z muß zahlen.
2. Frau Z habe das Attest für die Monate Juni/Juli erst im August gebracht. Das sei - so die Auffassung von B - nicht zulässig. Sie hätte zum Ende ihrer Schwangerschaft, also noch im Mai, sich melden müssen und eine weitere Vereinbarung treffen können. Stattdessen buche sie klammheimlich die Juni/Juli-Beiträge zurück. Ergo: Frau Z muß zahlen.

Der Anwalt von Frau Z reagiert wie folgt: Frau Z sei krank (sportuntauglich) gewesen und habe das durch ein fachärztliches Attest belegt. Das Datum spiele keine Rolle und auch das Risiko einer temporären Unpäßlichkeit sei seiner Mandantin nicht aufzulegen. Ergo: Frau Z muß nicht zahlen.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 19:22
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AW: Temporär sportuntauglich - was gilt?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
Es sei seinerzeit (angeblich) mündlich vereinbart worden, daß die Unterbrechung/Ruhendstellung so lange sei, bis sich die stolze Mutter wieder voll und ganz in der Lage sieht, zu sporteln. Der Betreiber weist das energisch zurück, denn diese Vereinbarung käme einer quasi Opendend-Vereinbarung gleich, die er niemals akzeptieren würde.
Andererseits wäre es genauso hirnrissig, automatisch davon auszugehen, dass nach der Entbindung sofort Trainingstauglichkeit besteht. Die Frage, was genau vereinbart wurde, könnte ein Knackpunkt werden.

Die Frau hätte mal lieber wegen der Schwangerschaft die Außerordentliche Kündigung erklärt, dann wäre alles unnötig gewesen.

Unverständlich (aber konsistent zu ihrer Behauptung über die mündliche Vereinbarung!) ist, dass die Frau nicht gleich nach der Entbindung die Sportuntauglichkeit nachwies.

Zitat:
1. Eine temporäre Sportuntauglichkeit während der Vertragslaufzeit ist das alleinige Risiko des Mitglieds. Zwar steigt das Risiko aufgrund längerer Laufzeiten (hier: Jahresvertrag), das sei aber zuzumuten, da das Mutglied ja einen Gegenwert erhält: einen deutlich niedrigeren Mitgliedsbeitrag als z.B. bei einem Monatsvertrag (der 14-täglich kündbar ist). Ergo: Frau Z muß zahlen.
Ach weia, das wird nicht ziehen. Man sehe hier: http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm
Zitat:
j. „Muss ... der Kundin wegen... Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen unterbrochen oder wird aus diesen Gründen mit dem Kursprogramm nicht begonnen, so verlängert sich das Kursende um die Dauer der Unterbrechung. Dies entbindet die Kundin jedoch nicht von den vereinbarten Zahlungsterminen“ ist unwirksam (LG München I, Az.: 21 O 13657/93, Urteil vom 18.05.1994).
(es ging um unwirksame AGB).
Zitat:
2. Frau Z habe das Attest für die Monate Juni/Juli erst im August gebracht. Das sei - so die Auffassung von B - nicht zulässig.
Siehe oben.

Ich denke, der Betreiber wird hier den kürzeren ziehen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 20:09
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AW: Temporär sportuntauglich - was gilt?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Andererseits wäre es genauso hirnrissig, automatisch davon auszugehen, dass nach der Entbindung sofort Trainingstauglichkeit besteht. Die Frage, was genau vereinbart wurde, könnte ein Knackpunkt werden.
Wenn eine temporäre Trainingstauglichkeit besteht, dann kann das sicher ihre Ursache in der Schwangerschaft haben, jedoch hat sich ja nicht die Schwangerschaft verlängert. Es trat eine Sportuntauglichkeit nach der Entbindung ein.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Die Frau hätte mal lieber wegen der Schwangerschaft die Außerordentliche Kündigung erklärt, dann wäre alles unnötig gewesen.
Oder aber kein Kind kriegen sollen.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Unverständlich (aber konsistent zu ihrer Behauptung über die mündliche Vereinbarung!) ist, dass die Frau nicht gleich nach der Entbindung die Sportuntauglichkeit nachwies.
Wahrscheinlich hatte sie keine Lust, unmittelbar nach der Entbindung zu trasinieren. Erst als sie mit der Behauptung, es gäbe eine quasi Openend-Vereinbarung nicht durchkam, kam das Attest (trainiert hatte sie aber dann schon). Soweit ich weiß - bitte korrigiere mich - müssen Nachweise (Attest, Umzugsbescheinigung, etc.) unverzüglich eingereicht werden. Die Frage ist, ob ein Betreiber auch nachträglich eingereichte Nachweise akzeptieren muß!?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ach weia, das wird nicht ziehen. Man sehe hier: http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm
(es ging um unwirksame AGB).
Siehe oben.
Das Risiko liegt also allein beim Unternehmer? Ansonsten kann ich mit dem Verweis nichts anfangen. Da sehe ich ehrlich gesagt den Zusammenhang nicht.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ich denke, der Betreiber wird hier den kürzeren ziehen.
Und warum das nun?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 21:07
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AW: Temporär sportuntauglich - was gilt?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
Dann wird sie schwanger und vereinbart mündlich mit dem Betreiber B, daß der Vertrag während der Schwangerschaft ruhendgestellt wird. Sagen wir bis Ende Mai 2011. Die Geburt des Kindes ist auch im Mai 2011.[...] Ab Juni bucht der Betreiber wieder den monatlichen Mitgliedsbeitrag ab.
Dann ist doch alles wie vereinbart! Wo ist das Problem?

Zitat:
Frau Z bucht diesen aber sofort wieder zurück.
Ohne Absprache? Warum das? Nur weil sie nun doch keine Lust hat zu trainieren? Auch wenn man nicht voll einsatzfähig ist, so soll doch ein leichtes Training durchaus erlaubt und sogar sinnvoll sein, dachte ich jedenfalls immer.

Zitat:
Frau Z reagiert zunächst schriftlich wie folgt: Es sei seinerzeit (angeblich) mündlich vereinbart worden, daß die Unterbrechung/Ruhendstellung so lange sei, bis sich die stolze Mutter wieder voll und ganz in der Lage sieht, zu sporteln. Der Betreiber weist das energisch zurück, denn diese Vereinbarung käme einer quasi Opendend-Vereinbarung gleich, die er niemals akzeptieren würde. Der Betreiber droht mit Mahnverfahren.
Die Haltung des Betreibers ist aus meiner Sicht absolut nachvollziehbar.

Zitat:
Frau Z schaltet einen Anwalt ein und mit dem Anwaltschreiben kommt eine temporäre Sportuntauglichkeitsbescheinigung. Tag der Attestausstellung: 18. August, Diagnose: sportuntauglich nach Schwangerschaft bis einschließlich 18. August. Nebenbei bemerkt: Frau Z hatte Anfang August trainiert.
Ist doch ein Witz. Datum der Ausstellung im August. Und auch die Diagnose wurde sicherlich von der Frau Z diktiert. Als ob man Monate nach der Schwangerschaft noch komplett sportuntauglich wäre - völliger Unsinn!

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
Der Anwalt von Frau Z reagiert wie folgt: Frau Z sei krank (sportuntauglich) gewesen und habe das durch ein fachärztliches Attest belegt. Das Datum spiele keine Rolle und auch das Risiko einer temporären Unpäßlichkeit sei seiner Mandantin nicht aufzulegen. Ergo: Frau Z muß nicht zahlen.
Natürlich spielt das Datum eine Rolle. Vorher schien Z ja trainingstauglich zu sein, schließlich war sie ja im August da. Warum sie dann aber nicht für die Monate Juni, Juli und August zahlen möchte ist mir ein Rätsel.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #5 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 23:00
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AW: Temporär sportuntauglich - was gilt?

Zitat:
Zitat von FCM1400 Beitrag anzeigen
Wenn eine temporäre Trainingstauglichkeit besteht, dann kann das sicher ihre Ursache in der Schwangerschaft haben, jedoch hat sich ja nicht die Schwangerschaft verlängert. Es trat eine Sportuntauglichkeit nach der Entbindung ein.
Was wohl öfter verständlich ist.

Gehen wir doch davon aus, dass die Frau tatsächlich der Meinung ist, es sei vereinbart, dass sie erst wieder am Training teilnehme (und auch zahle), wenn "sie sich fit genug fühlt". Dann ist ihr Verhalten absolut logisch.

Zitat:
Oder aber kein Kind kriegen sollen.
Dieses Argument würde sich vor Gericht bestimmt bestens machen.

Zitat:
Wahrscheinlich hatte sie keine Lust, unmittelbar nach der Entbindung zu trasinieren. Erst als sie mit der Behauptung, es gäbe eine quasi Openend-Vereinbarung nicht durchkam, kam das Attest (trainiert hatte sie aber dann schon).
Nein, der Anwalt hat ihr geraten, sich gar nicht auf einen Streit über die Vereinbarung einzulassen, sondern schlicht nachträglich die Untauglichkeit attestieren zu lassen.

Zitat:
Die Frage ist, ob ein Betreiber auch nachträglich eingereichte Nachweise akzeptieren muß!?
Die kann ich leider nicht beantworten.

Zitat:
Das Risiko liegt also allein beim Unternehmer? Ansonsten kann ich mit dem Verweis nichts anfangen. Da sehe ich ehrlich gesagt den Zusammenhang nicht.
Der Zusammenhang ist, dass AGBs, die eine Beitragszahlung bei Sportunfähigkeit verlangen, ungültig sind.

Zitat:
Und warum das nun?
Weil er als Kläger vor Gericht glaubhaft machen muss, dass der Vertrag nur für die Schwangerschaft ruhend gestellt wurde. Und die Frau wird argumentieren, dass die Vereinbarung anders lautete. Und sie wird sagen, es wäre ja auch logisch, erst einmal abzuwarten, wie es ihr nach der Schwangerschaft ginge. Ich finde das verständlich und eine anderslautende Vereinbarung nicht. Und hilfsweise wird zu prüfen sein, ob die nachträgliche Sportuntauglichkeit nicht anerkannt wird. Übrigens weiß ich nicht einmal, ob sie dazu gezwungen werden kann, Atteste einzureichen. Auch eine Frage der AGB.

Fazit: will der Betreiber das Prozess- und Kostenrisiko eingehen, um vielleicht noch 300 Euro (?) einzustreichen? Eine schriftliche Vereinbarung hätte vieles vereinfacht.
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