Dies ist eine Diskussion zu Sofort raus - ist das möglich? innerhalb des Forums Sportrecht
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| Sofort raus - ist das möglich? Frau Bekannte hat einen Fitessvertrag. Darin steht: "Dieser Vertrag beginnt am 29.11.2010 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. ... Bei Vertragsabschluß entrichtet der Nutzer eine einmaliges Entgelt von 100 EUR und ein wöchentliches Nutzungsentgelt in Höhe von 19,90 EUR." So weit, so schlecht. Nun meine Fragen: a) Frau Bekannte ist nun krank und möchte sofort raus und nicht die vier Wochen abwarten. Geht das - bei entsprechendem Attest - oder sind die vier Wochen immer abzusitzen? b) Was passiert mit der Einmalzahlung? Beim Abschluss rechnete der Fitnessmensch ihr vor, wieviel das im Monat mehr ist bei einjähriger Laufzeit. Jetzt ist die Laufzeit aber wesentlich kürzer. Sind Einmalzahlungen überhaupt zulässig? Wer kennt sich aus? |
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| AW: Sofort raus - ist das möglich? Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Sofort raus - ist das möglich? Zitat:
Danke für die schnelle Antwort. Attest über dauerhafte Verhinderung wegen Krankheit kann gebracht werden. Dachte nur wegen der eh nur kurzen Kündigungsfrist. Habe aber mal gelesen, dass das mit Einmalzahlungen nicht geht. Weiss aber nicht mehr wo. Ganz schöner Mist! |
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| AW: Sofort raus - ist das möglich? Zu b) Ein Recht auf Rückzahlung der Einmalzahlung ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, selbst wenn der Fitnessstudio-Angestellte das 'schöngerechnet' hat. Zu a) Es gilt: Vertrag ist Vertrag und bestehende Verträge sind (mit wenigen Ausnahmen, z. B., daß sie gegen geltende Gesetze verstossen) einzuhalten. Insofern wäre auch generell die Kündigungsfrist bei dem geschilderten Dauerschuldverhältnis (unbestimmte Zeit) von vier Wochen nicht zu beanstanden. Ausnahme: Nach § 314 BGB kann ein „Dauerschuldverhältnis“ (wie ein Fitnessvertrag) „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, „wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung... nicht zugemutet werden kann.“ Die Rechtsprechung erkennt bei Fitnessstudioverträgen u. a. als 'wichtigen Grund' zur außerordentlichen Kündigung das Vorliegen einer Erkrankung, die dem Fitness-Mitglied die Teilnahme am Sport nicht nur vorübergehend unmöglich macht, an. Dazu muss der Kunde in der Regel seine Sportunfähigkeit durch Vorlage eines Attestes dem Fitnesstudio gegenüber nachweisen. Noch folgende Hinweise: Die Rechtsprechung ist bei der Anforderung an ein solches Attest uneinheitlich. Um auf der 'sicheren Seite' zu sein, sollte es folgende Angaben enthalten: - die Diagnose, - die nicht nur vorübergehende Sportunfähigkeit und - Anhaltspunkte dafür, warum der Erkrankte die Sporteinrichtung nicht mehr nutzen kann. Auch behaupten viele Fitenssstudios in der Regel, eine Kündigung sei nie eingegangen. Den Eingang der Kündigung muß, sollte es zum Gerichtsprozeß kommen, immer der Kunde nachweisen. Daher: Empfang der Kündigung quittieren lassen oder per Einschreiben mit Rückschein senden.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Sofort raus - ist das möglich? Zitat:
Attest "kann gebracht werden"? Dann bitte auch daran denken, dass der Arzt nicht nur die dauerhafte Sportuntauglichkeit bescheinigt, sondern auch ein Krankheitsbild diagnostiziert, dass nach dem 29.11. erstmalig aufgetreten ist und von dem Person A vorher nicht wußte (und in diesem Bereich auch keine Beschwerden hatte!). Zwar brauch die Diagnose nicht auf dem Attest stehen, kommt es aber zum Gerichtsverfahren, kann der Arzt als Zeuge geladen werden. Und ob dann die Aussage so flott rüberkommt wie das Attest ... |
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