Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung Fitnessstudiobeitrag innerhalb des Forums Sportrecht
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| Angenommen, Auszubildene A schließt an ihrem derzeitigen Ausbildungsort Z, der aber nicht ihr Wohnort W ist, eine Mitgliedschaft über 12 Monate in einem Fitnessstudio ab. W ist 300 km von Z entfernt. Da die Ausbildung jedoch nicht durchgehend am selben Ort stattfindet, sondern zeitweise an einem 500 km entfernten Ort O weitergeführt wird, jedoch die gesamte Aufenthaltzeit in Z 12 Monate beträgt, enthält der Vertrag die Sonderbedingung, dass 1. der Vertrag automatisch nach 12 Monaten Laufzeit erlischt, und 2. dass nicht genutzte Monate, aufgrund beruflich bedingter Ruhe an die Laufzeit gehängt werden Außerdem soll das jährliche Nutzungsentgelt im Vorraus fällig werden und beträgt 529,50 Euro. Diese Summe soll in zwei Raten zu je 264,75 Euro gezahlt werden. Die 1. Rate wird sofort fällig, die weitere erst 4 Monate später. Zusätzlich ist laut Vertrag ein Clubkartenpfand von 15 Euro fällig, den A jedoch bei Erhalt der Clubkarte nicht zahlen muss. Auf Anfragen nach diesem Pfand, wird ihr gesagt, dieser würde entfallen. A erteilt dem Fitnessstudio eine Einzugsermächtigung für den Beitrag. Etwas später wird auch die 1. Rate abgebucht, jedoch 15 Euro mehr, als vereinbart. Wahrscheinlich soll es sich um den Clubkartenpfand handeln. Ist das Studio dazu berechtigt? Drei Monate nach Abschluss des Vertrages, bricht A die Ausbildung ab und schickt dem Studio eine außerordentliche Kündigung, da A jetzt nur noch in W wohnt. Außerdem fordert A den Beitrag anteilsmäßig zurück, also 132,37 Euro. Das Studio weigert sich, dies zu zahlen und verweist auf die AGB Nr. 7: Eine rückwirkende Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wie ist hier die Rechtslage? |
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| AW: Rückzahlung Fitnessstudiobeitrag Das Problem ist nicht die Rechtslage, sondern die Rechtsdurchsetzung. Fitnessstudios sind hier generell als harte Gegner bekannt.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Rückzahlung Fitnessstudiobeitrag Wenn sich das Studio querstellt, dann wird eine etwaige Rückzahlung nur über einen Anwalt gehen. Gleichwohl sollte auch hier die Rechtsprechung gelten, dass man bei einem Umzug in einen entfernten Ort fristlos kündigen kann. Da ändert auch die Gesamtfälligkeitsklausel nichts, denn das Studio ist insofern ungerechtfertigt bereichert, wenn man die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Wird infolge einer AGB-Klausel die überschießende Vorauszahlung nicht erstattet, dann dürfte diese ungerechtfertigt und damit unwirksam sein. Letztlich wird es jedoch auf die Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts ankommen.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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