Dies ist eine Diskussion zu Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale innerhalb des Forums Sportrecht
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| Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale folgender fiktiver Fall: Kunde A schließt mit Fitness-Studio B einen Vertrag über 24 Monate ab. In diesem Vertrag ist sowohl der monatliche Beitrag festgesetzt als auch eine jährliche Betreuungsgebühr (Trainerpauschale). Dem Vertrag beigefügt ist in der schriftlichen Form das Betreuungskonzept von Fitness-Studio B. In diesen schriftlichen Unterlagen steht, dass der Kunde alle 4 Wochen vom Trainingsteam angesprochen bzw. angerufen wird, um sowohl das derzeitige Trainingsergebnis zu besprechen als auch ständig das Trainingsprogramm auf die Ansprüche des Traininerenden zu verändern. Nun wurde die jährliche Gebühr erneut eingezogen, obwohl die letzte Trainingsbesprechung von Kunde A vor rd. 18 Monaten statt fand. Trotz schriftlicher Beschwerde von Kunde A hat sich die Geschäftsleitung B nicht dazu geäußert. Laut mündlicher Unterredung mit dem Personal von B wurde mitgeteilt, dass kein rechtlicher Anspruch auf diese Dienstleistung besteht, obwohl diese jährlich gesondert in Rechnung gestellt wird. Frage: Ist es wirklich das Problem des Leistungsempfängers, wenn dieser die schriftlich zugesagte Dienstleistung nicht in angesprochen bzw. angeboten bekommen hat, trotzdem dafür bezahlen zu müssen ? Im voraus besten Dank. |
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| AW: Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale Wenn eine vertragliche Leistung nicht eingehalten wird, ist es eine Frechheit, trotzdem abzukassieren. Das nennt man ungerechtfertigte Bereicherung. Da hier ganz offenbar Vereinbarungen nicht eingehalten werden sollen , stellt sich das als Vertragsbruch dar mit der Folge, dass nicht nur die Zahlung storniert werden kann, soweit es die Betreuung betrifft, sondern es besteht auch ein Grund zur fristlosen Kündigung. Dass trotz Vertrags ein Anspruch auf die zu bezahlende Leistung nicht bestehen soll, grenzt an Unverschämtheit und ist nur mit Abzocke zu titulieren.
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| AW: Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale Gerne möchte ich zur Vervollständigung noch das Antwortschreiben von Studio B aufführen: O-Ton: Deine Trainerpauschale beträgt 29,90 . Hierfür sichern wir dir die Möglichkeit einen unserer Trainer in Anspruch zu nehmen. Diesen Service werden wir keinem Mitglied aufzwingen. Gerne kannst du einen Trainer in Anspruch nehmen, vereinbare einach einen Termin. Sicherlich hat dir damals Trainer X erklärt, wie die Trainingsbetreuung bei uns gestaltet ist. Dein Brief zeigt mir, dass du sehr daran interessiert bist unsere Trainer in Anspruch zu nehmen. Bitte gehe jederzeit an die Rezeption und vereinbare einen Termin mit einem der Trainer. Es ergibt sich keinerlei Vertragsbruch aus dieser Situation, da die Trainerleistung jederzeit von dir in Anspruch genommen werden kann. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, da es anscheinend dein Wunsch ist einen Trainer zu sprechen, dass du es nicht in Erwägung gezogen hast einen von uns anzusprechen. Anmerkung: Ich finde die Stellungnahme von Studio B für nicht nachvollziehbar. Aber es zeigt mal wieder, dass Recht haben und Recht bekommen zwei paar Schuhe sind |
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| AW: Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale Mangels Kenntnis der AGB kann man die Stellungnahme des Studios nur ganz bedingt nachvollziehen. Der Inhaber will doch nicht weismachen, dass man die Trainerpauschale auf jeden Fall zu zahlen hat und man sich trotzdem frei entscheiden kann, ob man den Trainer will oder nicht. Eine solche Regelung ist eindeutig zum Nachteil des Kunden und dürfte schon von daher kaum wirksam sein. Über den Zwang zur Zahlung wird einem der Trainer praktisch doch aufgezwungen. Dann hat eine solche Regelung auch eindeutig im Vertrag / in den AGB zu stehen. Es sieht nach wie vor nach einer weiteren Einnahmequelle neben dem ohnehin zu zahlenden Beitrag aus. Wenn man sich freiwillig für oder gegen den Trainer entscheiden kann, dann ist diese Pauschale auch nur fällig, WENN man den Trainer in Anspruch nimmt. Bestellt man ihn wieder ab oder man will ihn gar nicht, ist dafür auch kein Obolus zu entrichten, denn anderenfalls bezahlt man insoweit für nichts! Allein das Anbieten eines Trainers kann ja wohl kaum kostenpflichtig sein. So etwas ist Abzocke in Reinkultur. Ich würde daher die ungerechtfertigte Zahlung verweigern unter Hinweis darauf, dass eine Trainerleistung nicht gewollt und nicht in Anspruch genommen wird und es kaum richtig sein kann, für 0 Leistung extra zahlen zu müssen. Wenn das Studio darauf besteht, wäre das in meinen Augen ein Grund zur fristlosen Kündigung. Fordert das Studio die Zahlung, dann muss es eben einen Anwalt einschalten.
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| AW: Rechte und Pflichten bei Trainerpauschale Hier mal kurz die AGBs von Studio B: 1. Das Mitglied ist berechtigt, die Trainingseinrichtung während der Öffnungszeiten zu nutzen. 2. Die Mitgliedschaft kann im gegenseitigen Einverständnis bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft, Bundeswehr für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in der sie geruht hat. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt. 3. Der monatliche Beitrag wird jeweils zum 1. des Monats im voraus fällig. Die Verwaltungsgebühr und die erste Betreuungsgebühr sind sofort fällig. Die weiteren Betreuungsgeühbren sind danach jeweils nach weiteren 12 Monaten fällig. 4. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils für die Dauer von 12 weiteren Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung. 5. Die Rechte des Miglieds aus dieser Mitgliedschaft sind nicht übertragbar. Die gültige Hausordnung wird anerkannt. 6. Eine Haftung für den Verlust mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust ist auf grob fährlässiges Verhalten von Studio B zurückzuführen. 7. Eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird insoweit übernommen, soweit die Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässiges Verhalten von B, oder eines gesetzlichen Vertreters oder einem Erfüllungshilfen des B beruht. 8. Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug, so werden die gesamten zukünftigen Monatsbeträge der Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig. 9. Änderung des Namens, der Adresse und der Bankverbindung des Mitglieds sind dem B unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterlassung entstehende Mehrkosten (Rücklastgebühren der Bank) gehen zu Lasten des Mitglieds. 10. Ändert sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, so ändert sich auch der monatliche Beitrag entsprechend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Teilnichtigkeit bedeutet nicht Gesamtnichtigkeit. |
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| Über die Trainerpauschale findet man nichts, es sei den, die ominöse Betreuungsgebühr ist identisch mit der Trainerpauschale. Ein solcher Posten ist mir völlig neu und kann nur dann gelten, wenn man diese Betreuung auch wirklich haben will bzw. nutzt. Davon abgesehen erstaunt mich, dass derartige AGBs immer noch herumgeistern. Die ganz überwiegende Anzahl der einzelnen Punkte ist bereits von Gerichten für unwirksam erklärt worden. Die AGB sind nicht das Papier wert, auf dem sie stehen!
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