Frau A hat einen Fitnessvertrag mit einen „Gesundheitsinstitut“ abgeschlossen. Dieser
Vertrag ist temporär, er endet automatisch nach 12 Wochen. Der Beitrag beträgt 19,90 EUR/Woche, wird aber sofort komplett fällig. Mündlich vereinbart Frau A aber mit Betreiber B, dass in drei Raten abgebucht werden darf: nach einem Monat, nach zwei Monaten und einmal nach dem dritten Monat (jeweils 79,60 EUR). Sie gibt ihm eine Einzugsermächtigung. Nach zwei Wochen in denen Frau A schon einige (nicht unwesentliche) Leistungen in
Anspruch genommen hat (z.B. Leistungsdiagnostik/Spiroergometrie und Beratung durch Sportarzt usw.), wird Frau A nach einem heftigen Streit mit Betreiber B dauerhaft sportuntauglich. Sie kündigt fristlos aus wichtigem Grund und widerruft die Einzugsermächtigung (von der Betreiber B bis dato entsprechend der mündlichen Vereinbarung noch keinen Gebrauch gemacht hatte). Betreiber B akzeptiert die
Kündigung nicht, argumentiert damit, dass das Einhalten der vereinbarten Restlaufzeit zumutbar sei.
Frage: Ist das so?
Für den Fall dass Frau A fristlos kündigen kann will Betreiber B nun die bereits in Anspruch genommenen Leistungen bezahlt haben und zwar als Einzelleistungen! Und die Summe der Einzelleistungen ergäbe – so Betreiber B – einen höheren Betrag als das Gesamtpaket. Frau A will nur anteilmäßig bezahlen (2 x 19,90 EUR). Die Untersuchung war übrigens nicht Vertragsbestandteil, damit hatte Betreiber B nur geworben um Frau A (und anderen) den Abschluss des 12-Wochen-Vertrages schmackhaft zu machen.
Frage: wie viel muss Frau A bezahlen?