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Kündigung wirksam?

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung wirksam? innerhalb des Forums Sportrecht

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Alt 14.11.2010, 10:28
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Kündigung wirksam?

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus?: Angenommen Jemand unterschreibt einen Vertrag mit einem Fitnessstudio für 12 Mo.
Nach 9 Monaten würde dieser Jemand per Einwurf-Einschreiben außerordentlich kündigen (aus gesundheitlichen Gründen). Da die Ausstellung eines Attestes etwas dauert, wird in der Kündigung geschrieben, dass ein Attest vom Facharzt nachgeschickt wird. Dies geschieht genau 8 Tage später, ebenfalls per Einwurf-Einschreiben. FRAGE: Gibt es Fristen, in denen sich ein Sportstudiobetreiber äußern muss/soll/kann? Kann man davon ausgehen, dass wenn es keine Reaktion seitens des Studios (3-Mo.) gibt, die Kündigung rechtswirksam wird/ist?
Welche Rechte hat Jemand, wenn auf einmal ein RA käme – mit schriftlicher Aufforderung (kein Wort über erhaltene Kündigung)fälligen Beitrag zu bezahlen + etliche Mahngebühren, natürlich RA – Gebühren sowie eine Forderung für künftige Entgelte für – sagen wir – 6 Monate. Gibt es überhaupt so was wie „Forderung künftiger Entgelte“ im deutschen Recht ?
Eine Frage zur Zustellung (Post):
Angenommen, das Studio sendet tatsächlich Mahnungen, die nicht ankommen. Es gibt ja überall böse Nachbar, die bereits beim Rausnehmen fremder Post, erwischt wurden (durch Familienangehörige des Jemands). Was würde ein Richter/Gericht sagen, wenn das Studio beweist, Post verschickt zu haben, die beim bösen Nachbar (nur Vermutung, kein Beweis) verschwindet. Gilt das als zugestellt? Wie sieht die Beweislast hier aus?

LG
Shannka
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  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2010, 20:32
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AW: Kündigung wirksam?

Zitat:
Zitat von Shannka Beitrag anzeigen
Wie sieht folgender fiktiver Fall aus?: Angenommen Jemand unterschreibt einen Vertrag mit einem Fitnessstudio für 12 Mo.
Nach 9 Monaten würde dieser Jemand per Einwurf-Einschreiben außerordentlich kündigen (aus gesundheitlichen Gründen). Da die Ausstellung eines Attestes etwas dauert, wird in der Kündigung geschrieben, dass ein Attest vom Facharzt nachgeschickt wird. Dies geschieht genau 8 Tage später, ebenfalls per Einwurf-Einschreiben.
Darf man daraus schließen, das Herr Jemand die ordentliche Kündigungsfrist verpaßt hat? Falls NEIN, wäre dies z.B. bei außerordentlichen Kündigungen wichtig, wenn es darum ginge, ob dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten ordentlichen Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wenn Herr Jemands vertraglichen Verpflichtungen sowieso in einigen Wochen bei ordentlicher Kündigung enden würden, könnte man ihm das Einhalten des ordentlichen Vertragsendes mit Sicherheit immer zugemutet werden.


Zitat:
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FRAGE: Gibt es Fristen, in denen sich ein Sportstudiobetreiber äußern muss/soll/kann?
Ganz klar: Nein! Der Betreiber muß überhaupt nichts. Höchstens als Akt der Höflichkeit sollte er eine Kündigung bestätigen. Wenn ihm das aber zuviel Aufwand ist, läßt er auch das.


Zitat:
Zitat von Shannka Beitrag anzeigen
Kann man davon ausgehen, dass wenn es keine Reaktion seitens des Studios (3-Mo.) gibt, die Kündigung rechtswirksam wird/ist?
Ganz klar: Nein!


Zitat:
Zitat von Shannka Beitrag anzeigen
Welche Rechte hat Jemand, wenn auf einmal ein RA käme – mit schriftlicher Aufforderung (kein Wort über erhaltene Kündigung)fälligen Beitrag zu bezahlen + etliche Mahngebühren, natürlich RA – Gebühren sowie eine Forderung für künftige Entgelte für – sagen wir – 6 Monate. Gibt es überhaupt so was wie „Forderung künftiger Entgelte“ im deutschen Recht ?
Ich gehe davon aus, daß der Betreiber die Kündigung nicht erhalten haben will und das Herr Jemand nicht beweisen kann, daß der Betreiber sie erhalten hat (Einwurfeinschreiben reicht nicht). Daraus ergeben sich für Herrn Jemand Rechte und Pflichten:
Herr Jemand hat das Recht bis zum ordentlichen Ende des Vertrages zu trainieren. Mehr nicht.
Aber er hat Pflichten: Alle bisherigen und alle zukünftigen Entgelte bis zum ordentlichen Ende zu entrichten. Dazu kommen, da Herr Jemand im Verzug ist, noch die Anwaltskosten, die Mahnkosten und die Zinsen (und sofern Mahnbescheid erlassen wird auch noch Gerichtskosten und -gebühren).


Zitat:
Zitat von Shannka Beitrag anzeigen
Eine Frage zur Zustellung (Post):
Angenommen, das Studio sendet tatsächlich Mahnungen, die nicht ankommen. Es gibt ja überall böse Nachbar, die bereits beim Rausnehmen fremder Post, erwischt wurden (durch Familienangehörige des Jemands). Was würde ein Richter/Gericht sagen, wenn das Studio beweist, Post verschickt zu haben, die beim bösen Nachbar (nur Vermutung, kein Beweis) verschwindet. Gilt das als zugestellt? Wie sieht die Beweislast hier aus?
Der Richter würde nichts dazu sagen, weil ihn und auch sonst niemanden interessiert! Wäre es so, würde ja jeder Mahnungen verschwinden lassen um sich damit von seinen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Mein Fazit: Herr Jemand sollte schnellsmöglich mit dem Anwalt des Betreibers eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Sonst wird es nur noch teurer! Des Weiteren sollte Herr Jemand sich überlegen, ob er, bei der Naivität die er zu haben scheint, in Zukunft überhaupt noch Verträge abschließen sollte. Mann oh Mann, kann man da nur kopfschüttelnd sagen!
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Alt 15.11.2010, 21:59
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AW: Kündigung wirksam?

Vielen Dank für die Antwort.
Die AGB des Sportstudios beinhalten die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung aus ges. Gründen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Eine vorzeitige Kündigung (einseitige Willenserklärung) ist also zulässig bzw. die Möglichkeit eingeräumt. Oder nicht? So kann sie also ausgesprochen werden.
Ferner: Hr. Jemand ist sehr schwer krank, Genesung nicht absehbar (daher das Attest).
Muss Studiobetreiber die Mahnungen nicht nachweisen? Woher soll Hr. Jemand wissen, dass die Kündigung nicht angenommen wurde?
Ist es rechtlich korrekt, gleich die Forderungen über RA zu stellen, ohne vorher die Forderung kundzutun? Eben in Form von z.B. Mahnung?
PS Warum reicht Einwurfeinschreiben nicht aus???

So long-

Shannka
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  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 08:57
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AW: Kündigung wirksam?

Zitat:
Zitat von Shannka Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die Antwort.
Die AGB des Sportstudios beinhalten die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung aus ges. Gründen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Eine vorzeitige Kündigung (einseitige Willenserklärung) ist also zulässig bzw. die Möglichkeit eingeräumt. Oder nicht? So kann sie also ausgesprochen werden.
Ferner: Hr. Jemand ist sehr schwer krank, Genesung nicht absehbar (daher das Attest).
Muss Studiobetreiber die Mahnungen nicht nachweisen? Woher soll Hr. Jemand wissen, dass die Kündigung nicht angenommen wurde?
Ist es rechtlich korrekt, gleich die Forderungen über RA zu stellen, ohne vorher die Forderung kundzutun? Eben in Form von z.B. Mahnung?
PS Warum reicht Einwurfeinschreiben nicht aus???

So long-

Shannka

Zunächst:
In den AGB der diversen Fitneßstudios stehen oftmals viele sinnvolle Dinge, sehr oft aber auch unsinnige. Eins haben diese Dinge gemeinsam: Sie dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, bzw. gegen deren höchstrichterliche Auslegung.


Konkret:
Herr Jemand kann selbstverständlich seinen Fitneßvertrag "außerordentlich mit sofortiger Wirkung" kündigen, egal, ob das nun in den AGB steht oder nicht. Das kann er selbst dann, wenn die AGB des Vertrages dieses eigentlich nicht zulassen! "Außerordentlich mit sofortiger Wirkung" kann er aber nur dann kündigen, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt ("Kündigung aus wichtigem Grund" gemäß BGB)


Wichtig:
Was wäre denn nun ein wichtiger Grund bei einem Dauerschuldverhältnis mit einem Fitneßstudio? Dies ist mittlerweile völlig unstrittig: Ein wichtiger Grund wäre z.B., wenn nach Vertragsabschluß ein Umstand eingetreten ist (z.B. Krankheit oder Fernumzug), der eine dauerhafte Teilnahme unmöglich machen läßt. Dies ist qualifiziert nachzuweisen, bei Krankheit durch ein fachärztliches Attest (kein lappidares Attest des Hausarztes). Man beachte die Einschränkungen "dauerhaft", "nach" und "fachärztlich"!


Aber:
Selbst wenn nun ein wichtiger Grund vorliegt und er nachgewiesen wird, muß geklärt werden, ob das dann tatsächlich zu einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten ordentlichen Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (deshalb immer die Frage nach dem ordentlichen Ende stellen!).


Beispiel:
Harry Biker ist leidenschaftlicher Harley-Fahrer und Fitneßliebhaber. Gerade hat sich sein Fitneßvertrag um ein Jahr verlängert, als Harry Biker verunglückt und vom Hals an abwärts gelähmt ist. Hier trifft alles zu: Der Umstand ist nach Vertragsabschluß eingetreten und offensichtlich dauerhaft. Des Weiteren ist bei einer Restlaufzeit von über ein Jahr unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar. Harry Biker kann also aus wichtigem Grund außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen.


Abschließend:
Herr Studiobetreiber muß nichts nachweisen! Noch einmal: Herr Studiobetreiber muß nichts nachweisen! Wozu auch? Warum auch? Die Entrichtung der Entgelte ist schließlich eine Bringschuld von Herrn Jemand! Lediglich bei der Frage, ob die Kosten (Anwalt, Inkasso - aber nicht eigene Kosten), die Herrn Studiobetreiber für die Einforderung der Entgelte entstanden sind von Herrn Jemand ertstattet werden müßen, ist es von Relevanz. Hat er Studiobetreiber Kopien seiner Mahnungen, reicht das in der Regel!
Es geht auch nicht darum, ob Herr Studibetreiber die Kündigung "angenommen" hat oder nicht. Er muß sie erhalten haben. Das ist durch Herrn Jemand nachzuweisen (perfekt: quittierte Empfangsbestätigung auf einer Kopie der Kündigung, alternativ: persönliche Übergabe mit Zeugen). Ein Einschreiben (noch dümmer ist der weitverbreitete Blödsinn "Einschreiben mit Rückschein") beweist nichts, außer, das Herr Jemand irgendeinen Umschlag an Herrn Studiobetreiber abgeschickt hat. Ob und was drin war weiß kein Mensch, nicht einmal, ob der Umschlag überhaupt angekommen ist.


Bitte nie vergessen:
Pacta sunt servanda!


Noch Fragen?
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Alt 23.01.2011, 13:30
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AW: Kündigung wirksam?

Bzgl. erhalten haben, erlaube ich mir eine Nachfrage.
Wir wissen alle, dass der Klamauk mit Einschreiben, E-RüSch. etc. nicht wirklich aussagekräftig ist, soweit bin ich einverstanden. Allerdings ist es Rechtsalltag, bspw. versenden die Gerichte ja auch "nur E-RüSch"-, meist sogar nur Einwurfeinschreiben, beharren aber auf wirksamen Zugang und laufende Fristen. Das ist fatal, denn tatsächlich kommt es vor, dass Prozesse damit entzogen werden können und der Betroffene sich dagegen nicht zur Wehr setzen kann, wenn er keinen Anwalt hat. Also bspw. Ladung zur 2. mündl. Hauptverhandlung nicht zugegangen,Gerichte verlangen einen "Nachweis des Nichtzugangs" beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was völliger Blödsinn ist, das LG aber dies bestätigt.Der Betroffene ist "raus", die Zeugen- Polizist und städt. Angestellter können nicht wegen Falschaussage überführt und belangt werden, weil das Gericht kein Protokoll geführt hat- sind inzwischen wohl auch abgeschafft-, die 2. Aussage und anschl. Vereidigung der Zeugen wird mit dem Prozessentzug verhindert, die Personen geschützt. Müssig zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch noch eine Menge Kosten hat.
Also, wie soll man sich im Alltag bzgl. Zugangsbeweis verhalten, wenn Einschreiben RüSch. schon nicht genügen. Man kann wohl kaum die eh schon überlasteten Gerichtsvollzieher mit dieser Aufgabe wirklich betrauen.
Ein ähnl. Fall liegt ja bei der GEZ vor, die offensichtlich alle Eingänge umgehend vernichtet,egal ob Fax, Einschreiben etc., nur E RüSch. wohl anerkennt und damit Gebühren generiert.
Da schliesst sich dann noch die Frage an, die GEZ resp. Rundfunkanstalten verlangen rückwirkend Gebühren, befreien aber nicht rückwirkend von Gebühren, kann man das als rechtmässig ansehen? Dadurch wird ja ein "Zwangs"vertragspartner einseitig benachteiligt.
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