Dies ist eine Diskussion zu Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? innerhalb des Forums Sportrecht
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| Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Kunde A kündigt die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio aus gesundheitlichen Gründen samt fachärztlichem Attest. Das Attest hat den folgenden Inhalt: " Hiermit bestätigen wir, dass bei A [Name der Krankheit] besteht. Da es in der letzten Zeit zu einer Zunahme der Symptomatik gekommen ist, wäre von den weiteren Fitnesszentrum-Besuchen dringend abzuraten. [Name und Stempel des Facharztes] " Reicht diese Argumentation für eine außerordentliche Vertragskündigung aus, oder kann das Fitnessstudio dieses Attest verweigern? |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Zitat:
Meiner Meinung sollte in dem Attest stehen, dass der Patient dauerhaft keinen Sprt ausüben darf. Die Krankheit an sich muss mE nicht genannt werden und geht den Betreiber auch überhaupt nichts an. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Wäre aber 'von weiteren Besuchen' nicht gleichzusetzen mit 'dauerhaft'? |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Für eine fristlose (!) Kündigung reicht das nicht aus. Ein Leser kann auch sein Zeitschriftenabonnement nicht fristlos kündigen, wenn er erblindet. Oder noch härter: selbst der Tod eines Mieters gibt dem Erben kein fristloses Kündigungsrecht. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Man lese die von 13 zitierten Urteile: http://www.juraforum.de/forum/archiv...im-sportstudio http://www.anwalt.de/rechtstipps/ist...ig_000503.html Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Das sind einzelne Entscheidungen, die darüber hinaus auch nicht alle das hier diskutierte Problem betreffen, sondern z. T. die AGB-widrigkeit von Pausierungsregelungen thematisieren. Eine fristlose Kündigung kann es richtigerweise nicht geben. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Und was ist mit §314 Absatz 1 BGB?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Zustimmung @ Humungus. § 314 Abs. 1 BGB kommt auch m.E. zum Tragen. Wenn A eine Krankheit hat und ein Arzt ausdrücklich attestiert, dass A unter den vorherrschenden Umständen keinen Sport mehr treiben darf, ist durchaus ein wichtiger Grund vorliegend, der A sehr wohl zu einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. Selbst der oftmals gerne vom Studio gegebene Hinweis darauf, das Mitglied möge doch andere Angebote wahrnehmen (etwa Saunabesuch o.ä.) oder der Hinweis auf die Betreuung durch hauseigene Sporttherapeuten schlägt fehl, wenn der Arzt des A eine sportliche Betätigung generell bzw. deren Fortführung untersagt hat. Die Diagnose oder das Krankheitsbild, sowie der Krankheitsverlauf hat das Studio dabei nicht zu interessieren. Selbst der Einwand des Studios, dass A nach Genesung den sportliche Tätigkeit wiederaufnehmen und bis dahin aussetzen könne, ist m.E. hinfällig. Es gibt keine Mitteilungspflicht des Mitglieds, über den Zeitpunkt der Genesung dem Studio hierüber Auskunft zu erteilen. A würde in dem Falle, dass er nach vollständiger Genesung wieder eine Muckibude besuchen will, somit selbst bestimmen dürfen wann er dies tut. Sollte das Sportstudio dennoch auf die Einhaltung des Vertrages und damit sein vermeintliches Recht beharren, so wird ohnehin das Studio klagen müssen. Schlussendlich entscheidet dann ein Gericht, ob die ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Bei Vorlage des Attest kann man davon ausgehen, dass die ausserordentliche Kündigung vom Gericht bestätigt wird, sofern das augestellte Attest nicht ggf. eine Gefälligkeit eines befeundeten Arztes war und sich dies im Verfahren abzeichnet. |
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| AW: Kündigung Fitnessstudio: Formulierung des Attests wasserdicht? Natürlich würde es sich um keine Gefälligkeit handeln, sondern um eine tatsächlich bestehende Erkrankung, für die A seit längerer Zeit in Behandlung ist. |
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