Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest innerhalb des Forums Sportrecht

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  • 1 Post By FCM1400

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  #1 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:11
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Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Frau M. hat von Ihrem Hausarzt ein Attest erhalten welches wie folgt lautet:

Frau M ist wegen Erkrankung dauerhaft sportunfähig.

Frau M. hat dieses Attest zusammen mit einer schriftlichen Kündigung an ihr Fitnessstudio geschickt.

In den AGB`s des Studios steht folgendes:
Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft und Wehrdienst ab dem Zeitpunkt der Erbringung eines qualifizierten Nachweises.

Aber aufgrund der Tatsache das sie dauerhaft sportunfähig ist, hat sie um eine sofortige Kündigung gebeten.

Als Antwort des Studios erhielt Frau M. folgendes:

Sehr geehrte Frau M,
wir beziehen uns auf Ihr Kündigungschreiben vom ...
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Kündigungswunsch so nicht entsprechen können. Aus Ihrem Ärztlichen Attest geht weder hervor, welche Krankheit Sie daran hindert etwas für Ihre Gesundheit zu machen, noch wie lange diese Krankheit Sie daran hindern wird. Als Ihr Vertragspartner haben wir das Recht bei einem außerordentlichen Kündigungswunsch dies zu erfahren. Aktuelle Rechtssprechungen bestätigen dies ( Amtsgericht Bad Homburg 2C 1744/03).

Aus diesem Grund bestätigen wir Ihnen die Kündigung zum Ende der Mitgliedschaft am 02.04.2012.

Wie könnte Frau M. in diesem Fall am besten vorgehen, hat das Studio wirklich ein Recht den Grund zu erfahren?

Grüße
bonnybuddy
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  #2 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:22
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Zitat:
Zitat von bonnybuddy Beitrag anzeigen
Wie könnte Frau M. in diesem Fall am besten vorgehen,
1. zahlen bis zum Ende
2. Attest mit Diagnose vorlegen
3. schlicht nicht mehr zahlen und sich auf einen Prozess einlassen.

Zitat:
hat das Studio wirklich ein Recht den Grund zu erfahren?
Wenn man das vom Studio verlinkte Urteil genauer liest (was die Muckileute natürlich nicht gemacht haben), stellt sich heraus, dass es dem Gericht glaubhaft gemacht werden muss, dass ein Grund zur AoK besteht. Heißt: wenn es hart auf hart kommt und es zum Gerichtsverfahren kommt, muss der Hausarzt auspacken. Natürlich muss er vorher durch die Patientin von der Schweigepflicht entbunden sein.

Noch etwas, um es gleich hier zu beenden: die Fragen nach Paragraphen sind sinnlos, und Diskutiererei mit dem Fitnessstudio ebenso.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:31
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Zitat:
Zitat von bonnybuddy Beitrag anzeigen
Frau M. hat von Ihrem Hausarzt ein Attest erhalten welches wie folgt lautet:

Frau M ist wegen Erkrankung dauerhaft sportunfähig.

Frau M. hat dieses Attest zusammen mit einer schriftlichen Kündigung an ihr Fitnessstudio geschickt.

In den AGB`s des Studios steht folgendes:
Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft und Wehrdienst ab dem Zeitpunkt der Erbringung eines qualifizierten Nachweises.

Aber aufgrund der Tatsache das sie dauerhaft sportunfähig ist, hat sie um eine sofortige Kündigung gebeten.

Als Antwort des Studios erhielt Frau M. folgendes:

Sehr geehrte Frau M,
wir beziehen uns auf Ihr Kündigungschreiben vom ...
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Kündigungswunsch so nicht entsprechen können. Aus Ihrem Ärztlichen Attest geht weder hervor, welche Krankheit Sie daran hindert etwas für Ihre Gesundheit zu machen, noch wie lange diese Krankheit Sie daran hindern wird. Als Ihr Vertragspartner haben wir das Recht bei einem außerordentlichen Kündigungswunsch dies zu erfahren. Aktuelle Rechtssprechungen bestätigen dies ( Amtsgericht Bad Homburg 2C 1744/03).

Aus diesem Grund bestätigen wir Ihnen die Kündigung zum Ende der Mitgliedschaft am 02.04.2012.

Wie könnte Frau M. in diesem Fall am besten vorgehen, hat das Studio wirklich ein Recht den Grund zu erfahren?

Grüße
bonnybuddy
Nimmt man die Urteilsbegründung des AG Bad Homburg als Basis, so wäre tatsächlich eine detaillierte Beschreibung der für die Sportunfähigkeit ursächlichen Erkrankung notwendig. Nun handelt es sich freilich "nur" um die Entscheidung eines Amtsgerichts welche für andere (Amts)Gerichte nicht maßgeblich sein muss.

Möglicherweise irritiert das Fitnessstudio auch die vom Hausarzt attestierte "dauerhafte" Sportunfähigkeit. Hierbei wohl insbesondere die abschließende und absolute Beurteilung "dauerhaft". Die Argumentation des Fitnessstudios wird im Streitfalle wohl sein, dass eine derartige körperliche Beeinträchtigung, die die vielfältigen Möglichkeiten in einem Fitnessstudio samt und sonders ausschließe, konkret nachgewiesen werden müsse.

Wie ist denn in den AGB das beitragsfreie Ruhen der Mitgliedschaft geregelt? Verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um den entsprechenden Zeitraum?
__________________
Gruß

Klaus
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:41
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Dies steht wie gesagt in den AGB's sonst nichts:

Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft und Wehrdienst ab dem Zeitpunkt der Erbringung eines qualifizierten Nachweises.

Wie also jetzt am besten vorgehen? Soll Frau M. ein Attest vom Arzt verlangen in dem hervorgeht was die dauerhafte Sprotunfähigkeit begründet und dann nochmals kündigen?
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  #5 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:52
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Zitat:
Zitat von bonnybuddy Beitrag anzeigen
Dies steht wie gesagt in den AGB's sonst nichts:

Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft und Wehrdienst ab dem Zeitpunkt der Erbringung eines qualifizierten Nachweises.

Wie also jetzt am besten vorgehen? Soll Frau M. ein Attest vom Arzt verlangen in dem hervorgeht was die dauerhafte Sprotunfähigkeit begründet und dann nochmals kündigen?
Wie schon @Humungus ausführte, wäre dies ein Weg, um eventuell per Kündigung den Vertrag beenden zu können. Es muss die fiktive Kundin des Fitnessstudios entscheiden (gegebenenfalls in Absprache mit ihrem Hausarzt), ob die offen zu legende Diagnose angesichts des Begehrens des Fitnessstudios ausreichen wird.

Der "harte" Weg wäre, die Kündigung nochmals zu bekräftigen und die Zahlungen einzustellen. Für ein sich an diese Handlungsweise wahrscheinlich anschließendes Gerichtsverfahren sollte aber die (dann dem Gericht offen zu legende) Diagnose ebenfalls auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.
__________________
Gruß

Klaus
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  #6 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:10
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

ich meine, die kundin kann sich hier beruhigt zurücklegen. denn ihr attest sagt (im gegensatz um attest aus dem urteil) ganz klar aus, dass die dauerhaft sportuntauglich ist. daher ist die kündigung ja in jedem fall nachvollziehbar. die diagnose geht meines achtens das studio gar nichts an.

ein solches "dauerhaft untauglich" attest, ist ja eine ganz, ganz klare aussage. mehr muss man nicht mitteilen. stell dir vor, jemand hat krebs und vielleicht nicht mehr lang zu leben und das müsste dann auf dem attest fürn fittnesstudio stehen.... wo kommen wir da denn hin...?

ich vermute, dass das nichtmal vor gericht näher erläutert werden muss: "dauerhaft untauglich" ist doch absolut klar.

ich denke nicht, dass das studio da klagen wird udn selbst wenn, hätte man doch gute karten mit diesem attest.

im attest aus dem urteil hat nur drauf gestanden "bis auf weiteres untauglich" - das is doch was ganz anderes.



Zitat:
Zitat von klaus
Der "harte" Weg wäre, die Kündigung nochmals zu bekräftigen und die Zahlungen einzustellen.
so würd ich das machen!
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  #7 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:31
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich vermute, dass das nichtmal vor gericht näher erläutert werden muss: "dauerhaft untauglich" ist doch absolut klar.
Ach, ich denke, dass der Richter den Arzt schon fragen würde.

Ob eine Diagnose das Studio zufriedenstellt? Ich glaube nicht. Die wollen wahrscheinlich ein volles Gutachten. Man könnte denen auch anbieten, gerne ein Gutachten erstellen zu lassen - auf deren Kosten, natürlich.
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  #8 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 19:40
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Zitat:
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Wie also jetzt am besten vorgehen? Soll Frau M. ein Attest vom Arzt verlangen in dem hervorgeht was die dauerhafte Sprotunfähigkeit begründet und dann nochmals kündigen?
Es gibt Urteile, in denen eine Diagnose gefordert wird, in etlichen aber eben nicht. Ich würde empfehlen, dem Fitneßstudio mitzuteilen, daß für Frau M. mit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (dauerhafte Sportunfähigkeit) die Sache erledigt sei und sie keinen Grund für Weiterungen erkennen kann. Dann - falls noch nicht geschehen - die Einzugsermächtigung widerrufen und abwarten. In der Regel wird der Betreiber nichts machen. Sein Versuch, auf Dummenfang zu gehen, läuft halt dieses mal ins Leere.

Sollte es tatsächlich zu einem Mahnverfahren kommen (was ich persönlich nicht glaube), dann kann das Attest ja immer noch in erweiterter Form gebracht werden. Da die Kündigung von Anfang an aus wichtigem Grund (Krankheit) erfolgte, verstößt das Nachreichen m.E. auch nicht gegen § 314 Abs.3

Wichtig wäre die Einschätzung des Betreibers, wie der drauf ist. Es gibt welche, die diskreditieren den Arzt bei der Landesärztekammer als jemanden, der Gefälligkeitsatteste ausstellt. Und die wenden sich direkt an den Arzt und reden von "Beihilfe zum versuchten Betrug", werfen ihm das im Gerichtssaal an den Kopf, u.ä.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 20:13
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AW: Kündigung des Vertrages im Fitnessstudio mit Attest

Vielleicht hilft ja das hier weiter (Hervorhebungen durch mich):



Urteil: fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit


Gericht: Amtsgericht Dieburg

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 211 C 44/09


Zusammenfassung:

1. Fitnessstudio muss Intimsphäre wahren - Mitglieder brauchen keine Details über Krankheiten offenbaren, um kündigen zu können.

2. Schutz der Intimsphäre der Mitglieder hat Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben des Fitnessstudios.

3. Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnessstudio kann aus wichtigem Grund - etwa wegen schwerer Erkrankung - gekündigt werden. Das Fitnessstudio darf dieses Kündigungsrecht nicht von der Vorlage "geeigneter Belege" abhängig machen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Fitnessvertrags ist unwirksam.




Leitsatz
Zu den formellen und materiellen Anforderungen an die fristlose Kündigung eines sog. Fit-nessvertrages wegen Krankheit

Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien schlossen am 02.09.08 eine von den Parteien so genannte Mitgliedsvereinba-rung, die den Beklagten zur Nutzung sämtlicher Trainingseinrichtungen de[s] Fitnessstudios A und zur Teilnahme an den im Kursplan aufgeführten Kursen berechtigte gegen die Zah-lung eines monatlichen Entgeltes von 43,90 €.
In dem von den Parteien ausgefüllten Formular ist folgende Klausel aufgeführt:
"Ordentliche und außerordentliche Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist durch geeignete Belege glaubhaft zu machen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Fitnessvertrages wird auf die zur Akte gegebene Foto-kopie (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31.01.09 (Bl. 26 d.A.) kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum Ablauf des Februar 2009 und begründete dies mit einem "schweren Rückenleiden" und Sehnenentzündungen im Fuß, weswegen er seit Wochen in ärztlicher Behandlung sei.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.02.09 (Bl. 27 d.A.) mit, die Mitgliedschaft könne erst zum 31.08.2010 gekündigt werden, für eine vorzeitige Auflösung werde "entspre-chender Beleg" benötigt.
Daraufhin übersandte der Beklagte zum Nachweis seiner Sportunfähigkeit die ärztliche Bescheinigung des Rheumatologen Dr. med. B vom 16.03.09.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gegebene Fotokopie (Bl. 29 d.A.) verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.09 (Bl. 13-15 d.A.) teilte der Kläger mit, die ärztliche Bescheinigung sei nicht ausreichend und verlangte weitere Aufklärung über die Krankheit.
Der Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 17.09.09 und legte eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. B vom 16.09.09 vor, mit der eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen und großen Gelenke sowie der Verdacht einer entzündlichen Spondyloarthritis und Sacroiliitis bestätigt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Bescheinigung wird auf die zur Akte gege-bene Fotokopie (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der rückständigen Beiträge von März 09 bis September 2010 von (18 x 43,09 €) 790,20 €.
Der Kläger bestreitet die Sportunfähigkeit des Beklagten.
Er ist der Ansicht, die Kündigung habe den Vertrag nicht vorzeitig beenden können, so dass er erst zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet sei. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien keine geeigneten Belege zur Glaubhaftmachung der Sportunfähigkeit. Aber selbst wenn der Beklagte keinen Sport mehr ausüben könne, so könne er doch die weiteren Angebote wie Sauna, Trainingskurse und Physiotherapie in Anspruch nehmen, weswegen die fristlose Kündigung nicht wirksam sei.

Er beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an ihn 790,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei im Januar 2009 schwer erkrankt. Bald habe sich der Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung bestätigt. Ihm sei ärztlicherseits dringend von jeglicher sportlicher Betätigung abgeraten worden. Eine langwierige Behandlungsdauer und ein langwieriger Krankheitsverlauf sei prognostiziert worden. Er sei daher spätestens Ende Januar dauerhaft sportunfähig gewesen. Jegliche sportliche Betätigung sei ihm aufgrund der entzündlichen Gelenkerkrankung von ärztlicher Seite untersagt worden. Es habe sich dabei um eine Er-krankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen und großen Gelenke gehandelt. Die Beschwerden seien im Januar 2009 erstmals aufgetreten und durch Untersuchungen habe sich der Verdacht einer entzündlichen Spondyloarthritis und Sacroilii-tis bestätigt.
Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 10.11.10 (Bl. 98 d.A.) Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. C vom 01.12.10 (Bl. 111 f d.A.) und des Dr. med. B vom 08.12.10 (Bl. 121 f d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beiträge, da die Mitgliedschaft mit Schreiben vom 31.01.09 rechtswirksam zum 28.02.2009 aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
Dauerschuldverhältnisse, wie der hier vorliegende Fitnessvertrag, können von jedem Vertragsteilnehmer jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB gekündigt werden.

Mit Einführung der genannten Vorschrift hat sich der Streit, ob Fitnessverträge eher dem Miet- oder eher dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sind, erledigt. Jedenfalls richtet sich die fristlose Kündigung jetzt ausschließlich nach § 314 BGB.
Danach ist die Kündigung formfrei und ohne Angaben von Gründen möglich.

Allerdings sieht die zwischen den Parteien geschlossene Mitgliedsvereinbarung für die außerordentliche Kündigung Schriftform vor; außerdem ist der Kündigungsgrund durch geeignete Belege glaubhaft zu machen.
Hierbei handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, deren Wirksamkeit gemäß § 307 ff BGB zu überprüfen ist.Die Klausel, wonach Schriftform verlangt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. § 309 Nr. 13 BGB).
Dagegen verstößt die allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Kündigungsgrund durch "geeignete Belege" glaubhaft zu machen ist, gegen das Transparenzgebot und ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Die Bestimmung lässt nicht erkennen, was unter "geeigneten Belegen" zu verstehen ist. Dass der Begriff unbestimmt und dehnbar ist, bestätigt das eigene Anwaltsschreiben des Klägers vom 20.08.09, nach dem nicht nur vorgegeben wird, dass eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, sondern auch in 4 Punkten der Inhalt eines solchen Schreibens konkretisiert wird.
Die Auslegung "geeignete Belege" erstreckt sich von der einfachen ärztlichen Erklärung, dass der Kündigende keinen Fitnesssport betreiben soll bis zur Vorlage der gesamten ärztlichen Behandlungsunterlagen. Außerdem suggeriert die Klausel, der Verwender habe die Oberhand über die Auslegung und könne selbst entscheiden, was er für geeignet halte und was nicht. Letztlich kann dies aber dahin gestellt bleiben.
Wenn man diese Klausel für wirksam halten wollte, dann hätte der Beklagte spätestens mit der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B vom 16.09.09 einen geeigneten Beleg vorgelegt. Die ärztliche Bescheinigung enthält die Diagnose "Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen und großen Gelenke und Verdacht einer entzündlichen Spondyloarthritis und Sacroiliitis" und den Hinweis, dass eine sportliche Betätigung auch leichter Art für mindestens 1 Jahr seit Januar dieses Jahres kontraindiziert sei.

Damit hätte der Beklagte den Anforderungen aus dem Vertrag, geeignete Belege vorzulegengen, genüge getan.
Die Anforderungen, die an "geeignete Belege" zu stellen wären, könnten nicht hoch sein. Bei der Interessenabwägung geht es einerseits um den Schutz der Intimsphäre des Beklagten und andererseits um die Planungssicherheit des Beklagten, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können.
Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung; Krankheiten sind des-halb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die Rechtsordnung verdeutlicht dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so dass der Anspruch strengsten Schutz genießt.
Der Schutz der Intimsphäre hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber hat deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. Zweifel sind nur über das Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten sind.
Nach Einholung der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. B vom 08.12.10 steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte an einer Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises mit Befall der kleinen und großen Gelenke litt, und ihm das Weitertrainieren in dem Fitnessstudio des Klägers unzumutbar war. Der Zeuge bekundete in seiner schriftlichen Aussage, dass sich der Beklagte erstmals am 16.02.09 wegen Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Fuß bei ihm in der rheumatologischen Praxis vorgestellt habe. Nach verschiedenen Untersuchungen habe er bei dem Beklagten eine Spondyloarthritis mit Sacroiliitis beidseits und peripherer Gelenkbeteiligung diagnostiziert. Es handele sich hierbei um eine schwere Erkrankung, die seit Januar 2009 vorgelegen habe. Ferner sei die Erkrankung chronisch und bedürfe einer dauerhaften und langwierigen Behandlung. Weiterhin führt er aus, dass die Krankheit in Schüben verliefe, die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erfordere und dass ein akuter Schub oftmals mit erheblichem Krankheitsgefühl und morgendlicher Steifigkeit verbunden sei. Aufgrund dieses Krankheitsbildes bescheinigte der sachverständige Zeuge dem Beklagten eine dauerhafte Sportunfähigkeit spätestens seit Januar 2009.
Hierin liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB.
Dem Beklagten war unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger als Betreiber des Fitnessstudios ein berechtigtes Interesse daran hat, Mitglieder langfristig an sich zu binden und von diesen Kun-den regelmäßige Zahlungen zu erhalten, um finanzielle Planungssicherheit zu erreichen. Dem steht das Interesse des Beklagten aber gegenüber, nicht für Leistungen zahlen zu müssen, die er nicht in Anspruch nehmen kann.
Dem Interesse des Beklagten ist der Vorrang einzuräumen, wenn er aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht nutzen kann; mithin wenn ihm wegen Krankheit auf Dauer jede sportliche Betätigung verwehrt ist (BGH 23.10.96 XII ZR 55/95).
Die bei dem Beklagten aufgetretenen Beschwerden stellen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Umstände auf Seiten des Beklagten haben sich im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.09.08 wesentlich geändert. Diese wesentliche Veränderung liegt zwar grundsätzlich im Risikobereich des Beklagten, schließt jedoch vorliegend nicht das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aus. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beklagte die Erkrankung nicht beeinflus-sen konnte, diese erst nach Vertragsschluss auftrat und für den Beklagten wegen seines noch jungen Alters selbst überraschend und ungewöhnlich war.
Das Kündigungsrecht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das ärztliche Attest sich nicht mit dem gesamten Leistungsangebot des Klägers auseinandersetzt. Hierauf kommt es nicht an.
Wie bereits festgestellt, liegt bei dem Beklagten eine dauerhafte Sportunfähigkeit vor. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht nur eine bestimmte Art der sportlichen Betätigung nicht ausüben kann, sondern jede sportliche Betätigung, auch der leichten Art, ausgeschlossen ist. Die Trainingsmöglichkeiten, wegen derer der Beklagte den Vertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, konnte er durch die Erkrankung daher nicht mehr nutzen. Mithin müsste der Beklagte bei Fortbestehen des Vertrages für Leistungen zahlen, die er nicht in Anspruch nehmen kann. Synallagmatische Gegenleistung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und Geschäftsgrundlage waren sämtliche und nicht nur bestimmte ausgewählte Angebote des Klägers, wobei die sportlichen Angebote mit dem Schwerpunkt Fitnesstraining den Schwerpunkt bildeten. Da der Beklagte die wesentliche Vertragsleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss er sich nicht auf alternative Leistungsangebote, wie etwa Sauna, Solari-um oder Entspannungskurse verweisen lassen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn es dem Beklagten schon bei Abschluss des Vertra-ges auf diese Angebote angekommen wäre und er diese Angebote in Anspruch genommen hätte. Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen.
Dies gilt erst recht für die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit der physiotherapeutischen Betreuung durch sein Personal. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob das Personal hierfür ausreichende Fachkunde besitzt, kann der Beklagte nicht durch den Fitnessvertrag verpflichtet werden, eine ärztlich verordnete Krankengymnastik gerade dort zu absolvieren. Dies würde die Freiheit des Beklagten, seinen Physiotherapeuten frei zu wählen, in unzumutbarer Weise einschränken.
Der Beklagte hat sein Kündigungsrecht auch fristgerecht ausgeübt.
Gemäß § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Unstreitig traten erste Beschwerden beim Beklagten im Januar 2009 auf. Eine abschließende Diagnose erfolgte durch den Facharzt Dr. med. B, bei dem der Beklagte erstmals am 16.02.09 vorstellig wurde. Zwischenzeitlich war der Beklagte bereits ab dem 21.01.09 von dem behandelnden Orthopäden Dr. med. D krankgeschrieben worden. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 31.01.09. Diesen Zeitraum hält das Gericht für angemessen.
Die ersten Beschwerden des Beklagten bilden hier allein nicht die Tatsachen, die den wichtigen Grund ausmachen. Vielmehr bildet hier das Vorliegen der dauerhaften und schwerwiegenden Erkrankung den wichtigen Grund. Zuvor konnte der Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei seinen Beschwerden um eine kurzfristige Erkrankung handelte.
Aufgrund der wirksamen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis daher mit sofortiger Wirkung beendet, so dass der Kläger die geforderten Beiträge nicht ersetzt verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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