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Haftung bei Mitgliedschaft in privatem Lauftreff

Dies ist eine Diskussion zu Haftung bei Mitgliedschaft in privatem Lauftreff innerhalb des Forums Sportrecht

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Alt 25.10.2009, 01:25
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Haftung bei Mitgliedschaft in privatem Lauftreff

Hallo,

angenommen, es gäbe einen privaten Lauftreff - kein Verein -, der in der Beitrittserklärung eine folgendermaßen formulierte Passage hätte:
"Ich nehme als Privatperson teil und bin in eigener Person versichert. Bei gemeinsamen Laufveranstaltungen tritt die Versicherung des Veranstalters in Kaft."
Dann hielte ich die Formulierung "... tritt die Versicherung des Veranstalters ist klar." für recht fragwürdig. Die Absicht, die Haftung von sich selbst wegschieben zu wollen, würde zwar deutlich, allerdings bestünde die Möglichkeit, dass auch der Veranstalter die Verantwortung nicht übernehme.

Weiter angenommen, eine beliebige Person verletze sich bei einer Laufveranstaltung, bei der sie für diesen privaten Lauftreff angetreten sei. Den Veranstalter könnte sie wahrscheinlich nicht belangen, da dieser die Verantwortlichkeit wahrscheinlich auch von sich abweist. Könnte sie den Lauftreff mit Verweis auf die obige Passage haftbar machen?

Vielen Dank schon im Voraus,
John
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  #2 (permalink)  
Alt 25.10.2009, 14:31
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AW: Haftung bei Mitgliedschaft in privatem Lauftreff

Zitat:
Zitat von JohnDennis

Weiter angenommen, eine beliebige Person verletze sich bei einer Laufveranstaltung, bei der sie für diesen privaten Lauftreff angetreten sei. Den Veranstalter könnte sie wahrscheinlich nicht belangen, da dieser die Verantwortlichkeit wahrscheinlich auch von sich abweist. Könnte sie den Lauftreff mit Verweis auf die obige Passage haftbar machen?

Ganz klar: NEIN.

Der Lauffreund startet bei Wettkämpfen grundsätzlich auf eigenes Risiko und unterschreibt das i.d.R. auch mit der Anmeldung.

Die Verletzung kann er somit nur bei seiner privaten Unfallversicherung melden, die im Falle eines dauerhaften Schadens zahlt.
Wenn ein "Gegner" Schuld an der Verletzung/Sturz trägt, ist dessen Privathaftpflichtversicherung zuständig.
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