Dies ist eine Diskussion zu Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke innerhalb des Forums Sportrecht
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| Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Im Jahr 2028 gelten die gleiche Gesetze wie heute, da die sich so gut bewährt haben. Nun gibt es aber ein Problem im Jahr 2028, genauer gesagt am 23.05.2028. Am 23.05.2028 kündigt Herr H seinen Fittnessstudiovertrag außerordentlich, da ihm mehrfach verboten wurde seine Plastikflasche mit Wasser auf die Trainingsfläche zu nehmen. Der normale Vertrag würde bis zum 31.12.2028 laufen. Desweiteren widerruft er die Einzugsermächtigung. Bei der außerordentlichen Kündigung aus gutem Grund beruft sich Herr H auf die 3 antiken Gerichtsurteile, die sich bis zum Jahr 2028 nicht verändert haben. Landgericht Stade; Urteil vom 29.10.1998 [Aktenzeichen: 4 O 35/97] Oberlandesgericht Brandenburg; Urteil vom 25.06.2003 [Aktenzeichen: 7 U 36/03] Landgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 24.11.2004 [Aktenzeichen: 2/2 O 307/04] Anfang Juni des Jahres 2028 wird nun Herrn H der Beitrag des Studios abgebucht und Herr H bucht natürlich gleich zurück, da er ja am 23.05.2028 die Einzugsermächtigung widerrufen hat. Ende Juni des bis dorthin schönen Sommerjahres 2028 bekommt Herr H Post vom Anwalt des Studios, die besagt, dass Herr H kein außerordentliches Kündigungsrecht hat, da sich die Vertragsumstände nicht derart verändert haben, dass ein Festhalten bis zum Ende des Vertrages zugemutet werden kann. Der Anwalt des Studios fordert der Beitragspflicht nachzukommen oder es gibt eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wie soll sich Herr H in der Zukunft verhalten, ist seine außerordentliche Kündigung rechtens und wie stehen seine Chancen beim Gerichtsfall? Na, wer kann diesen fiktiven Fall lösen? Mit freundlichen Grüßen Sternverschluss |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Im Jahr 2028 gibt es noch Anwälte...? Im Ernst: Lässt man den ganzen Schmuck mal außen vor, geht es doch um die Frage, ob H ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat. Einen solchen außerordentlichen Kündigungsgrund kann ich beim besten Willen nicht erkennen. Woraus sollte der folgen? H hat verschiedene Möglichkeiten. Er könnte auf Feststellung klagen, dass er sein Wasser mitnehmen darf. Er könnte ggf. Schadensersatz verlangen. Das könnten ggf. die Kosten für das Wasser sein, das er dort erwirbt. Viele weitere Ansprüche sind auch denkbar, aber fristlose Kündigung? Nein. |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Wenn RS vorhanden wäre sollte es beinahe eine Pflichtübung sein! und andererseits eigentlich auch, bei genug Nervenstärke und potenziellen Vermögen. Der Streitwert ist im Risiko des Verlierers, ich selbst sehe gute Karten. Schränke aber gerne ein, dass hier meine Glaskugel weder grün noch rot anzeigt. Glaube sogar, dass das Studio eher den Kampf vorher aufgibt, als hier den Wirbel schlechtweg zu veranstalten. Ich hoffe auf Standhaftigkeit der Annahme zum Fight Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Es geht hier doch schlicht darum, dass von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze vom Inhaber des Studios missachtet werden. Ein Ignorieren bestehender Rechtsprechung zugunsten eines Kunden bedeutet im Umkehrschluss eine Benachteiligung des Kunden, die er nicht hinnehmen muss. Eine diesbezügliche AGB-Regelung in den Bedingungen dieses Studios wäre unwirksam. Daher muss hier mit einer Klage nichts festgestellt werden, da aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung die Tatsachen bereits feststehen. Wird das vom Studio unbeachtet gelassen zum Nachteil des Kunden, dann sehe ich einen Grund zur fristlosen Kündigung wegen Benachteilung des Kunden in unangemessener Weise. Der RA der Gegenseite würde mich dabei nicht einschüchtern, denn auch die RA in 2028 kochen nur mit Wasser... . Geht der RA darauf nicht ein, dann ist anzuraten, ebenfalls einen RA zu nehmen und "es darauf ankommen zu lassen". Dann würde es wieder ein aktuelles Urteil zu diesem Thema geben, wenn nicht der gegnerische RA schon vorher aufgibt, weil die Einschüchterungstaktik nicht funktioniert hat. Er will doch keinem glauben machen, dass gerade er, der es wissen müsste, sich über gängige Rechtsprechung hinwegsetzt! Allerdings gilt natürlich: Vor Gericht und auf hoher See... Es gibt noch eine Entscheidung, die das gleiche Ergebnis wie die anderen Urteile hat: Landgericht Bamberg - 1 O 27/99
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke wo soll denn da der wichtige grund sein? es geht doch hier nur um nebenpflichtsverletzungen. die hauptleistungspflicht wird ja vom studio erbracht. wenn H nun dauerhaft oder wiederholt nicht ins studio dürfte - dann vielleicht. aber so? wohl kaum. weiterer aspekt. offenbar wird dem H die mitnahme seiner Getränke ja offenbar unter hinweis auf die von ihm unterzeichneten agb untersagt. diese dürften zwar unzulässig sein, aber dennoch konnte H sie zur kenntnis nehmen. soll heißen: er wusste, was ihn erwarten würde. das wäre bei einer interessensabwägung zu seinen lasten zu berücksichtigen. |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Hallo, laut der Rechtsprechung ist die AGB-Bestimmung unwirksam und damit wohl unzulässig. Das ist nichts anderes, als wird ein Gesetz nicht beachtet. Wenn das kein Grund sein soll, was dann? Es kann doch wohl nicht rechtens sein, dass man argumentiert, die Hauptleistung wird erbracht, aber die ganzen Peripherie-Gegebenheiten sind leider zu Deinem Nachteil nicht rechtsprechungskonform. Einem juristischen Laien wird man wohl kaum vorwerfen können: Hättest Du die Rechtsprechung gekannt, hättest Du den rechtsprechungswidrigen Vertrag nicht unterzeichnen brauchen. Das ist doch absurd!
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke @13: Aber so leicht ist es mit der außerordentlichen Kündigung eben nicht. Es geht darum, dass einer Seite ein Festhalten am Vertrag schlicht nicht zugemutet werden kann. Das ist die letzte Notbremse und verlangt stets eine Intessensabwägung. Klassisches Beispiel ist, dass Gefahr für Leib und Leben bestehen etc. Das wäre evtl. der Fall, wenn es ZUDEM auch keinen Verkauf gäbe. Dann droht ja eine Hitzeschlag, Austrocknung oder was auch immer. Aber Sinn dieser Vorschrift ist es ja gerade, den Verkauf zu fördern. Der Kunde kann diverse rechtliche Schritte einleiten. Habe ja schon einiges aufgeführt. Er kann zudem die Vorschrift auch einfach ignorieren, sein Wasser mitnehmen und sehen, was passiert. Bekommt er deswegen Hausverbot, kann er sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Bekommt er vom Besitzer oder dem Personal deswegen "eins in die Fresse" - dann hätte er den wichtigen Grund. So leider nicht. Den Prozess verliert er - egal ob jetzt oder 2028. |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Ich bin nach wie vor nicht so ganz überzeugt, aber letztlich kommen ja die genauen Fakten des Einzelfalls zum Tragen, daher werde ich mich auch nicht - wie schon gesagt - endgültig festlegen. Ein Ergebnis aus diesem Fall würde mich schon interessieren. Es mutet allerding recht seltsam an, AGB in einem Vertrag anzubieten, die definitiv falsch sind und den Kunden in die Irre führen und dieser dann auch noch klageweise feststellen lassen soll, dass die Konsequenzen aus diesem rechtsprechungsmäßig eindeutig unrichtigen Vertrag unzulässig sind. Das Ergebnis müsste dann doch sein, dass die AGB für unwirksam erklärt und daraus folgend die Konsequenz unzulässig ist. Das erscheint mir schon deshalb unlogisch, weil die Unwirksamkeit der AGB seit langer Zeit feststeht und daher praktisch nicht existiert, auch wenn die fälschlicherweise im Vertrag steht. Möglicherweise habe ich einen Knick in der Optik, aber etwas Nichtiges kann nicht vereinbart werden. Dann ist der Vertrag in diesem Punkt eben wegen Unmöglichkeit nicht zustande gekommen. Mir leuchtet es aber nicht ein, erst "ein Hausverbot" oder "eine in die Fresse" einhandeln zu müssen, um etwas gerichtlich festgestelltes Nichtiges erneut gerichtlich klären zu lassen. Für mich wäre vielmehr die Konsequenz: Wegen der Nichtigkeit dieser AGB darf ich entweder Getränke mitbringen oder ich steige aus diesem unrichtigen Vertrag fristlos aus, da hier etwas Unzulässiges zu meinen Lasten verlangt wird.
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Ich glaube, du siehst da ganz generell was falsch. Stell dir vor, alle Verträge könnten fristlos gekündigt werden, bloß weil eine Regelung innerhalb eines komplexen Regelwerkes unzulässig ist! Das würde faktisch bedeuten, das mindestens 99 Prozent aller Dauerschuldverhältnisse auf der Stelle außerordentlich kündbar wären, denn nach meiner Erfahrung gibt es kaum ein komplexes Vertragswerk, das keine unwirksame Regel enthalten würde. In diesem Vertragswerk ist eben die Getränke-Regelung vermutlich unwirksam. Und nur deswegen, bzw. weil der Verwender der AGB anderer Auffassung ist, soll die andere Seite ein Recht zur außerordentlichen Kündigung haben? Warum? Wie gesagt, dann wäre die außerordentliche Kündigung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, wäre ad absurdum geführt. Anderes Beispiel: In deinem Mietvertrag steht, dass du alle drei Monate verpflichtet bist, deine Wohnung komplett zu renovieren. Absurde Regelung? Na klar! Und deswegen ist diese Regelung auch nichtig. Aber hättest du deswegen das Recht, fristlos zu kündigen, bloß weil dein Vermieter anderer Auffassung ist? Selbstverständlich nicht. Anders sieht es aus, wenn er dir Schläge androht oder ähnliches. Kommt zum Glück ja selten vor. Dir bleibt also nur, mit diesem Konflikt zum Ärger des Vermieters zu leben und ggf. ordentlich zu kündigen - oder auch nicht. |
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Dann fasse ich mal zusammen: Einig dürften wir uns darüber sein, dass ein Recht auf fristlose Kündigung (§ 314 I BGB) nicht ausgeschlossen werden kann im abzuschließenden Vertrag. Fest steht auch, dass es Gründe gibt, die unmittelbar zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dazu: a. Es gibt jedoch insoweit andere Möglichkeiten aus einem abgeschlossenen Fitness-/Sportstudiovertrags herauszukommen. Eine fristlose Kündigung ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich. Nach § 314 I BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. b. Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) des jeweiligen Fitness-/Sportstudios ausgeschlossen werden. Das Fitness-/Sportstudio kann sich bei einer außerordentlichen Kündigung des Mitglieds z.B. nicht das Recht vorbehalten die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen selbst zu prüfen (BGH, Az.: XII ZR 174/95, Urteil vom 23.10.1996, hier bei ärztlichem Attest). Auch ist eine AGB-Klausel unwirksam, dass Der Beitrag ..auch dann regelmäßig zu zahlen ist, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt (BGH, Az.: XII ZR 55/95, Urteil vom 23.10.1996). Die Rechtsprechung hat u.a. für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt: Krankheit, Wohnungswechsel, Schwangerschaft, Grundwehrdienst etc. Danach bliebe nur das Ergebnis, dass das Aufzwingen der Studiogetränke aufgrund einer nichtigen AGB nicht als Grund herreicht für eine fristlose Kündigung. Der Grund ist in der obigen Aufzählung in der Tat nicht berücksichtigt, könnte man zur Not aber unter "u.a." setzen. Wäre das so akzeptabel? Ich finde die Diskussion übrigens aufschlussreich! Thankx schon mal, Anerkennung folgt!
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