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Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich? innerhalb des Forums Sportrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2010, 19:54
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Arrow Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich?

Hallo,

angenommen Sportler A ist in einem FItnessstudio angemeldet, Vertragslaufzeit 22 Monate und zahlt dafür wöchentlich 3,99€ Beitragsgebühr. Nach 9 Monaten wird die Beitragsgebühr von 3,99€ auf 4,99€ erhöht. Da A seine Kontoauszüge nicht regelmäßig überprüft hat und erst ca. 7 Monate fällt A auf, dass ihm regelmäßig 4,99€ anstatt der vereinbarten 3,99€ abgebucht werden.
In seinem Vertrag steht keine Klausel über eine mögliche Beitragserhöhung.
Nachdem A dies entdeckt hat, geht er sofort zu seinem Fitnesscenter und fragt nach, wieso nicht mehr 3,99€ sondern 4,99€ abgebucht werden.
Begründung des Fitnessstudios: Es wurde postalisch darüber informiert.
Desweiteren ist diese Beitragserhöhung wie ein Mietvertrag anzusehen, normale Wohnungsmieten werden ja schließlich auch ab und zu erhöht.
A hat jedoch nie einen Brief über eine Beitragserhöhung erhalten.


Da ich im Forum hier nach so einem Fall gesucht habe, bin ich lediglich auf den Verweis gestoßen:

„" Ferner bleibt das Recht auf Preisänderungen durch z.B. Maßnahmen des Gesetzgebers (z.B. Mehrwertsteuer und Unternehmenssteuer etc.) ausdrücklich vorbehalten“. Diese Klausel ist unwirksam, bei einer Erhöhung kann fristlos gekündigt werden.
LG Hannover - 14 O 383/96 "


Kann in diesem Fall das fristlose Kündigungsrecht geltend gemacht werden? Die Mietgliedschaftsänderung wurde ja ca. 7 Monate "blind" hingenommen.
-> Fitnessstudio könnte auf konkludentes Handeln argumentieren?

Da im Vertrag NIE eine Klausel bzgl. Beitragserhöhung genannt worden ist, ist diese Erhöhung ja eigtl. rechtswiedrig (Ausnahme ist doch MWST, jedoch auch nur 3% und keine 25%).


Grüße

Joe
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2010, 18:17
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AW: Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich?

Wenn der Vertrag keine Möglichkeit der Beitragsanpassung vorsieht, hat der Betreiber auch kein Recht, diese durchzuführen. Egal, ob er Sportler A darüber vorab informiert haben will oder nicht. Sportler A sollte das zuviel abgebuchte Entgelt zurückfordern.

Ein Grund für eine fristlose Kündigung durch Sportler A sehe ich hier jedoch nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.11.2010, 17:00
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AW: Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich?

Hallo,

worauf kann sich A hier berufen? (Vertragsbruch § xy BGB ?)
Das Fitnesscenter behauptet, der Fitnesscenter-Vertrag wäre gleichzusetzen mit einem Mietvertrag.
Gibt es eine etwas genauere Definition von so einem Fitnesscenter-Vertrag o.ä. ?

Grüße

Joe
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  #4 (permalink)  
Alt 26.11.2010, 19:27
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AW: Fitnessstudio - Beitrageserhöhung um ca 25% - Kündigung nachträglich möglich?

Zitat:
Zitat von joe87 Beitrag anzeigen
Hallo,

worauf kann sich A hier berufen? (Vertragsbruch § xy BGB ?)
Das Fitnesscenter behauptet, der Fitnesscenter-Vertrag wäre gleichzusetzen mit einem Mietvertrag.
Gibt es eine etwas genauere Definition von so einem Fitnesscenter-Vertrag o.ä. ?

Grüße

Joe
Rein von der Logik her ist ein Fitneßvertrag beides: ein Mietvertrag und ein Dienstleistungsvertrag. Ein Vertragsmix also.

Hier mal ein kurzes Beispiel eines solchen Vertragsmixes zur Verdeutlichung: Du gehst in ein Restaurant und bestellst Dein Essen. Dadurch gehst Du a) einen Mietvertrag ein (Teller und Besteck), b) einen Dienstleistungsvertrag (Bekochung, Bewirtung) und c) einen Kaufvertrag (die Speisen).

Zurück zum geliebten Fitneßstudio: Die Rechtsprechung geht davon ganz überwiegend aus, daß es sich bei einem Fitneßvertrag nicht um einen gewöhnlichen Mietvertrag handelt. Beispiel: Bei einem normalen Mietvertrag trägt allein der Mieter das Risiko der Gebrauchsüberlassung, was bedeutet, daß z.B. eine dauerhafte Erkrankung des Mieters bei einem reinen Mietvertrag kein Kündigungsgrund ist, beim Fitneßvertrag hingegen schon! (gem. § 537 BGB Abs. 1: "Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.")

Die Gerichte argumentieren, daß nach Art und Weise der Gebrauchsüberlassung der Fitneßvertrag kein typischer Mietvertrag ist. Ergo: somit sind die entsprechenden Vorschrift auch nicht anwendbar!

Ein Fitneßvertrag ist also kein Mietvertrag, sondern seinem Wesen nach (Art und Weise der Gebrauchsüberlassung) ein Dienstleistungsvertrag!
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fitnessstudio beitragserhöhung, vertragsbruch

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