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Fitnessstudio: Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Einzugsermächtigung

Dies ist eine Diskussion zu Fitnessstudio: Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Einzugsermächtigung innerhalb des Forums Sportrecht

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Alt 21.11.2010, 10:30
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Fitnessstudio: Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Einzugsermächtigung

Hallo Forum,

Herr A hat seinem Fitnessstudio die Einzugsermächtigung entzogen. Das Fitnessstudio hat dennoch Beiträge vom Konto des Herrn A abgebucht.

Für Herrn A ist das ein Vertrauensbruch, er empfindet das als Missbrauch seiner Bankdaten, wenn nicht sogar als Betrug.

Kann Herr A aufgrund dieser Tatsachen sein Vertragsverhältnis mit einer außerordentlichen Kündigung beenden?

Liebe Grüße

Eure Luise
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Alt 21.11.2010, 16:31
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AW: Fitnessstudio: Außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Einzugsermächtigung

Zitat:
Zitat von LuiseSchulz Beitrag anzeigen
Hallo Forum,

Herr A hat seinem Fitnessstudio die Einzugsermächtigung entzogen. Das Fitnessstudio hat dennoch Beiträge vom Konto des Herrn A abgebucht.

Für Herrn A ist das ein Vertrauensbruch, er empfindet das als Missbrauch seiner Bankdaten, wenn nicht sogar als Betrug.

Kann Herr A aufgrund dieser Tatsachen sein Vertragsverhältnis mit einer außerordentlichen Kündigung beenden?

Liebe Grüße

Eure Luise

Grundsätzlich:
Es nicht zulässig, daß eine am elektronischem Lastschriftverfahren teilnehmende Partei, z.B. eine Sportstätte, sich quasi am Konto einer anderen Partei nach deren Widerruf der Einzugsermächtigung, selbst bedient.


Dann:
Wer sich am Konto eines anderen quasi selbst bedient, macht sich u.U. strafbar. Dies wäre z.B. der Fall, wenn es vorher nie eine Einzugsermächtigung gegeben hat und auch nie eine Geschäftsverbindung bestanden hat. Aber auch hier könnte er sich rausreden: " ... da lag wohl ein Fehler unserer Verwaltung vor", " ... da hat es wohl ein Mißverständnis gegeben", " ... selbstverständlich erhalten Sie das irrtümlich abgebuchte Geld zurück", usw. usf. Kein Stattsanwaltschaft wird da jemals Ermittlungen wegen Betrugsverdacht aufnehmen. Was anderes wäre es z.B., wenn jemand dies im größeren Stil (auch bei kleineren Summen) bei vielen Leuten macht, die in keinster Weise mit ihm in irgendeinem Geschäfstverhältnis stehen.


Kündigung:
Nein, das geht sicher nicht. Da müßte der Sportstättenbetreiber schon rechtskräftig verurteilt werden (in der Praxis wird aber in der Regel nicht einmal ermittelt!). Der Sportstättenbetreiber wird immer sagen können, daß ihm ja die eingezogene Summe zusteht, er lediglich "aus Versehen" den Widerruf nicht beachtet habe, usw. usf.


LG
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einzugsermächtigung, sonderkündigungsrecht

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