Dies ist eine Diskussion zu Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb innerhalb des Forum Sportrecht
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| vor einiger Zeit sprach Hans ein Trainer T des Fitness-Studios an und meinte, er sollte sein mitgebrachtes Getränk das nächste mal in der Umkleide lassen und Studio-Getränke kaufen. Darauf hin hat Hans einiges zum Thema eigene Getränke im Fitness-Studio gelesen (LG Stade, OLG Brandenburg). Soweit so gut. T hat Hans nun erneut angesprochen und nochmals aufgefordert, nur Studio-Getränke (0,5l á 1,80EUR) innerhalb des Trainingsbereiches zu trinken. Daraufhin hat Hans den Trainer auf die Urteile des LG und OLG angesprochen und jener meinte nur, dass das hier nicht gelte, da das Studio ein Gastronomiebetrieb und der Trainingsbereich als abgeschlossener Bereich innerhalb dieses Gewerbes zu sehen sei und die Urteile hier keine Gültigkeit hätten. Hans ist nun etwas verwundert und weiß nicht so recht, ob das stimmt? Kann das richtig sein, oder gelten die Urteile auch hier? Was soll/kann Hans tun? Danke schonmal Geändert von PCUser1 (19.08.2007 um 16:39 Uhr). Grund: Verallgemeinert |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb Erst einmal den Betrag in neutrale Form bringen, da keine Rechtsberatung zu einem Einzelfall erteilt werden kann. Im Übrigen gelten Urteile für alle Studios!
__________________ Gruß 13 Man gönnt sich ja sonst nix. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Erstes Symbol rechts neben dem "Permalink"). DANKE! --> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum! <-- |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb Kann sich der Betreiber auch nicht damit herausreden, dass es, wie er sagt, eine "Gaststätte" ist, die als Räumlichkeit einen Trainingsbereich besitzt?? |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb Warum dies in Fitnessstudios erlaubt ist, dass jeder seine eigenen Getränke mitzubringen darf liegt daran, dass wenn trainiert wird der Flüssigkeitsverlust nicht ausbliebt. Aus gesundheitlichen Gründen ist es daher unbedingt nötig zu drinken. Daher darf man seine Getränke auch selbst mitbringen da hier nicht die Wahl bleibt drinke ich was oder nicht. Z:B Disco oder Kino. Denn im Fitnessstudio wäre dies bei einem langen Training mit großem Flüssigkeitsverlust sogar Lebensgefährlich besonders bei größer Hitze. Und es ist keinen Zumutbar täglich 10 Euro für Getränke auszugeben. Glasflaschen sind jedoch wegen de Verletzungsgefahr nicht erlaubt. Jedes Fintessstudio müsste sowies sich eine Gaststättengenehmigung einholen wenn es Getränke ausschänkt. Somit unterscheidet sich auch das Studio A. nicht von anderen. |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb so ähnlich sollte man mal nach der Gaststätten-und Schankerlaubnis, den gesonderten Toilettenanlagen für Damen und Herren, etc. ...den T fragen,......Kurzum, wie bereits die Vorredner anführten! Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb Hallo Monaco501, ja das ist wirklich zum lachen! Ich kenne einen Fall den würde es verboten Getränke im Fitnessstudio auszuschenken weil es keine Gaststättengehmigung hatte.(Auflagen wie du beschrieben hast). Obwohl er nur aus Flaschen ausschenken wollte. Jedoch wären hierfür dann soviele auflagen nötig das es jetzt nur einen Getränkeautomaten gibt. Aber auch nur einen haben sie genehmigt. |
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| Die Frage ist, ob eine schriftliche Abfassung einer solchen Regelung (keine eigenen Getränke im gesamten Fitnessbereich) nicht automatisch Sittenwidrigkeit des Vertrages oder zumindest Anfechtbarkeit wegen verbotener Koppelverträge beinhaltet. Die Salvatorische Klausel ist seit geraumer Zeit nicht mehr gültig, so daß u. U. die verbotene Klausel die Wirksamkeit des Gesamtvertrages beeinträchtigt. Welcher (spitz)findige Mensch würde mir hierzu ein Urteil nennen, dies könnte eine interessante Variante werden... |
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| AW: Eigene Getränke im Fitness-Studio/Gastronomiebetrieb Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Genaues Datum werde ich in Erfahrung bringen. Die Rechtsprechung zielt seit einiger Zeit auf Klauseln SALVATORISCHER ART; damit kein Freibrief für Vertragsungleichheit besteht, Melde mich in Kürze wieder |
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