Dies ist eine Diskussion zu Außerordentliche Kündigung/Fitness-Studio innerhalb des Forums Sportrecht
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| Außerordentliche Kündigung/Fitness-Studio Ein Fitness-Studio hat in einem seiner Vertragspunkte folgendes aufgeführt: "Wird ein Mitglied durch dauerhaft zwingende gesundheitl.Gründe. Einberufung zur Bundeswehr oder Wohnsitzwechsel von mehr als 50km, der die Clubnutzung unzumutbar macht, an der Clubnutzung gehindert, kann der Vertrag zum nächsten Monatsende außerordentlich schriftlich gekündigt werden, unter Vorlage behördlicher oder ärztl.Nachweise. In diesen Fällen wird die gewesene Vertragszeit nachberechnet mit den für sie vorgesehenen Kostensätzen." Von Interesse ist hierbei der letzte Satz. Ist es zulässig, eine Nachberechnung ,wenn ein z.B. Umzug des Mitgliedes ins Ausland, der unvorhersehbar war, durchzuführen? Wenn z.B. ein für 12 Monate abgeschlossener Vertrag nach 8 Monaten aus diesem Grund gekündigt wurde, kann doch nicht von "Absicht" ausgegangen werden?! Für einen Meinungsaustausch, oder Rechtsurteile danke ich Euch herzlich, Liebe Grüße, Jörg |
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| AW: Außerordentliche Kündigung/Fitness-Studio Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde stellt ja eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass Verträge einzuhalten sind. Von der Möglichkeit der Kündigung muss daher in einer Form Gebrauch gemacht werden, die die Interessen BEIDER Vertragsparteien zufrieden stellt. Es stimmt ja: Was kann der Nutzer dafür, dass er plötzlich umziehen muss? Aber es stimmt eben auch, dass das Studio dafür ebenfalls nichts kann und so auf vereinbarte Einnahmen verzichten muss. Kurz: Eine Regelung, die die nachträgliche Berechnung für eine kürzere Vertragslaufzeit vorsieht, müsste eigentlich dem Grunde nach zulässig sein. Das bedarf dann aber einer sehr überlegten Regelung, die für den Kunden transparent ist und seine Belange von Beginn an berücksichtigt. Die hier gewählte Lösung halte ich für nicht ausrechend. Was sind die "vorgesehen Kostensätze"? Und gelten die bei Vetragsabschluss vorgesehen Sätze oder die aktuell vorgesehen Sätze. Ist gewährleistet, dass der Nutzer bei Vetragsschluss eines Jahresvertrags auch die z.B. Monatssätze zur Kenntnis nimmt etc.? Derartige Unklarheiten gehen stets zu Lasten des VERWENDERS der AGB. Insofern hat hier das Mitglied beste Chancen, bei Nachweis der Kündigungsvoraussetzungen ohne zusätzliche Kosten aus dem Vertrag entlassen zu werden. |
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